Diskussion:Anderkonto

Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Robbit in Abschnitt "Gelder" (Plural)

Der Absatz zum Fremdgeldkonto ist m.E. falsch. Ich verstehe auch den Unterschied nicht und beabsichtige, diesen Absatz zu löschen. --Andrsvoss 23:04, 12. Apr 2004 (CEST)

Ich habe den Satz nach hier kopiert:

Davon zu unterscheiden ist das Fremdgeldkonto; bleiben wir beim Beispiel des Notars, so wäre er Kontoinhaber und würde das Konto auch in eigenem Namen führen. Lediglich die darauf eingehenden Gelder stehen einem anderen zu, an den er sie dann weiterzuleiten hat.

Auch nach meiner Meinung gibt es keinen Unterschied zwischen Fremdgeldkonten und Anderkonten. --Pelz 21:58, 13. Feb 2005 (CET)


Ich stimme zu. Falls jemandem eine Entscheidung bekannt ist, wann äußere Umstände auf die Kontenführung als Anderkonto schließen lassen, bitte ich Erläuterungen einzusetzen.

Die verschiedenen in Anwalts- und/oder Notariatbüros eingesetzte Software spricht imho im Bereich der Mandenbuchführung (Aktenkonten) von Fremdgeld. Das kann z.B. das Buchhaltungskonto: "1700 Fremdgeld" sein. Daher spricht man in diesem Zusammenhang auch von (buchhalterischen) Fremdgeldkonten. Das hat aber nichts mit dem entsprechenden Bankkonto zu tun. Das Konto bei der Bank ist immer ein Anderkonto, ein eindeutiger Bankenbegriff. --Pelz 19:16, 25. Aug 2006 (CEST)

Notaranderkonto

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Zu dem Artikel sollte folgendes hinzugefügt werden: Während noch vor we­ni­gen Jahren die Abwicklung über ein gebührenpflichtiges Notaranderkonto der Regelfall war, hat der Gesetzgeber nunmehr in § 54 a II Nr. 1 Beurkundungsgesetz klargestellt, dass die Verwahrung von Geld durch einen Notar nur noch bei einem "berechtigten Si­che­rungs­in­te­res­se der am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen" in Betracht kommt.

Der alltägliche Grundstückskaufvertrag, bei dem ein noch mit Grundschulden belastetes Ob­jekt an einen Käufer verkauft wird, der den Kaufpreis ebenfalls durch mit Grund­schul­den abgesicherte Darlehen finanzieren muss, ist ein solches Sicherungsinteresse der Be­tei­lig­ten in der Regel nicht vorhanden.

Treuhandauftrag

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Ich halte die heutigen Änderungen für in dem Abschnitt:"Beim Immobiliengeschäften..." für irreführend oder sogar für praktisch falsch. Ein Hypothekengeber zahlt den Hypothekenbetrag nur, wenn er sicher sein kann, dass auch die entsprechende Grunbuchsicherung erfolgt und er zahlt nur auf ein Anderkonto. Anderkonten können aber nicht für jedermann, sondern eben nur von Notaren, RA und Steuerberatern eingerichtet werden. Steuerberater als Treuhänder dürften imho keine praktische Relevanz haben. Relevant sind hier ausschließlich die Notare. Auch Rechtsanwälte spielen bei Immobiliengeschäfte wohl keine praktische Rolle. --Pelz 21:43, 23. Feb. 2007 (CET)Beantworten


Name des Anderkontos

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Man sollte noch darstellen, warum es Anderkonto heißt. --DarkScipio 11:09, 12. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Schutz bei Pfändung des Treuhändlers?

