Legis actio per condictionem
Die legis actio per condictionem war ein zivilrechtlicher Spruchformelprozess des (früh)republikanischen Prozessverfahrenstyps der Legisaktion. Die Klage gilt als Vorläufer der später eingeführten bereicherungsrechtlichen Kondiktionen (condictiones).
Markantes Merkmal der Klage war nach streitiger Auffassung, dass der Kläger dem Beklagten ansagte, er solle am dreißigsten Tage in iure (gerichtliches Einleitungsverfahren) beim Magistraten gegenwärtig sein, um die Richterbestellung entgegenzunehmen.[1] Ausweislich der gaianischen Institutionen wurde die Klage – wohl über eine lex Silia unbekannten Datums – eingeführt, um persönlichen Ansprüchen aus einer Beschwer (dari oportere) Rechtsschutz zu bieten. Streitgegenstände waren die Zahlung einer „bestimmten Geldsumme“ (certa pecunia) oder Leistung „sonstiger bestimmte Sachen“ (certa res). Diese Klageziele waren durch eine lex Calpurnia eingeführt worden,[2] allerdings ohne Bestimmungen zum Schuldgrund.[3]
In der klassischen Zeit entwickelte Gaius aus der Norm eine extensiv nutzbare Anspruchsgrundlage, um sie für nicht näher bestimmbare Anwendungsbereiche anwenden zu können (Flexibilität und Prozessökonomie).[4] Mit der späteren Einführung des Formularprozesses in zu Zeiten der späten Republik, wurde die legis actio per condictionem unter die actiones in personam subsumiert.[5]
Eingesetzt wurde die Klage für fällige Ansprüche aus Stipulation und aus Bereicherungsrecht. Zumeist waren kreditorische Streitfälle der Auslöser, etwa die Rückforderung einer Darlehensvaluta. Eine dreißigtägige Frist diente dazu, dass eine Einigung im Vorfeld erzielt würde, bevor ansonsten die actio certae creditae pecuniae zum Zug kam. Der Prätor wies den Richter (iudex) terminlich an. Unterlag der Beklagte im Prozess, drohte ihm nach Ablauf einer weiteren dreißigtägigen Frist die Verhaftung im Wege der legis actio per manus iniectionem.
Juristische Quelle
Bearbeiten- Gaius: Institutiones 4, 17–20.
Literatur
Bearbeiten- Theodor Kipp: Condictio. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band IV,1, Stuttgart 1900, Sp. 847–858.
- Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 4 Rnr. 24.
- Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981, 9. Auflage 2001. (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 372.
- Max Kaser/Karl Hackl: Das Römische Zivilprozessrecht: Verlag C.H. Beck, München 1996, zweite Auflage, ISBN 3-406-40490-1, S. 111–113.
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ So Sigmund Wilhelm Zimmern: Geschichte des römischen Privatrechts bis Justinian. Band III: Der römische Civilprozeß in geschichtlicher Entwicklung bis auf Justinian. Heidelberg 1829. S. 120 f.; andere Auffassung, dass ein Magistrat in diesem Verfahrensschritt nicht eingebunden sei: Rudolf von Jhering: Der Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Zweiter Theil. Erste Abtheilung, 1854. S. 889 f.
- ↑ Gaius, Institutionen IV 17 f.
- ↑ Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 4 Rnr. 24.
- ↑ Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 372.
- ↑ Gaius, Institutionen IV 5; Ulpian, Digesten 44, 7, 25 c.