Neben den Bundestagsausschüssen gibt es mehrere Gremien im Deutschen Bundestag.[1] Sie erfüllen Kontroll-, Beratungs- und Verwaltungs- oder sonstige Funktionen, die ihnen per Gesetz oder Bundestagsbeschluss vorgegeben sind. In der 19. Legislaturperiode bestanden die im Folgenden aufgeführten Gremien.

Enquete-Kommissionen

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Derzeit bestehen zwei Enquete-Kommissionen zur Künstlichen Intelligenz und zur Beruflichen Bildung. Eine Enquete-Kommission ist eine nicht auf Dauer eingerichtete Arbeitsgruppe, die langfristige Fragestellungen lösen soll, in denen unterschiedliche juristische, ökonomische, soziale oder ethische Aspekte abgewogen werden müssen. Die Einsetzung einer Enquete-Kommission ist in § 56 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) geregelt. Darin heißt es: (1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe kann der Bundestag eine Enquete-Kommission einsetzen. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet.[2] § 46 Abs. 3 GO-BT erlaubt es jeder Fraktion mindestens eines ihrer Mitglieder in die Kommission zu entsenden. Gemäß § 46 Abs. 4 GO-BT ist die Kommission verpflichtet bis zum Ende der Wahlperiode einen Abschlussbericht vorzulegen. Wenn das nicht möglich ist, soll ein Zwischenbericht vorgelegt werden.

Parlamentarisches Kontrollgremium

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Das Parlamentarische Kontrollgremium dient der Kontrolle der deutschen Nachrichtendiensten und bestellt die Mitglieder der G 10-Kommission. Rechtsgrundlage ist Art. 45d GG und das Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes.[3]

G 10-Kommission

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Nach Art. 10 GG Abs. 1 ist das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unverletzlich. Beschränkungen der Geheimnisse ist gemäß Absatz 2 nur durch ein Gesetz zulässig. Das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10) erfüllt diese Anforderung. Nach § 1 dieses Gesetzes obliegt die Kontrolle Beschränkungen dem Parlamentarischen Kontrollgremium und der sogenannten G 10-Kommission. Auch Beschwerden von Bürgern im Zusammenhang mit einer Beschränkung der Geheimnisse nimmt die G 10-Kommission entgegen und führt Kontrollbesuche bei den deutschen Nachrichtendiensten durch.[4] Für die Mitgliedschaft in der G 10-Kommission ist es nicht erforderlich, Mitglied des Deutschen Bundestages zu sein.[5] Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt (s. § 5 DRiG) haben.[6]

Gremium nach Artikel 13 Absatz 6 Grundgesetz

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Die Wohnung ist unverletzlich gemäß Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz. Die akustische Überwachung der Wohnung (Großer Lauschangriff) ist nach Absatz 3 möglich. Nach Absatz 6 erstattet die Bundesregierung dem Bundestag jährlich darüber Bericht. Die Anforderungen an den Bericht sind in § 101b StPO geregelt. Ebenfalls nach Art. 13 Abs. 6 GG führt ein Gremium auf Basis dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.[7]

Deutsch-französische Arbeitsgruppe zum Élysée-Vertrag

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Die Deutsch-Französische Arbeitsgruppe zum Élysée-Vertrag setzt sich aus 18 Mitgliedern zusammen, darunter neun Abgeordnete des Deutschen Bundestages und neun Abgeordnete der französischen Nationalversammlung. Die deutschen Mitglieder haben sich am 1. März 2018 unter Vorsitz von Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble konstituiert. Vorsitzender ist Andreas Jung (CDU/CSU). Die Einsetzung der Arbeitsgruppe war am 22. Januar 2018 anlässlich des 55. Jahrestages der Unterzeichnung des Vertrages über die deutsch-französische Zusammenarbeit (Élysée-Vertrag) von beiden Parlamenten beschlossen worden. Die Arbeitsgruppe soll einen Vorschlag für ein „Deutsch-Französisches Parlamentsabkommen“ erarbeiten.

