Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Der Fachanwalt für Informationstechnologierecht wurde 2006 von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) als weitere Fachanwaltsbezeichnung eingeführt.[1] Rechtsanwälte können diesen Titel erwerben, wenn sie entsprechende fachliche Kenntnisse nach § 14k der Fachanwaltsordnung (FAO) (üblicherweise durch erfolgreiches Bestehen eines sog. Fachanwalts-Lehrgangs) und eine nach § 5 Abs. 1 lit. r FAO vorgegebene Mindestanzahl von tatsächlich bearbeiteten Fällen nachweisen können.
Besondere Kenntnisse
BearbeitenNach § 14k FAO sind besondere Kenntnisse im Recht der Informationstechnologie in folgenden Bereichen nachzuweisen:
- Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB,
- Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business),
- Grundzüge des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien, Bezüge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht,
- Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten,
- Das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der Telekommunikation und deren Dienste,
- Öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich e-Government) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht,
- Internationale Bezüge einschließlich Internationales Privatrecht,
- Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien,
- Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung
Statistik
BearbeitenZum 1. Januar 2024 sind 801 Fachanwälte für Informationstechnologierecht in Deutschland zugelassen.[2]
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Kommt es zu Fusionen von IT-Kanzleien? LTO 26. August 2017
- ↑ Bundesrechtsanwaltskammer, Statistiken, abgerufen am 10. Oktober 2024