Finanzanlagenfachmann
Finanzanlagenfachmann/-frau (offiziell Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK[1]) ist ein Ausbildungsstandard in der deutschen Finanzdienstleistungsbranche.
Berufsbild
BearbeitenDie Qualifikation zum Finanzanlagenfachmann ist eine der Voraussetzungen[2] zur Ausübung des Berufs Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO sowie des Berufs Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO.
Rechtliches
BearbeitenMit Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente[3] (MiFID I) und Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente[4] (MiFID II) in deutsches Recht wird vorgeschrieben, dass Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO eine geeignete Sachkundeprüfung zur Ausübung derartiger Dienstleistungen nachzuweisen haben.
Prüfung
BearbeitenDie Prüfung zum Finanzanlagenfachmann wird von den örtlichen Industrie- und Handelskammern (IHK) durchgeführt. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen- und einem praktischen Prüfungsteil.
Siehe auch
BearbeitenEinzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Finanzanlagenfachmann – BWV Bildungsverband. In: bwv.de. Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V., abgerufen am 24. Juli 2017.
- ↑ Voraussetzungen für Finanzanlagenvermittler – BWV Bildungsverband. In: bwv.de. Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V., abgerufen am 24. Juli 2017.
- ↑ Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, abgerufen am 24. Juli 2017
- ↑ Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, abgerufen am 25. Februar 2022