Diskussion:Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung

Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von 2001:16B8:4534:600:85C0:1870:A124:9FEC in Abschnitt Keine strafrechtlichen Konsequenzen


Kritik

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Dieser Artikel ist einseitig. Kritiken , an diesem gesetz , evtl. Begründungen dergleichen (Psychologisch) und Vertreter dergleichen sollten erwähnt werden. (nicht signierter Beitrag von 91.9.80.14 (Diskussion | Beiträge) 21:23, 22. Jun. 2009 (CEST)) Beantworten

Kindesunterhalt

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Das Gesetzt hat auch das Unterhaltsrecht geändert, und zwar nachhaltig. Für viele barunterhaltspflichtige Geringverdiener erhöhte sich der von ihnen zu zahlende Kindesunterhalt spürbar. Diese Information sollte in dem Artikel nicht fehlen. Schaute man sich das Gesetz an, könnte man sogar den Eindruck gewinnen, die Änderung des Unterhaltsrecht wäre der Hauptzweck des Gesetzes. (nicht signierter Beitrag von 141.15.31.1 (Diskussion | Beiträge) 16:20, 11. Dez. 2009 (CET)) Beantworten

Keine strafrechtlichen Konsequenzen

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Leider behandelt der Artikel wenig die strafrechtlichen Konsequenzen. Kenne mich da nicht so aus, aber würde gerne etwas darüber lesen. Vielleicht können Fachleute (RA's etc.) hier etwas zum Besten geben. --Kreisheimatfreund 15:15, 16. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Die strafrechtlichen Konsequenzen stehen im Strafgesetzbuch §225. Es wäre aber schön, wenn es im Artikel einen Hinweis darauf gäbe, oder gar eine kleine Zusammenfassung. Von daher stimme ich Kreisheimatfreund zu. --AndyK (Diskussion) 20:34, 29. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Ist das amtlich? Laut des genannten Paragraphen ist (bezüglich Gewalt in der Erziehung) das Quälen und das rohe Misshandeln strafbar.
Im Artikel Misshandlung von Schutzbefohlenen ist zu lesen: „Das Quälen ist nach der Rechtsprechung die Verursachung länger andauernder oder wiederholender Schmerzen oder Leiden.“ Das dürfte etwa beim berühmten „gelegentlichen Klaps auf den Po“ oder auf die Finger nicht zutreffen, wenn er nicht geradezu täglich oder wöchentlich erfolgt.
Weiter: „Das rohe Misshandeln ist dann gegeben, wenn die Misshandlung aus einer gefühllosen und gleichgültigen Gesinnung gegenüber den Leiden des Opfers erfolgt.“ Das wiederum trifft sicher gerade dann nicht zu, wenn die Züchtigung aus Sicht des Täters zum Wohle des Kindes erfolgt ist („Das tut mir mehr weh als dir!“).
Die oft genannte Körperverletzung ist auch nicht einschlägig, wenn es nicht zu Substanzverletzung gekommen ist.
Interessant wäre, ob es schon einmal zur Verurteilung wegen eines „Klapses auf den Po“ oder ähnlicher moderater Maßnahmen gekommen ist, die die oben genannten Tatbestände nicht erfüllten, und auf welcher strafrechtlichen Grundlage. Bei meiner Recherche habe ich leider nichts gefunden. Wenn jemand Einschlägiges kennt, wäre das dem Artikel -- und meinem Referat über Körperstrafen in der Erziehung ;-) -- sicher dienlich. --2001:16B8:4534:600:85C0:1870:A124:9FEC 18:15, 31. Aug. 2019 (CEST)Beantworten

Beitrag 2009

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Salut... wer immer auch diesen Artikel geschrieben hat: Nach Recherche in den Plenarprotokollen des Bundestages stimmen die Daten der Verabschiedung nicht. Am 2.11.2000 fand keine Bundestagssitzung statt und am 6.7.2000 wurde entsprechendes Gesetz nicht beraten. nachzulesen unter: http://webarchiv.bundestag.de/cgi/show.php?fileToLoad=579&id=1074 (nicht signierter Beitrag von 85.218.34.112 (Diskussion | Beiträge) 17:57, 27. Jan. 2010 (CET)) Beantworten

Das stimmt so nicht. Am 6.7.2000 wurde das Gesetz beraten, als Tagesordnungspunkt 15; das Gesetz trat am 2. November in Kraft. --Macuser10 (Diskussion) 17:49, 17. Apr. 2015 (CEST)Beantworten