Cochenillerot A

organische Verbindung, Azofarbstoff, Lebensmittelfarbe

Cochenillerot A ist ein roter, wasserlöslicher, synthetischer Azofarbstoff, der als Lebensmittelfarbstoff (E 124) Verwendung findet. Er ist ein Surrogat für echte Cochenille und besitzt strukturelle Ähnlichkeit mit Amaranth (E 123).

Strukturformel
Struktur von Cochenillerot
Allgemeines
Name Cochenillerot A
Andere Namen
  • Trinatrium-7-hydroxy-8-[(E)-(4-sulfonato-1-naphthyl)diazenyl]-1,3-naphthalin­disulfonat (IUPAC)
  • C.I. Acid Red 18
  • C.I. Food Red 7
  • C.I. 16255
  • E 124[1]
  • Ponceau 4R
  • ACID RED 18 (INCI)[2]
Summenformel C20H11N2Na3O10S3
Kurzbeschreibung

leuchtend scharlachroter, lichtechter, hitze-, alkali- und säurebeständiger Azofarbstoff[3]

Externe Identifikatoren/Datenbanken
CAS-Nummer 2611-82-7
EG-Nummer 220-036-2
ECHA-InfoCard 100.018.216
PubChem 17466
ChemSpider 11232342
Wikidata Q384709
Eigenschaften
Molare Masse 604,48 g·mol−1
Aggregatzustand

fest[3]

Löslichkeit
  • gut in Wasser (>120 g·l−1)[3]
  • schlecht in Ethanol[3]
  • nahezu unlöslich in pflanzlichen Ölen[3]
Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung[4]
keine GHS-Piktogramme

H- und P-Sätze H: keine H-Sätze
P: keine P-Sätze[4]
Toxikologische Daten
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet.
Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen (0 °C, 1000 hPa).

Herstellung

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Cochenillerot A erhält man durch Diazotierung von 4-Aminonaphthalin-1-sulfonsäure und Azokupplung auf 7-Hydroxynaphthalin-1,3-disulfonsäure.[6]

Eigenschaften

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Cochenillerot ist ein leuchtend scharlachroter, lichtechter, hitze-, alkali- und säurebeständiger Azofarbstoff, welcher gut löslich in Wasser ist. Er ist stabil gegen Fruchtsäuren.

Verwendung

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Cochenillerot wird für spanische Chorizo-Wurst, Lachsersatz, Getränke, Brausen, Süßwaren, Fruchtgelees, in Konfitüren und Marmeladen (bis max. 100 mg/kg), in Käseüberzügen und als Farblack für Dragees verwendet. Auch künstliches Blut in Film- und Theaterproduktionen enthält diesen Farbstoff.

Weitere Produkte, in denen traditionell Cochenillerot enthalten war oder noch ist:

Cochenillerot A ist für Bio-Produkte verboten. Sie werden stattdessen z. B. mit Aroniasaftkonzentrat gefärbt.

Gesundheitliche Aspekte

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Aufgrund der chemischen Struktur (Azofarbstoff) besteht der Verdacht auf Auslösung von Pseudoallergien, besonders bei Personen, die empfindlich auf ASS oder Benzoesäure/Natriumbenzoat (E 210 bzw. E 211) reagieren. Es wird vermutet, dass Cochenillerot an der Auslösung von ADHS,[7] Neurodermitis und Asthma bronchiale beteiligt sein könnte.