Parlamentarischer Beirat für nachhaltige Entwicklung

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In der 12. Sitzung des 17. Deutschen Bundestages am 17. Dezember 2009 wurde der Antrag Einrichtung eines Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 17/245) angenommen, und somit die Einrichtung des aktuellen Beirats.[8][9] Der Beirat umfasst 22 Mitglieder des Bundestages. Seine Aufgaben sind die Begleitung der nationalen und europäischen Nachhaltigkeitsstrategien. Dabei kann er zu Gesetzentwürfen Stellung nehmen, beratend tätig werden und Bewertungen abgeben.[10]

Bundesfinanzierungsgremium

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Der Bundestag wählt dreizehn Mitglieder in das Bundesfinanzierungsgremium. Es hat zum 1. Januar 2018 die Aufgaben des bisherigen Finanzmarktgremiums übernommen. Die Einrichtung des Bundesfinanzierungsgremiums folgt aus § 3 des Bundesschuldenwesengesetzes (BSchWG) und hat drei Aufgabenbereiche. Es übt zum einen die parlamentarische Kontrolle über die Art und Weise der Verschuldung des Bundes aus. Dabei wird es vom Bundesministerium der Finanzen bezüglich aller Fragen des Schuldenwesens des Bundes informiert. Zum anderen unterrichtet die Bundesregierung das Gremium nach § 69a der Bundeshaushaltsordnung über alle Fragen der Beteiligungen des Bundes an privatrechtlichen Unternehmen sowie der Beteiligungsverwaltung durch die Bundesregierung. Drittens wird Bundesfinanzierungsgremium im Rahmen der parlamentarischen Kontrollaufgabe gemäß § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und § 16 des Restrukturierungsfondsgesetzes vom Bundesministerium der Finanzen in geheimen Sitzungen zu allen Fragen, die den Finanzmarktstabilisierungsfonds und den Restrukturierungsfonds betreffen, unterrichtet. Die Mitglieder des Bundesfinanzierungsgremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind.

Geschichte

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Im Rahmen der Finanzkrise 2007/2008 und der Krise um die Hypo Real Estate Ende September 2008 hat die Bundesregierung im Oktober 2008 ein Rettungspaket für die deutschen Banken im Volumen von maximal 480 Milliarden Euro beschlossen. Das Finanzmarktstabilisierungsgesetz wurde am 17. Oktober 2008 beschlossen. Nach einem Antrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen vom 11. November 2008 zur Einsetzung des neunköpfigen Finanzmarktgremiums gemäß § 10a Abs. 3 FMStFG wurden die Mitglieder am 12. November 2008 vom Deutschen Bundestag gewählt.[11][12] Die Konstituierende Sitzung fand am 28. November 2008 statt.

Vertrauensgremium

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Das Vertrauensgremium (auch: Gremium nach § 10a Absatz 2 BHO) des Deutschen Bundestages bewilligt Ausgaben der Nachrichtendienste des Bundes.

Wahlausschuss

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Der Bundestag bestimmt gemäß Art. 94 GG die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichts. Nach § 6 BVerfGG wird zur Vorbereitung der Wahl im Plenum ein zwölfköpfiger Ausschuss[13] eingesetzt, dessen Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren nach D’Hondt bestimmt werden. Um dem Plenum als Wahlvorschlag vorgelegt zu werden, bedarf ein Kandidat der Stimmen von acht der zwölf Ausschuss-Mitglieder. Damit soll gesichert werden, dass Verfassungsrichter nicht politisch einseitig gewählt werden. In der Regel einigen sich die zwei großen Fraktionen auf ein „Paket“, mit dem jeweils eine gleiche Zahl von Unions- und SPD-nahen Kandidaten gewählt wird. Gelegentlich wird auch je ein Kandidat von den Grünen und der FDP nominiert und gewählt. In ihrer Rechtsprechung haben die Verfassungsrichter jedoch selten entlang der politischen Linie der Parteien entschieden, die sie nominierten. Die andere Hälfte der Verfassungsrichter wird vom Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit gewählt.[14]

Diskussion um den Wahlausschuss

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Bis zu einer Überarbeitung des Wahlverfahrens durch Gesetzesbeschluss[15] erfolgte die Wahl der Bundesverfassungsrichter direkt durch den Wahlausschuss. Dieses Vorgehen war nicht unumstritten. Die Richter selbst erklärten sie am 18. Juni 2012 für verfassungsgemäß.[16] Der Präsident des Bundestages Norbert Lammert schrieb am 17. Oktober 2012 in einem Artikel der FAZ dazu „[…] [I]m Vergleich zu den Ansprüchen des Bundesverfassungsgerichts zur unaufgebbaren parlamentarischen Gesamtverantwortung in anderen Angelegenheiten enttäuscht die Entscheidung.“[17] Anlässlich der Feierstunde 65 Jahre Grundgesetz am 23. Mai 2014 im Deutschen Bundestag nannte Lammert Begleitumstände der Wahl der Bundesverfassungsrichter durch das geheim tagende Gremium als „[…] beider Verfassungsorgane unwürdig“.[18]

