Diskussion:Heinrich Boere

Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von Nora Gilles in Abschnitt "Prinzipiell haftfähig"?
Beiträge zu diesem Artikel müssen die Wikipedia-Richtlinien für Artikel über lebende Personen einhalten, insbesondere die Persönlichkeitsrechte. Eventuell strittige Angaben, die nicht durch verlässliche Belege belegt sind, müssen unverzüglich entfernt werden, insbesondere wenn es sich möglicherweise um Beleidigung oder üble Nachrede handelt. Auch Informationen, die durch Belege nachgewiesen sind, dürfen unter Umständen nicht im Artikel genannt werden. Für verstorbene Personen ist dabei das postmortale Persönlichkeitsrecht zu beachten. Auf bedenkliche Inhalte kann per Mail an info-de@ – at-Zeichen für E-Mailwikimedia.org hingewiesen werden.

Staatenlosigkeit

Bearbeiten

Er ist ein Staatenloser, kein Deutscher! (Kategorie:Deutscher) (nicht signierter Beitrag von 79.202.222.173 (Diskussion | Beiträge) 23:08, 23. Mär. 2010 (CET)) Beantworten

Belege? -- Skipper Michael - Diskussion 15:19, 25. Mär. 2010 (CET)Beantworten
Boere ist Sohn eines Niederländers und einer Deutschen, und wurde durch die Staatsangehörigkeit seines Vaters Niederländer. Die niederländische Staatsbürgerschaft wurde ihm 1955 von der Gemeinde Maastricht entzogen.
1983 erklärte das Oberlandesgericht Köln die Auslieferung Boeres für unzulässig, weil zumindest nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass Boere nach dem Erlass über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einstellung in die deutsche Wehrmacht, die Waffen-SS, die deutsche Polizei oder die Organisation Todt vom :19.05.1943 oder auf Grund dieses Erlasses die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben könnte.
Am 25.10.1955 stellte Boere einen Einbürgerungsantrag bei der Stadtverwaltung Eschweiler, der seinen Angaben zufolge allerdings niemals beschieden worden ist. Später erhielt er vom Ausländeramt des damaligen Kreises Aachen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Die deutschen Verwaltungsbehörden gehen von einer Staatenlosigkeit Boeres aus.
Alle Angaben aus der Urteilsbegründung des Landgerichts Aachen, 52 Ks 45 Js 18/83 10/09 vom 23.3.2010.
Ach ja: die Kategorie "Deutscher" muss natürlich bleiben, das ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang unbestreitbar.
-- Cimbail 15:22, 8. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Lücken und Fragen

Bearbeiten

Die Morde scheinen seit spätestens 1946 unstrittig gewesen zu sein, ebenso B.s Täterschaft.

  1. Wieso kam erst 1983 ein Auslieferungsbegehren?
  2. Wieso hat die BRD nicht längst schon vorher reagiert? ("Verf. v. NS-Verbrechen")
  3. Wieso dauerte es von 1983 bis 2007, bis LG Aachen u. OLG Köln ihre entsprechenden Entscheidungen treffen konnten?
  4. Wurde die Strafe angetreten?

Wäre schön, wenn jemand da noch Genaueres wüßte und einbauen könnte. Besonders dann, wenn dabei das Verhalten / Handeln B.s mitentscheidend war, gehört dies mE. unbedingt mit zur Vita.

