Diskussion:Verfügung von Todes wegen
Der Satz Mit letztwillige Verfügung wird nur das Testament, nicht jedoch der Erbvertrag bezeichnet. ist vollständig m.E. falsch. § 1937 BGB sagt: Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen. Deshalb ist das Testament keine letztwillige Verfügung. Sondern Testament und letztwillige Verfügung sind zwei Unterfälle der Verfügung von Todes wegen. Ich werde, wenn sich kein Widerspruch erhebt, den Artikel entsprechend ändern. --Andrsvoss 20:01, 12. Mär 2006 (CET)
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