Diskussion:Gerhard Leibholz

Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von 2A02:908:F86:8800:3CA6:57D5:ECC8:3794 in Abschnitt Kritik durch Hans Herbert von Arnim

Hat Leibholz wirklich mit 19 promoviert? Das kann ich mir kaum vorstellen.

Zum nichtsignierenden Zweifler: 1) bringt einfaches Googlen einen Hinweis auf die Neue Deutsche Biographie, die das Promotionsalter (1. Promotion, Philosophie) belegt; 2) hatten Dissertationen jener Jahre in der Regel einen weniger dramatischen Umfang als heute, in Zeiten der Textverarbeitung; 3) leisteten Gymnasien damals Vorbildung, für die wenigen, die sie besuchten, sowie Auswahlleistungen, die das für einen hochbegabten jungen Mann alles andere als unvorstellbar machten. (Einfach mal bei Hugo Grotius vorbeischauen.) -- 77.11.104.111 09:05, 14. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Kritik durch Hans Herbert von Arnim

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https://www.heise.de/tp/features/Regierung-und-Opposition-betreiben-eine-Politik-ueber-die-Koepfe-der-Menschen-hinweg-3686527.html Die Parteienstaatsdoktrin von Gerhard Leibholz setzte Partei, Staat und Volk in eins und erstickte damit die Bekämpfung parteilicher Missbräuche und Fehlentwicklungen bereits im Keim. Diese unsägliche Doktrin dominierte lange auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in welches Leibholz von den Parteien immer wieder gewählt wurde und in dem er das Schlüsseldezernat "Parlaments-, Parteien- und Wahlrecht" als Berichterstatter innehatte. Mit Leibholz‘ Doktrin stufte das Bundesverfassungsgericht die Parteien zu Verfassungsorganen hoch und segnete die starren Wahllisten ab, interpretierte den Artikel 21 Grundgesetz im Sinne seiner Parteienstaatslehre um und erklärte, ganz überraschend, so nebenbei in einem Urteil von 1958, die staatliche Parteienfinanzierung für zulässig.

a) Unsäglich ist nicht die Erkenntnis, dass in der modernen Demokratie ohne die Mediation der Parteien ein Volkswille nicht zu produzieren ist. Man mag sich ja einen (wers glaubt, wird selig) neutralen Monarchen oder einen objektiv neutralen Volkswillen herbeifantasieren, wird dann aber den Beweis schuldig bleiben müssen, woher dessen Überparteilichkeit herkommt. Unsäglich ist, dass die Neutralfantasten nie erkennen wollen, dass sie dem Obrigkeitsstaat das Wort reden, wenn sie gegen binnendemokratische Parteien polemisieren. b) Schlicht dumm ist die Behauptung, Leibholz habe Artikel 21 GG "im Sinne seiner Parteienstaatslehre um[interpretiert]", weil es bis dahin in der liberalen Staatsrechtslehre des Kaiserreichs und der Weimarer Republik zwar schon die unabweisbare Erkenntnis gab, dass moderne Demokratie nur durch die Parteien möglich ist, aber naturgemäß noch keine rechtswissenschaftliche Auslegung zu Artikel 21 GG vorliegen konnte. Leibholz zu attestieren, der habe die Vorschrift "uminterpretiert" ist so unfassbar blödsinnig, als würde man Günter Dürig unterstellen, er habe Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz im Sinne Immanuel Kants "uminterpretiert. c) Ich glaube nicht, dass Sie verstanden haben, aus welchen (prozessualen) Gründen Leibholz und das BVerfG den Parteien den Status geben, den Sie als "Verfassungsorgan[schaft]" betrachten. d) Sie haben augenscheinlich keine Ahnung davon, unter welchen Bedingungen die Verfassungsrichter(wieder)wahl bis zur Einführung der 12-Jahres-Amtszeit lief. e) Herr von Arnim wird hoffentlich über Ihren Äußerungen blutige Tränen weinen (obwohl ich fürchte, dass ihn seine Eitelkeit schon lange aus dem seriösen juristischen Diskurs katapultiert hat). Denn zwischen einer Staatsrechtslehre, durch die der Einfluss der Parteien reduziert wird und einer pedidadaistischen Lehre, in der sich jeder, der einen Online-Kommentar schreiben kann, zum Apostel des objektiven Volkswillens erklären kann, liegt viel Luft. f) "Kritik durch XY" formuliert man nicht. Man benennt die Kriterien und prüft, ob sie auf das Kritisierte zutreffen. "Kritik durch Hans Herbert von Arnim" ist mittelalterliche Autoritätshuberei. --2A02:908:F86:8800:3CA6:57D5:ECC8:3794 20:34, 18. Aug. 2019 (CEST)Beantworten