Diskussion:Freispruch

Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von N9713 in Abschnitt Aufhebung eines Freispruchs
Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Freispruch“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Abschnitt "sog. Freispruch zweiter Klasse"

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Da die Thematik ständig und speziell im Fall Mollath nun wieder gehäuft und ggf. am BGH wieder auftaucht, habe ich dazu einen neuen Abschnitt angefügt. Evtl. könnte jemand anhand der Kommentarliteratur noch Sinn und Zweck der Urteilsgründe belegen, ebenso wie den fehlenden Anspruch auf "richtige" Urteilsgründe.

Relevanz halte ich unter diesem Lemma für zweifelsfrei gegeben, da WP kein juristisches Fachwörterbuch ist, sondern eine allgemeine Enz. Dementsprechend sind Begrifflichkeiten aus Laiensicht bzw. tatsächlicher Verwendung zu definieren und beschreiben, wobei dann die fachsprachliche Definition dann nur einen (wesentlichen) Teil einnimmt.

Die früheren Disk-Beträge zu dieser Thematik habe ich nun hier der Vollständigkeit und Übersichtlichkeit halber untergeordnet. --Giraldillo (Diskussion) 10:05, 10. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Freispruch zweiter Klasse

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Es fehlt: Freispruch zweiter Klasse
(Der vorstehende Beitrag stammt von 141.20.103.68 – 13.12.2004, 15:24 (MEZ) – und wurde nachträglich unterschrieben.)

Wenn die Tat nicht nachgewiesen werden konnte ...

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"wenn die Tat nicht nachgewiesen werden konnte" klingt wertend. Angeklagte, die die Tat nicht begangen haben werden in dem Satz nicht berücksichtigt. Es mag stringent sein, dass wenn man die Tat nicht begangen hat, einem diese nicht nachgewiesen werden kann, aber es sollte imho der Satz rein "...oder wenn der Angeklagte die Tat nicht begangen hat" Das hier ist nicht jur. Fachliteratur, sondern die Wikipedia.
Ich werde das in 2 Wochen ändern, wenn es i.d.S. kein Widerspruch seitens der Juristen gibt. Kai Jurkschat 03:04, 15. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Im Übrigen könnte man in die aktuelle Formulierung den Freispruch 2. Klasse einbauen, denn genau das was im Moment da steht wird im Allg. als Freispruch 2. Klasse gewertet. Kai Jurkschat 03:07, 15. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Es gibt juristisch keinen "Freispruch 2. Klasse". Den gibts nur bei Journalisten, die einen Freispruch aus "Mangel an Beweisen" gerne so nennen, um damit ihre Auflage zu steigern oder dem Freigesprochenen noch einen Makel anzuhängen oder warum auch immer.
Sonst müsste der Angeklagte für einen "Freispruch 1. Klasse" ja seine Unschuld beweisen müssen und die Richter davon überzeugen können. So ein Rechtssystem haben wir aber nicht. Und das aus gutem Grund, wie ich finde. --RokerHRO 08:07, 6. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Freispruch erster, zweiter oder dritter Klasse?

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Die Bezeichnung Freispruch erster, zweiter oder dritter Klasse wird immer wieder in den Medien genannt. Welche Definition oder Bedeutung haben diese Klassen? (nicht signierter Beitrag von 85.178.158.15 (Diskussion) 22:55, 12. Apr. 2011 (CEST))Beantworten

Fahrerlaubnis

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"Wenn gegen den Angeklagten im Rahmen des Ermittlungs- oder Strafverfahrens Strafverfolgungsmaßnahmen wie Untersuchungshaft oder vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vollstreckt worden sind, muss das Gericht im freisprechenden Urteil auch entscheiden, ob dem Angeklagten hierfür eine Haftentschädigung zusteht."
Wenn der Führerschein unrechtmäßig eingezogen wurde, nennt sich die potentielle Entschädigung nicht Haftentschädigung. IMho wurd das nur Entschädigung genannt, aber weiß nicht wie der jur. Terminus dafür ist. MUss ergänzt werden, da der Satz so nicht korrekt ist. Kai Jurkschat 03:10, 15. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Notwendige Auslagen des Angeklagten

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Im Artikel steht "[...], so trägt die Staatskasse die Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten." Es wäre schön, wenn jemand bequellt ergänzen könnte, was üblicherweise als notwendige Auslage anerkannt wird und was nicht. --130.83.244.131 11:20, 26. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Wiederaufnahme

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Mir fehlt ein Verweis darauf, daß bei einem rechtskräftigen Freispruch eine Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten nur unter sehr speziellen Voraussetzungen möglich ist, also beispielsweise nicht aufgrund neuer Beweise für die Schuld des Freigesprochenen. (nicht signierter Beitrag von 92.224.72.119 (Diskussion) 16:14, 23. Mai 2015 (CEST))Beantworten

Aufhebung eines Freispruchs

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Dass es schwierig und umstritten ist, wird ja im entsprechenden Abschnitt deutlich, aber offensichtlich ist es ja möglich und wird auch in der Praxis durchgeführt. Ich würde mir wünschen, dass die Voraussetzungen und der mögliche Ablauf einer solchen Aufhebung hier auch geschildert werden. --N9713 (Diskussion) 14:37, 21. Okt. 2021 (CEST)Beantworten