Im NPD-Verbotsverfahren von 2013–2017 stellte der Anwalt der NPD einen Befangenheitsantrag gegen die Richter des Bundesverfassungsgerichts, weil sie nach der alten Gesetzeslage nicht vom Plenum des Bundestages, sondern durch den Wahlausschuss gewählt worden waren.[19]

Gremium nach § 23c Absatz 8 des Zollfahndungsdienstgesetzes

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Ein Gremium nach § 23c Absatz 8 des Zollfahndungsdienstgesetzes besteht aktuell nicht. In der vorherigen Legislaturperiode hatte der Bundestag das Gremium am 30. Januar 2014 eingesetzt. Es bestand aus neun Abgeordneten und ging aus dem Gremium nach § 41 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) hervor. Das Bundesfinanzministerium unterrichtete das Gremium regelmäßig über Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 des Grundgesetzes) durch das Zollkriminalamt. Letzteres kann die Grundrechte nach Artikel 10 Grundgesetz in Einzelfällen – nach gerichtlicher Anordnung – beschränken, um Straftaten nach dem AWG und dem Kriegswaffenkontrollgesetz zu verhüten.[20]

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. weitere Gremien. Deutscher Bundestag, abgerufen am 4. Januar 2019.
  2. VII. Ausschüsse. Deutscher Bundestag, archiviert vom Original am 5. Mai 2013; abgerufen am 5. Mai 2013.
  3. Parlamentarisches Kontrollgremium (PKGr). Deutscher Bundestag, archiviert vom Original am 30. April 2013; abgerufen am 5. Mai 2013.
  4. G 10-Kommission. Deutscher Bundestag, archiviert vom Original am 4. Mai 2013; abgerufen am 5. Mai 2013.
  5. Mitglieder der G 10-Kommission. Deutscher Bundestag, archiviert vom Original am 4. Mai 2013; abgerufen am 5. Mai 2013.
  6. Arbeit und Aufgaben. Deutscher Bundestag, archiviert vom Original am 4. Mai 2013; abgerufen am 10. Mai 2013.
  7. Gremium nach Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes. Deutscher Bundestag, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 6. Mai 2018; abgerufen am 31. Mai 2018.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundestag.de
  8. Amtliches Protokoll 12. Sitzung des Deutschen Bundestages am Donnerstag, dem 17. Dezember 2009. Deutscher Bundestag, archiviert vom Original am 21. November 2010; abgerufen am 5. Mai 2013.
  9. Drucksache 17/245. (PDF; 65 kB) Deutscher Bundestag, 16. Dezember 2009, abgerufen am 5. Mai 2013.
  10. Parlamentarischer Beirat für nachhaltige Entwicklung. Deutscher Bundestag, archiviert vom Original am 30. April 2013; abgerufen am 5. Mai 2013.
  11. Drucksache 16/10835. (PDF; 44 kB) Deutscher Bundestag, 11. November 2008, abgerufen am 10. Mai 2013.
  12. Amtliches Protokoll 186. Sitzung des Deutschen Bundestages am Mittwoch, dem 12. November 2008. Deutscher Bundestag, 12. November 2008, ehemals im Original (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 10. Mai 2013.@1@2Vorlage:Toter Link/www.bundestag.de (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  13. Deutscher Bundestag – Wahlausschuss
  14. Wahlausschuss. Deutscher Bundestag, archiviert vom Original am 30. April 2013; abgerufen am 5. Mai 2013.
  15. Änderung des § 6 des BVerfGG durch Art. 1 des Neunten Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
  16. Leitsatz zum Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 – 2 BvC 2/10 -
  17. Erste Wahl? FAZ.NET, 17. Oktober 2012, abgerufen am 16. April 2013.
  18. Rede von Norbert Lammert
  19. Christina Hebel und Dietmar Hipp: NPD-Verbotsverfahren: Rechte Störfeuer. Der Spiegel, 1. März 2016, abgerufen am 1. März 2016.
  20. Gremium nach § 23c Absatz 8 des Zollfahndungsdienstgesetzes. Deutscher Bundestag, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 27. August 2019; abgerufen am 4. Januar 2018.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundestag.de