Kommunalwahlrecht (Deutschland)

Überbegriff für verschiedene gesetzliche Regelungen des Kommunalrechtes für die Kommunalwahlen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden

Kommunalwahlrecht ist ein Überbegriff für verschiedene gesetzliche Regelungen des Kommunalrechtes für die Kommunalwahlen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden. Kommunalwahlgesetze, kommunale Wahlordnungen und weitere ergänzende Vorschriften von erheblichem inhaltlichem Unterschied entsprechend der jeweiligen Gemeindeordnung in den Ländern regeln in Deutschland das Wahlrecht der Bürger zu den Organen der Gemeinden und Gemeindeverbände.

Allgemeines

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Kommunalvertretungen werden wie Parlamente nach den Grundsätzen der allgemeinen, freien, geheimen, gleichen und unmittelbaren Wahl gewählt.

Das Kommunalwahlrecht ist die Grundlage der kommunalen Selbstverwaltung, die durch Art. 28, Abs. 2, Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes garantiert wird: „Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.“

Kandidatenaufstellung

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Die sich um die Sitze in einer Kommunalvertretung bewerbenden Personen sind in geheimer Abstimmung für die Kandidatenlisten der Parteien/Wählergruppen zu wählen.[1]

Landesgesetze

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Die Wahl der Kommunalvertretungen wird durch Landesgesetze geregelt.

Bundesland Kommunalwahlrecht Kommunalwahlgesetz
Baden-Württemberg Kommunalwahlrecht (Baden-Württemberg) Kommunalwahlgesetz (Baden-Württemberg)
Bayern Kommunalwahlrecht (Bayern) Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (Bayern)
Berlin Kommunalwahlrecht (Berlin) Landeswahlgesetz (Berlin)
Brandenburg Kommunalwahlrecht (Brandenburg) Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
Bremen Kommunalwahlrecht (Bremen) Bremisches Wahlgesetz
Hamburg Wahlrecht (Hamburg) Bürgerschaftswahlgesetz
Hessen Kommunalwahlrecht (Hessen) Hessisches Kommunalwahlgesetz
Mecklenburg-Vorpommern Kommunalwahlrecht (Mecklenburg-Vorpommern) Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen Kommunalwahlrecht (Niedersachsen) Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz
Nordrhein-Westfalen Kommunalwahlrecht (Nordrhein-Westfalen) Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz Kommunalwahlrecht (Rheinland-Pfalz) Kommunalwahlgesetz (Rheinland-Pfalz)
Saarland Kommunalwahlrecht (Saarland) Kommunalwahlgesetz (Saarland)
Sachsen Kommunalwahlrecht (Sachsen) Kommunalwahlgesetz (Sachsen)
Sachsen-Anhalt Kommunalwahlrecht (Sachsen-Anhalt) Kommunalwahlgesetz (Sachsen-Anhalt)
Schleswig-Holstein Kommunalwahlrecht (Schleswig-Holstein) Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Schleswig-Holstein)
Thüringen Kommunalwahlrecht (Thüringen) Thüringer Kommunalwahlgesetz

Übersicht über Wahlrechtsregelungen der 16 Bundesländer

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Wesentliche Punkte

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Außer bei den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen Berlins, den Bezirksversammlungen der Hansestadt Hamburg und der Stadtbürgerschaft der Hansestadt Bremen gibt es keine Sperrklauseln mehr. Mehrere Kommunalwahlordnungen erlauben das Kumulieren und Panaschieren. Die Wahlperioden reichen von vier bis zu sechs Jahren.

Das aktive Wahlrecht wird in der Mehrheit der Länder schon ab 16 Jahren gewährt. Auch Ausländer mit der Staatsbürgerschaft eines EU-Staates sind wahlberechtigt[2], siehe Ausländerstimm- und -wahlrecht.

Wählergruppen

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Wählergruppen, die nicht Parteien sind, können an den Kommunalwahlen teilnehmen („Rathausparteien“). Parteien und Wählergruppen, die weder in der betreffenden Vertretungskörperschaft noch im Bundestag oder einem Landtag vertreten sind, müssen in der Regel Unterstützungsunterschriften vorweisen, um zur Wahl zugelassen zu werden.

