Archiv
Wie wird ein Archiv angelegt?

Diese Internetseite dient insbesondere der Verteidigung durch die Verfolgung von Staatsorganen wegen Beleidigung:

Bearbeiten

http://blog.justizfreund.de/bverfg-aeusserung-durchgeknallter-staatsanwalt-stellt-nicht-zwingend-eine-beleidigung-dar Es gibt also eine Menge Urteile zum Schutz des Bürgers gegenüber gewaltausübenden Behörden etc., die man noch einarbeiten kann. (nicht signierter Beitrag von Mindamino (Diskussion | Beiträge) 11:02, 20. Mär. 2018 (CEST))Beantworten

Kritik am §185

Bearbeiten

Warum ist in dem gesamten Artikel kein Abschnitt bzgl. Kontroversen/Kritik. Auch müsste der Straftatbestand in einen Kontext zu unterschiedlichen Rechtsphilosophien, wie dem angelsächsischen Free-Speech, gesetzt werden. Hier einmal eine Anregung: https://www.freitag.de/autoren/snowinjune/beleidigungstatbestand-abschaffen (nicht signierter Beitrag von 141.201.154.175 (Diskussion) 14:53, 7. Mai 2018 (CEST))Beantworten

Öffentliches Interesse

Bearbeiten

Beleidigung ist ein Antragsdelikt (es sei denn, es läge ein "besonderes öffentliches Interesse" vor). Ein Antragsdelikt erfordert eine Strafanzeige plus einen Strafantrag bei der Polizei. Das Opfer beschreibt den Tathergang. Die Polizei nimmt die Anzeige auf. Sie ermittelt aufgrund der Anzeige und leitet die Ergebnisse an den zuständigen Staatsanwalt. Der Staatsanwalt hat nun verschiedene Möglichkeiten:

a) "Mangels öffentlichem Interesse" wird das Verfahren nicht eröffnet, der Kläger wird auf den Privatklageweg verwiesen.
b) Die Klage wird "wegen Geringfügigkeit" abgewiesen.
c) Das Verfahren wird eröffnet.
d) ...

Variante a) sei Standard, auch b) sei häufig. In welcher Häufigkeit etwa? Welche sozialen und kulturellen Folgen ergeben sich dadurch? Insbesondere unter Berücksichtigung, dass auch die Privatklage wohl selten (in welcher Häufigkeit?) zum Erfolg führt und zudem für viele nicht erschwinglich ist.

Vielleicht kann das ein Sachkundiger etwas ausführen und in den Artikel einarbeiten? Danke, --Markus (Diskussion) 15:56, 24. Jan. 2019 (CET)Beantworten

Vorschlag einer Einfügung nach dem Text zu Fn. 86 oder 87: Neues Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.6.2019

Bearbeiten

Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung. Historische Vergleiche mit nationalsozialistischer Praxis begründen für sich besehen nicht die Annahme des Vorliegens von Schmähkritik.[1] (nicht signierter Beitrag von 46.227.100.223 (Diskussion) 14:27, 25. Jul. 2019 (CEST))Beantworten

Einzelnachweise

Bearbeiten
  1. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2019, Az. 1 BvR 2433/17, [1]

Personenkreisbeleidigung auf Kleidung

Bearbeiten

"Ebenfalls als Ehrverletzung sah sie das Tragen des Kürzels ACAB auf einem Kleidungsstück" ist missverständlich da nicht ausreichend qualifiziert.

"Das Gericht argumentierte, es liege eine Kollektivbeleidigung vor, welche sich gegen die bei dem Fußballspiel eingesetzten Polizeikräfte als „abgrenzbar[en] und überschaubar[en]“ Personenkreis richte."

Es wird andernfalls nicht als ehrverletzend gesehen, die Abkürzung (oder unabgekürzte Aussage) auf der Kleidung darzustellen. Siehe hierzu A.C.A.B#A.C.A.B. in der Rechtsprechung.

Ich schlage eine Qualifizierung durch "unter besonderen Umständen" oder dergleichen vor. -- 79.202.104.78 03:47, 15. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

Sexusfehler und Irrtumserzeugung

Bearbeiten

Unter "Objektiver Tatbestand" heißt es:

"Die Kundgabe setzt voraus, dass die Geringschätzung von einer anderen Person zur Kenntnis genommen wird. Hierzu muss dieser den ehrenrührigen Sinn der Aussage erfassen, da die Ehre des Betroffenen andernfalls nicht verletzt wird."

1)In Zeile 4 ist "dieser" falsch, da eine Person gemeint ist. Es muß "diese" heißen

2)"...von einer anderen Person zur Kenntnis genommen wird..." : Es wird hier im daran anschließenden Satz die "Ehre des Betroffenen" genannt. Dies ist irrtumserregend, da der Betroffene und "eine andere Person" durchaus identisch sein können. Hier fehlt die Klarstellung, dass es nicht des Dritten bedarf, der die Beleidigung (gegen dem Betroffenen) wahrnimmt. Vielmehr reicht die Wahrnehmung des Beleidigten/Betroffenen völlig - auch ohne Anwesenheit o. ä. eines Dritten.

