Das Bundesministeriengesetz 1986 (Abkürzung: BMG) regelt die bestehenden Bundesministerien und ihre Aufgabengebiete für die Republik Österreich.

Basisdaten
Titel: Bundesministeriengesetz 1986
Langtitel: Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG)
Abkürzung: BMG
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Öffentliches Recht
Fundstelle: BGBl. Nr. 76/1986 (WV)
Datum des Gesetzes: 20. Feber 1986
Inkrafttretensdatum: 21. Feber 1986
Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 30/2021
Gesetzestext: Geltende Fassung im RIS
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Eingerichtete Bundesministerien

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§ 1 Abs. 1 des Bundesministeriengesetzes 1986 sieht derzeit folgende 13 Ministerien vor:

  1. das Bundeskanzleramt
  2. das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport
  3. das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
  4. das Bundesministerium für Arbeit
  5. das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
  6. das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
  7. das Bundesministerium für Finanzen
  8. das Bundesministerium für Inneres
  9. das Bundesministerium für Justiz
  10. das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
  11. das Bundesministerium für Landesverteidigung
  12. das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
  13. das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Änderungen an der Ressortverteilung

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Da das Bundesministeriengesetz 1986 nicht nur die Zahl der Ministerien, sondern auch ihre genauen Aufgabengebiete festlegt[1], muss jede Änderung in der Ressortverteilung innerhalb der Bundesregierung per Gesetz erfolgen. Das Bundesministeriengesetz 1986 wird daher regelmäßig nach Abschluss der Koalitionsverhandlungen geändert.[2] Auch nach Rücktritten und Neubestellungen von Regierungsmitgliedern erfolgt gelegentlich eine Novelle, um die Aufgabenverteilung an das neue Regierungsteam anzupassen.[3]

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Einzelnachweise

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  1. Siehe Anlage zu § 2
  2. Vergleiche etwa die nach den Nationalratswahlen 2013 durchgeführten Änderungen in BGBl. I Nr. 11/2014 bzw. den dazu gehörigen Initiativantrag
  3. Vergleiche etwa die im Rahmen der Regierungsumbildung 2016 erfolgen Änderungen in BGBl. I Nr. 49/2016 bzw. den dazu gehörigen Initiativantrag