Gesamtübersicht

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Gesamtübersicht[3]
Bundesland Wahlperiode Wahlalter aktiv/passiv Wahlsystem Listenform Stimmenzahl Sperr­klausel Sitz­zuteilungs­verfahren
Baden-Württemberg 5 Jahre 16/18 Verhältniswahl m. offenen Listen offen = Zahl der zu vergebenden Sitze nein Sainte-Laguë[Anm. 1]
Bayern 6 Jahre 18/18 Verhältniswahl m. offenen Listen offen = Zahl der zu vergebenden Sitze nein Sainte-Laguë[Anm. 2]
Berlin[4] 5 Jahre 16/18 Verhältniswahl geschlossen 1 3 % D’Hondt
Brandenburg 5 Jahre 16/18 Verhältniswahl m. offenen Listen offen 3 nein Hare/Niemeyer[Anm. 3]
Bremen 4 Jahre 16/18 Verhältniswahl m. offenen Listen offen 5 teilweise 5 %[Anm. 4] Sainte-Laguë
Hamburg[5] 5 Jahre 16/18 Verhältniswahl m. offenen Wahlkreislisten (Mehrmandatswahlkreise) und offenen Listen offen 10 3 % Sainte-Laguë
Hessen 5 Jahre 18/18 Verhältniswahl m. offenen Listen offen = Zahl der zu vergebenden Sitze nein Hare/Niemeyer[Anm. 3]
Mecklenburg-Vorpommern 5 Jahre 16/18 Verhältniswahl m. offenen Listen offen 3 nein[Anm. 5] Hare/Niemeyer[Anm. 3]
Niedersachsen 5 Jahre 16/18 Verhältniswahl m. offenen Listen offen 3 nein Hare/Niemeyer[Anm. 3]
Nordrhein-Westfalen 5 Jahre 16/18 Personalisierte Verhältniswahl geschlossen 1 nein[Anm. 6] Sainte-Laguë
Rheinland-Pfalz 5 Jahre 18/18 Verhältniswahl m. offenen Listen offen = Zahl der zu vergebenden Sitze nein Sainte-Laguë[Anm. 7]
Saarland 5 Jahre 18/18 Verhältniswahl geschlossen 1 nein D’Hondt
Sachsen 5 Jahre 18/18 Verhältniswahl m. offenen Listen offen 3 nein D’Hondt
Sachsen-Anhalt 5 Jahre 16/18 Verhältniswahl m. offenen Listen offen 3 nein Hare/Niemeyer[Anm. 3]
Schleswig-Holstein 5 Jahre 16/18 Personalisierte Verhältniswahl geschlossen = Zahl der zu vergebenden Sitze nein[Anm. 8] Sainte-Laguë
Thüringen 5 Jahre 16/18 Verhältniswahl m. offenen Listen offen 3 nein[Anm. 9] Hare/Niemeyer[Anm. 3]
  1. seit 2013, vorher D’Hondt
  2. 2014 Hare/Niemeyer, vorher D’Hondt
  3. a b c d e f Das Hare/Niemeyer-Verfahren wird immer mit Mehrheitsklausel verwendet.
  4. Sperrklausel gilt nur für Stadtbürgerschaft Bremen. Für Beiräte und die Bremerhavener Stadtverordnetenversammlung gibt es keine Sperrklausel.
  5. Sperrklausel nach Urteil des LVerfGs gestrichen
  6. [1]: Am 10. Juni 2016 wurde eine Sperrklausel von 2,5 % eingeführt, nachdem am 6. Juli 1999 das Landesverfassungsgericht die Sperrklausel von bisher 5 % für verfassungswidrig erklärt hatte. Zwischenzeitlich galt keine Sperrklausel. Am 21. November 2017 urteilte das Landesverfassungsgericht zum wiederholten Mal, dass eine Sperrklausel verfassungswidrig ist.
  7. seit 2014, vorher Hare/Niemeyer
  8. Sperrklausel nach Urteil des BVerfGs gestrichen
  9. Sperrklausel nach Urteil des Thüringer VerfGHs gestrichen
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Einzelnachweise

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  1. GLKrWG § 29 3: „Die sich bewerbenden Personen werden in geheimer Abstimmung, ... , gewählt.“; abgerufen am 29. Juli 2024.
  2. Art. 28, Abs. 1, Satz 3, GG
  3. Wahlrecht.de
  4. Landeswahlgesetz Berlin. 25. September 1987, abgerufen am 28. Juni 2020.
  5. Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG). In: Landesrecht - Justiz - Portal Hamburg. 5. Juli 2004, abgerufen am 28. Juni 2020.