Ergo: Der Ausdruck "anderer" darf nicht in Konkurrenz zum "Beleidigten" oder "Betroffenen" erscheinen.

Vorschlag:

"Die Kundgabe setzt voraus, dass die Geringschätzung von einer anderen Person, z. B. dem Beleidigten/Betroffenen oder einer weiteren anderen, z. B. einem Zeugen, zur Kenntnis genommen wird. Hierzu muss dieser oder jener den ehrenrührigen Sinn der Aussage erfassen, da die Ehre des Betroffenen andernfalls nicht verletzt wird. --Wikitscham008 (Diskussion) 23:36, 25. Jul. 2024 (CEST)Beantworten

lebende Personen

Bearbeiten

was sind "lebende" Personen? Personen sind IMMER Sachen, Dinge und niemals lebendig. Ein Mensch IST keine Person, sondern er HAT eine/mehrere Person/en. Somit ist die Aussage in diesem Artikel völlig falsch. --62.128.18.243 15:19, 21. Aug. 2024 (CEST)Beantworten

Es würde helfen einfach noch den nächsten Satz im Artikel zu lesen. Und was zum Geier soll "ein Mench ist keine person sonder hat eine/mehrere Person/en" aussagen? --Geist, der stets verneint (Diskussion|meine Beiträge) 15:22, 21. Aug. 2024 (CEST)Beantworten

Abschnitt: Auslegung im Lichte der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit

Bearbeiten

Auch der im Abschnitt zitierte Reinbacher differenziert zwischen der Auslegung auf Tatbestandsebene und der Abwägung im Rahmen der strafrechtlichen Rechtswidrigkeit. Zudem ist (wohl durch Kopieren) im Abschnitt hier von § 188 StGB die Rede. --Pistazienfresser (Diskussion) 14:39, 30. Nov. 2024 (CET)Beantworten

Habe den von § 188 StGB kopierten, im Hinblick auf diesen Tatbestand formulierten Abschnitt gestrichen. Die Auslegung unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit sollte bei den entsprechenden Tatbestandsmerkmalen berücksichtigt werden. Die Abwägung von Ehrenschutz/Persönlichkeitsrecht gegen die Meinungsfreiheit gehört nach h. M. zur Rechtswidrigkeit und ist dort auch schon (überarbeitungsbedürftig) angesprochen. --Pistazienfresser (Diskussion) 22:02, 30. Nov. 2024 (CET)Beantworten
Wie wäre es mit überarbeiten statt löschen. Das Intro war allgemeingültig und fehlt jetzt gänzlich im Artikel. --Pass3456 (Diskussion) 22:09, 30. Nov. 2024 (CET)Beantworten
Schon besser, aber das Lüth Urteil gehört hier auch mit rein, ist ja ein mega zentrales Urteil zu dem Komplex. --Pass3456 (Diskussion) 00:05, 1. Dez. 2024 (CET)Beantworten
@Benutzer:Pass3456. Orientierung gibt Dir die angestoßene Diskussion im Rechtsportal: hier. Im Artikel „Beleidigung“ sind die (nunmehr gelöschten) Ausführungen definitiv nicht unterzubringen (Wechselwirkungslehre (Lüth) / § 188 StGB / Aspekte des Schutzes der Meinungsfreiheit / usw...). Dies nicht allein wegen der Redundanzbildung im Kontext mit den bereits bestehenden Artikeln, sondern auch wegen eintretender Fehlgewichtungen. Der Artikel ist – gut erkennbar – dogmatisch aufgebaut. --Stephan Klage (Diskussion) 00:24, 1. Dez. 2024 (CET)Beantworten

Abschnitt: Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB

Bearbeiten

"Bei Meinungsäußerungen zu öffentlichkeitsrelevanten Fragen vermutet die Rechtsprechung die Zulässigkeit der freien Rede." dürfte mindestens überholt sein durch BVerfG, 09.02.2022 - 1 BvR 2588/20 -, Rn. 24: "Liegt keine dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, begründet dies bei Äußerungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit." --Pistazienfresser (Diskussion) 18:34, 30. Nov. 2024 (CET)Beantworten

Keine Einzelfallabwägung von allgemeinem Persönlichkeitsrecht/Ehrenschutz gegenüber der Meinungsfreiheit findet statt, wenn es um Schmähung bzw. Schmähkritik, Formalbeleidigung oder Angriff auf die Menschenwürde geht. In diesen Fallgruppen geht immer der Ehrenschutz vor.(Tobias Reinbacher: „Das wird man doch wohl noch sagen dürfen!“ Politische Meinungsäußerungen im Internet als strafbare Beleidigung. Zeitschrift für das Juristische Studium, 6/2022, S. 802 ff. (805 f.).)(BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, bundesverfassungsgericht.de Rn. 15 = NJW 2020, 2622 (2623).) Allerdings nahm das Bundesverfassungsgericht auch bei einer Entscheidung in Bezug auf Äußerungen über eine Politikerin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts an, als nach der Verneinung von Schmähkritik das Kammergericht eine Abwägung unterließ und Beleidigung ablehnte.(BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021 – 1 BvR 1073/20 –, bundesverfassungsgericht.de) --Pistazienfresser (Diskussion) 21:51, 30. Nov. 2024 (CET)Beantworten