Rechtliche Situation

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In der Europäischen Union ist Cochenillerot A ein für bestimmte Lebensmittel unter Bedingungen zugelassener Zusatzstoff.[8] Unter Ausnahme von Getränken mit mehr als 1,2 % Alkohol müssen Lebensmittel, denen E124 zugesetzt ist, zusätzlich zu diesem Hinweis mit der Angabe „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit von Kindern beeinträchtigen“ gekennzeichnet sein.[9][10]

In der Europäischen Union ist Cochenillerot A nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 für bestimmte Lebensmittel wie feine Backwaren, Süßwaren oder Speiseeis (je bis zu 50 mg/kg), kandierte Früchte (bis 200 mg/kg), Lachsersatz (bis 500 mg/kg) oder viele Getränke, für Suppen oder Analogfleisch zugelassen, nicht aber für Wurst – außer für Chorizo, Salchichon, Sobrasada und essbare Wursthüllen.[11] Daher ist das unzulässige, also verbotene Röten von Fleisch oder Fleischerzeugnissen wie Wurst mit E 124 insbesondere zur Vortäuschung höherer Frische ebenso wie das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse (ohne ausreichende Kennzeichnung) hier eine Straftat.[12]

In der Schweiz ist die Verwendbarkeit als Farbstoff für Lebensmittel in der Zusatzstoffverordnung (ZuV) bis hin zur Bezifferung der Kategorien weitgehend ebenso wie in der EU geregelt. Wie etwa bei kandierten Früchten (bis 10 mg/kg) oder Lachsersatz (bis 200 mg/kg) sind die zulässigen Höchstmengen jedoch teils strenger.[13]

In den USA ist der Einsatz in Lebensmitteln nicht zugelassen.[14]

Zum 1. Juni 2013 wurde die erlaubte Tagesdosis von bisher maximal 4 mg/kg Körpergewicht auf 0,7 mg/kg Körpergewicht gesenkt.[15]

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Einzelnachweise

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  1. Eintrag zu E 124: Ponceau 4R, Cochineal Red A in der Europäischen Datenbank für Lebensmittelzusatzstoffe, abgerufen am 16. Juni 2020.
  2. Eintrag zu ACID RED 18 in der CosIng-Datenbank der EU-Kommission, abgerufen am 28. Dezember 2020.
  3. a b c d e Eintrag zu Cochenillerot A. In: Römpp Online. Georg Thieme Verlag, abgerufen am 11. November 2014.
  4. a b c Datenblatt Ponceau 4R bei Sigma-Aldrich, abgerufen am 13. Mai 2017 (PDF).
  5. Eintrag zu C.I. Acid Red 18 in der ChemIDplus-Datenbank der United States National Library of Medicine (NLM), abgerufen am 21. Mai 2021. (Seite nicht mehr abrufbar)
  6. Gerald Booth: Naphthalene Derivatives. In: Ullmann’s Encyclopedia of Industrial Chemistry. Band 23. Wiley-VCH Verlag & Co. KGaA, Weinheim, Germany 2000, S. 692 f., doi:10.1002/14356007.a17_009.
  7. Ernährungstherapie ADHS. (Memento vom 4. März 2016 im Internet Archive) Fachgesellschaft für Ernährungstherapie und Prävention (FET) e. V.; abgerufen am 29. August 2013.
  8. Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, mit Anhang II.
  9. Reinhard Wolff: Knallbunt ist ungesund. In: Die Tageszeitung. 19. Juli 2010, S. 9 (online).
  10. Anh. 5 zu Art. 24 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (PDF), abgerufen am 16. November 2019.
  11. Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in der konsolidierten Fassung vom 31. Oktober 2022
  12. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 und § 59 Abs. 1 Ziff. 1 - Ziff. 3 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) durch Verwendung eines nicht zugelassenen Farbstoffs, ferner bei Verstoß gegen das Täuschungsverbot gemäß § 11 Abs. 2 Ziff. 2 LFGB nach § 59 Abs. 1 Ziff. 9 LFGB.
  13. Art. 1a mit Anhang 1a und 3 Zusatzstoffverordnung.
  14. Imported Foods – Food and Color Additives (Memento vom 15. Februar 2017 im Internet Archive)
  15. Umstrittene Farbstoffe in Lebensmitteln werden drastisch eingeschränkt. Food Monitor, 8. Mai 2013, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 28. Juli 2017; abgerufen am 31. Mai 2018.