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Welcher Schutz bietet dieses Konto bei Pfändung des Treuhändlers?--Thomas Maierhofer 15:04, 26. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Imho jeden Schutz. Bei einer Insolvenz des Notars fallen die Anderkonten nicht in die Insolvenzmasse. --Pelz 22:46, 26. Jun. 2008 (CEST)Beantworten
Bei der Insolvenz ist das klar, Drittschuldnererklärung = Absonderung aus der Insolvenzmasse
Was ist aber bei der Pfändung, und zwar bevor die Drittschuldnererklärung ins Spiel kommt. Gibt es hier einen speziellen Pfändungsschutz? --Thomas Maierhofer 14:52, 30. Jun. 2008 (CEST)Beantworten
Der Bank ist bekannt, dass ein Guthaben auf einem Anderkonto nicht im Eigentum des Notars/Rechtsanwalts/Steuerberater steht sonder von diesen treuhänderisch verwaltet wird. Daher ist die Pfändung eines Anderkontos imho zweck- und erfolglos. Dagegen dürfte der Auszahlungsanspruch des Berechtigten wohl jederzeit der Pfändung unterliegen. --Pelz 22:38, 30. Jun. 2008 (CEST)Beantworten
Erhellend hierzu vielleicht: Bundesnotarkammer --Pelz 22:42, 30. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Darum geht es mir nicht, ich fang am besten von vorne an. Wenn irgend jemand Dinge treuhändlerisch verwaltet (auch Geld) kann der eigentliche Eigentümer bei einer Pfändung des Treuhänders das gepfändete Geld/den gepfändeten Gegenstand zurückverlangen. Das geschieht mit der sogenannten Drittwiderspruchsklage. Auf das Problem der Beweisbarkeit des Treuhandverhältnisses will ich jetzt nicht näher eingehen.

These:
Bei einem Anderkonto ist das Treuhandverhältnis leicht beweisbar, es wird mit der Drittschuldnererklärung dem Gläubiger bekannt gegeben. Dieser kann die Pfändung aber weiter betreiben und das Anderkonto pfänden. Dagegen muss sich der eigentliche Eigentümer mittels Drittwiderspruchsklage wehren. Unterbleibt dies, so ist die Pfändung wirksam und das Anderkonto gepfändet. Oder gibt es hier einen Pfändungsschutz?

Kurzfassung: Kann das Anderkonto gepfändet werden (Erfolglos, bei Drittwiderspruchsklage ) oder gibt es einen Pfändungsschutz?

In der Praxis wird das niemand machen, weil er die Kosten einer erfolglosen Pfändung nach der Drittwiderspruchsklage zu tragen hätte, hier geht es mir nur ums Prinzip. --Thomas Maierhofer 13:56, 1. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Quelle

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Es fehlt noch die Quelle für folgenden Satz: „Diese Anderkonten […] sind nicht dafür bestimmt, eigenen Zwecken des Inhabers zu dienen.“ --Hotcha2 18:34, 3. Okt. 2009 (CEST)Beantworten

Unterscheidung Treuhandkonto und (Treuhand-)Anderkonto

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Für mich wird aus dem Artikel die Unterscheidung von Treuhandkonto und (Treuhand-)Anderkonto nicht wirklich klar. Verstärkt wird diese Unklarheit dadurch, dass die Einleitung nur erklärt, was ein Treuhandkonto ist, und dass das Treuhandanderkonto "eine spezielle Form" (ohne weitere Angaben) davon ist, und Treuhandkonto wiederrum ein Redirect auf genau diesen Artikel ist. Auch das erste Unterkapitel handelt nicht eigentlich von Anderkonten, sondern von Treuhandkonten - eher am Rande kann man herauslesen, dass das Anderkonto ein offenes Treuhandkonto ist (wie aber auch die "sonstigen offenen Treuhandkonten", wie sich das Anderkonto wiederrum von diesen unterscheidet, wird nicht konkret erläutert). Erst der nächste Abschnitt erläutert den Unterschied zum "gewöhnlichen Treuhandkonto", aber gibt es nun nur ein gewöhnliches Treuhandkonto oder gibt es neben dem Anderkonto noch andere spezielle Formen des Treuhandkontos, die dann ggf. evt. zu den gewöhnlichen Treuhandkonten gerechnet werden? --y work? 16:09, 17. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Banken als Treuhänder der Kunden?

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Interessant wäre es noch, zu erfahren, ob ich MEIN Konto bei einer Bank durch diese als Treuhandkonto (für mich!) führen lassen kann.

Hätte den Vorteil, daß mein Guthaben (letztlich das Guthaben aller Kunden) nicht in die Insolvenzmasse der Bank fiele. Rechtlich sollte das doch wohl ohne weiteres möglich sein, aber die Banken scheinen das nicht zu machen. (nicht signierter Beitrag von 178.26.69.253 (Diskussion) 22:03, 11. Jun. 2012 (CEST)) Beantworten

"Gelder" (Plural)

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Im Artikel wird überwiegend der landläufig gebrauchte, aber fast immer falsche Plural "Gelder" verwendet, wo stets "Geld" korrekt wäre. Gibt es hier Einwände oder kann ich das korrigieren? --Robbit (Diskussion) 18:59, 21. Sep. 2022 (CEST)Beantworten