Conubium
Begriff im römischen Recht
Das conubium war im antiken römischen Recht die Fähigkeit, mit bestimmten Personen rechtsgültige Ehen eingehen zu können,[1] sogenannte Ehefähigkeit.[2] Erst 445 v. Chr. gestattete eine lex Canuleia Ehen zwischen Plebejern und Patriziern einzugehen. Eheunfähigkeit bestand gegenüber Sklaven und anfänglich wohl auch gegenüber Freigelassenen. Vorbehaltlich etwaiger Ausnahmen, konnten Ehen im Sinne des Fremdenrechts nicht mit Peregrinen eingegangen werden und ebenso wenig mit Verwandten (Inzestverbot).[3]
Mit der Constitutio Antoniniana von 212 n. Chr., die allen freien Rechtsangehörigen das römische Bürgerrecht ermöglichte, verlor das conubium seine Bedeutung und wurde zu einer Bezeichnung für die Ehe selbst.[4]
Siehe auch
BearbeitenLiteratur
Bearbeiten- M. Guarducci: Il „Conubium“ nei riti del matrimonio etrusco e di quello romano. Tipogr. Cuggiani, Rom/Italien 1928 (italienisch).
- Paul Martin Meyer: Der römische Konkubinat nach den Rechtsquellen und den Inschriften. Leipzig 1895, Neudruck Aalen 1966.
Weblinks
Bearbeiten- Suche nach Conubium im Online-Katalog der Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz (Achtung: Die Datenbasis hat sich geändert; bitte Ergebnis überprüfen und
SBB=1
setzen) - eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Livius, Ab urbe condita 4, 4, 5; Cicero, De re publica 2, 37, 63.
- ↑ Ulpian, Liber singularis regularum 5, 3. (in: Fontes Iuris Romani Antejustiniani Band II, S. 259 ff.)
- ↑ Max Kaser: Das Römische Privatrecht. (= Handbuch der Altertumswissenschaft. Abteilung 10: Rechtsgeschichte des Altertums. Band 3.3.1: Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht). C.H.Beck, München 1955, 2. Auflage 1971. Erster Abschnitt. § 17, S. 67.
- ↑ M. Guarducci: Il „Conubium“ nei riti del matrimonio etrusco e di quello romano. Tipogr. Cuggiani, Rom 1928 (italienisch).