-- Skipper Michael - Diskussion 15:19, 25. Mär. 2010 (CET)Beantworten

1. Boere wurde am 18.10.1949 vom Sondergerichtshof Amsterdam in Abwesenheit zum Tode veurteilt, die Strafe nach fünf Jahren automatisch in lebenslange Haft umgewandelt. Boere lebte da schon in Deutschland, erst am 5.2.1980 ersuchte die Königlich-Niederländische Botschaft die Bundesrepublik Deutschland um die Auslieferung zur Vollstreckung des (umgewandelten) Urteils vom 18.10.1949. Gründe für die Verzögerung? Unbekannt. Nachdem das Oberlandesgericht Köln am 24.01.1983 die Auslieferungshaft angeordnet hatte, wurde Boere am 28.02.1983 festgenommen und am selben Tage dem Haftrichter des Amtsgerichts Eschweiler vorgeführt.
2. Boere reiht sich nahtlos in die Liste der Mörder ein, die im Nachkriegsdeutschland der Strafverfolgung entgingen. Er lebte ein unauffälliges bürgerliches Leben und ist nicht weiter aufgefallen. Das späte Auslieferungsersuchen und die Tatsache, dass drei vernichtete Leben im Gesamtzusammenhang der Ereignisse um Besetzung und Krieg eher unbedeutend erschienen mag mit dazu beigetragen haben.
Aber auch in der Bundesrepublik Deutschland wurden Ermittlungsverfahren geführt. Durch Verfügung des Leiters der Zentralstelle im Lande Nordrhein-Westfalen für die Bearbeitung von nationalsozialistischen Massenverbrechen bei der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15.02.1984 wurde das unter anderem auch gegen den Angeklagten Boere gerichtete Ermittlungsverfahren (45 Js 18/83 StA Dortmund) gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt:
" … Danach enthielt die Anordnung, den Anschlägen des niederländischen Widerstandes mit möglichst gleichartigen Taten zu begegnen, keine Weisung, die Humanitätsschranke zu überschreiten. Sie verstieß mithin insoweit nicht gegen die vom Völkerrecht für Repressalmaßnahmen aufgestellten Erfordernisse. Dementsprechend kann auch hinsichtlich der Durchführung der einzelnen Silbertanneaktionen von einem Überschreiten der Humanitätsgrenze solange keine Rede sein, wie sie sich im Rahmen der allgemeinen Anordnung gehalten hat und Gleiches mit Gleichem vergolten worden ist.
Obwohl in keinem der Fälle 1 bis 13 insoweit Feststellungen zu treffen sind, unterliegt es keinem Zweifel, dass die Angehörigen der niederländischen Widerstandsgruppe bei den von ihnen begangenen Tötungen vor einer meuchlerischen Handlungsweise im Sinne von Art. 23 Buchst. b HLKO nicht zurückgeschreckt sind. Deshalb durfte auch im Rahmen der Silbertanneaktionen meuchlerisch gemordet werden. (...)
Danach entsprachen die Silbertanneaktionen, so widerwärtig und abscheulich sie auch im Vergleich zu den Anschlägen der niederländischen Widerstandskämpfer waren, jedenfalls dem damals geltenden Völkerrecht. Ihre Anordnung und Durchführung war zulässig und rechtmäßig. … "
3. Am 05.05.1983 hob das Oberlandesgericht Köln auf Antrag der Staatsanwaltschaft den Haftbefehl vom 24.01.1983 auf. Boere wurde am selben Tage aus der Auslieferungshaft entlassen.
Durch Beschluss vom 25.05.1983 erklärte das Oberlandesgericht Köln die Auslieferung Boeres an die Niederlande für unzulässig, weil zumindest nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte nach dem Erlass über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einstellung in die deutsche Wehrmacht, die Waffen-SS, die deutsche Polizei oder die Organisation Todt vom 19.05.1943 oder auf Grund dieses Erlasses die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben könnte. Nach damaliger Rechtslage war die Auslieferung eines deutschen an das Ausland gemäß Artikel 16 (2) des Grundgesetzes ausgeschlossen.
Unter dem Datum vom 23.06.2003 - fast 20 Jahre nach dem Auslieferungsersuchen - ersuchte das Niederländische Justizministerium die zuständigen deutschen Behörden um Übernahme der Vollstreckung der lebenslangen Gefängnisstrafe. Weiterhin wurde das Bundesjustizministerium vom Niederländischen Justizministerium unter dem Datum vom 23.06.2003 ersucht, zu veranlassen, dass der Angeklagte in Untersuchungshaft genommen werde.
Durch Beschluss vom 16.09.2003 lehnte es die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Aachen ab, gegen den Angeklagten einen Haftbefehl zur Sicherung der Vollstreckung zu erlassen, weil kein Grund zu der Befürchtung bestehe, dass der Angeklagte die Flucht ergreifen werde, und angesichts seines hohen Lebensalters eine Inhaftierung darüber hinaus auch unverhältnismäßig erscheine.
Mit Beschluss vom 20.02.2007 erklärte die hiesige Strafvollstreckungskammer (33h StVK 553/04) das Urteil des Sondergerichtshofs Amsterdam für in Deutschland vollstreckbar.
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten hob das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 03.07.2007 den Beschluss auf und lehnte eine Übernahme der Vollstreckung ab. Das Gericht sah durch das Urteil des Sondergerichtshofs zu Amsterdam völkerrechtlich verbindliche Mindeststandards verletzt, weshalb die Vollstreckung in Deutschland unzulässig sei. Es hätte nämlich angesichts des Vorwurfs schwerwiegender, mit sehr hoher Strafe bedrohter Straftaten in einem Abwesenheitsverfahren ohne tatsächliche nachträgliche Überprüfungsmöglichkeit vor dem Sondergerichtshof der Mitwirkung eines Verteidigers bedurft. Dass die niederländische Strafprozessordnung das Institut der Pflichtverteidigung damals nicht gekannt habe, rechtfertige es nicht, im Rechtshilfeverfahren von den Mindeststandards abzuweichen. Zudem habe für den Angeklagten auch nachträglich keine Möglichkeit zur effektiven Rechtsverteidigung bestanden.
Das weitere Verfahren in Deutschland lief dann ohne unübliche Verzögerungen ab.
4. Boeres Anwalt hat gegen das Urteil vom 23.3.2010 Rechtsmittel eingelegt, die Vollstreckung der Strafe ist ausgesetzt.
Alle Informationen aus der Urteilsbegründung des Landgerichts Aachen, 52 Ks 45 Js 18/83 10/09 vom 23.3.2010. Wird in Kürze alles in den Artikel eingearbeitet, ich bin noch am Sortieren und suche weitere Quellen.

