Frage zum Thema Lombardkreditgeschäft: Handelt es sich bei der Hinterlegung eines Wertpapieres im LOmbardkredit um eine Sicherungsabtretung des Kreditnehmers an den Kreditgeber oder aber um eine Sicherungsübereignung??? (nicht signierter Beitrag von 194.154.204.76 (Diskussion) 15:37, 14. Mär. 2006)

Weder noch. Es handelt sich hierbei um eine Verpfändung. Steht doch aber bei Lombardkredit drin. --Dispo 22:34, 4. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Aber zu meinem Hauptanliegen: Was soll dieser Artikel??? Irgendwie finde ich den aussagelos. --Dispo 22:34, 4. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Pfandrecht an Forderungen

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Als Kreditsicherheit wird in der Praxis häufig auch die Verpfändung von Forderungen als Kreditsicherheit verwendet (Vertragspfandrecht), z. B. bei der Verpfändung von Kontoguthaben. Aber auch eine Pfändung einer Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung begründet zunächst nur ein Sicherungsrecht an einer Forderung (Arbeitslohn, etc.) aus der sich der Gläubiger mit Überweisung (im verfahrensrechtlichen Sinne) befriedigen kann. Alternativ können Forderungen aber auch als Kreditsicherheit abgetreten werden, wie dies bei der Globalzession in der Praxis häufig vorkommt. -- Just E Fire 09:31, 26. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Ich widerspreche ungerne. Forderungen können zwar auch verpfändet werden, im Regelfall erfolgt aber in der Bankenpraxis bei Forderungen eine Abtretung. In jedem Fall ist das Rechtsinstrument der Abtretung bedeutsam genug, um auch in der Übersichtsliste aufgenommen zu werden.Karsten11 11:45, 26. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Du hast dahingehend Recht, dass bei Forderungen zahlenmäßig die Sicherungszession wahrscheinlich dass bedeutendere Sicherungsinstrument ist. Das Pfandrecht an Forderungen gehört aber zur üblichen Praxis (AGB-Pfandrecht, Verpfändung von Deckungsguthaben bei Avalen) weshalb ich es der Vollständigkeit halber ergänzt habe. Danke übrigens für die Einladung zum Wirtschaftsportal. Wenn ich mich in Wiki etwas besser eingearbeitet habe, komme ich gerne mal darauf zurück. Gruß -- Just E Fire 13:31, 26. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Kündigung von Kreditsicherheiten

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Ich schlage vor, den Beitrag um einen weiteren Punkt zu ergänzen. Drittsicherungsgeber sind nach der Rechtsprechung des BGH unter bestimmten Umständen berechtigt, die von Ihnen gewährte Sicherheit (genauer: den Sicherungsvertrag) zu kündigen. Dieser - für einen Drittsicherungsgeber nicht ganz unbedeutende Aspekt - sollte nicht unerwähnt bleiben. -- Just E Fire 10:34, 27. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

100 % Zustimmung. Wobei ich es genauso wichtig finde, diesen Aspekt auch in den Artikeln über die einzelnen Sicherheiten mit zu erwähnen. Dies gilt insbesondere für Bürgschaft. Was ebenfalls fehlt, ist die Verpflichtung zur Sicherheitenfreigabe bei Übersicherung.Karsten11 10:39, 27. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Ein wesentliche Aspekt fehlt: Welche Sicherheit muss ein Kreditunternehmen aufbringen, bevor sie einen Kredit vergeben darf?

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Das muss nicht weiter erläutert werden. Hast du Informationen, geteilt nach Art der Kreditvergabe? (nicht signierter Beitrag von 46.114.13.157 (Diskussion) 15:13, 28. Jun. 2014 (CEST))Beantworten