1. In einer Forderungsabrechnung erfolgt nicht nur eine Kostenaufstellung. Eine Forderungsabrechnung, oder üblicherweise: Forderungsberechnung, enthält Hauptleistung, Zinsen und Kosten, es sei denn, dass einzelne davon schon durch Erfüllung erledigt sind. Außerdem enthält die Forderungsberechnung die (Teil-)Zahlungen. Denn erst die Zahlungen, die nicht ausreichen, um die gesamte Schuld zu tilgen, macht einen Norm wie § 367 BGB notwendig, der vorgibt, wie die Zahlungen zu verrechnen sind. Ergänzend ist § 366 BGB zu beachten, wenn mehrere Hauptleistungen offen sind.

2. Eine Forderungsabrechnung kann auch für Hauptleistungen pp. erfolgen, die ihren Rechtsgrund in einem Handelsgeschäft haben.

3. Die Forderungsberechnung nach § 367 BGB erfolgt nicht nur für Verbrauchergeschäfte, sondern auch für Handelsgeschäfte. Das HGB kennt keinen dem § 367 BGB vergleichbaren Paragraphen. § 497 BGB gilt allerdings nur für den Verbraucherdahrlehnsvertrag und damit nicht für Handelsgeschäfte.

4. § 352 HGB ist keine Vorschrift über die Abrechnung einer Hauptforderung pp. Diese Norm betrifft nur den Zinssatz bei beiderseitigen Handelsgeschäften. § 288 Abs. 2 BGB ist da allerdings ertragreicher.

5. Bei normalen Hauptforderungen (Miete, Vereinsbeitrag . . .) gilt § 367 BGB hinsichtlich der Verrechnung von (Teil-)zahlungen auf Hauptforderung, Zinsen und Kosten.

(Vorstehender nicht signierter Beitrag stammt von 84.143.223.18 (DiskussionBeiträge). 21:14, 29. Mai 2006)

Hab mal versucht das transparent darzustellen. Da du offensichtlich Ahnung hast, fände ich es toll, wenn du nochmal drüberschaust. Änderungen bitte gleich einarbeiten ->Wikipedia:Sei mutig
--Badenserbub 08:02, 21. Jun 2006 (CEST)

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