-- Cimbail 15:04, 8. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Todesdatum

Bearbeiten

Gibt es eine Quelle dafür?Politik 18:06, 6. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Habe gleichzeitig und unabhängig bei Portal Diskussion:Nationalsozialismus nachgefragt. Im Internet findet sich nämlich keine Quelle. --Constructor 18:12, 6. Jul. 2010 (CEST)Beantworten
Ich schätze Mal, das war „just for fun“, manche nennen das auch Vandalismus. Wenn nicht wird sich der Einsteller oder jemand anderes wieder melden. Habe mit der Begründung „ohne Belege“ revertiert. Viele Grüße -- Roland1952DiskBew. 18:33, 6. Jul. 2010 (CEST)Beantworten
Die einzige aktuelle Quelle mit Heinrich Boere ist http://www.postimees.ee/?id=284487 und da steht nichts über einen Tod. --Constructor 02:18, 7. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Kriegsverbrecher oder Serienmörder?

Bearbeiten

Habe die Vokabel "Kriegsverbrecher" durch "Serienmörder" ersetzt. Siehe beide gleichlautende Lemmata mit den Definitionen: "Verbrechen, die lediglich in zeitlichem oder örtlichen Zusammenhang mit Kampfhandlungen stehen, aber keine oder nur eine schwache ursächliche Verbindung damit haben, werden nicht als Kriegsverbrechen bezeichnet." Und: "Als Serienmörder werden Menschen bezeichnet, die mit zeitlichem Abstand mehrere Menschen ermordet haben." M.E. ist Boere ein "ideologisch verbrämter Serienmörder". -- Cimbail 19:55, 3. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Hab das mal rückgängig gemacht, denn auch ein Serienmörder ist er per Wiki-Definition ("Serienmörder") nicht:

In der Regel werden staatlich befehligte oder politisch beabsichtigte Formen der Massentötung nicht dazu gezählt. Zu diesen Ausnahmen zählen zum Beispiel Genozide, politische Attentate, Kriege, Vollstreckungen der Todesstrafe

Und wenn man es nicht unter Kriegsverbrechen fassen will, so ist es doch jedenfalls ein politisches Attentat (und staatlich befehligt obendrein). Ich habe es nun durch "ist ein wegen dreifachen Mordes verurteiltes Mitglied der Waffen SS" ersetzt. Damit sollten alle leben können --Bobby37000 17:27, 18. Dez. 2011 (CET)Beantworten

"Prinzipiell haftfähig"?

Bearbeiten

Im Artikel steht, ein Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass Boere prinzipiell haftfähig ist. Was heißt das denn überhaupt genau? Wenn ist man denn nicht haftfähig? Das sollte auch erklärt werden.--Nora Gilles (Diskussion) 23:50, 3. Dez. 2013 (CET)Beantworten