Leichenfledderei
„Ausrauben“ beziehungsweise „Ausplündern“ von Toten
Leichenfledderei bezeichnet das „Ausrauben“ beziehungsweise „Ausplündern“ von Toten. Es ist ein Wort des 20. Jahrhunderts,[1] vermutlich eine Zusammenbildung des Ausdrucks Leichen fleddern mit dem Derivatem (Ableitungsmorphem) -ei. Das Wort fleddern ist abgeleitet aus dem Rotwelsch fladern in der Bedeutung von waschen und wird hier als verharmlosende und beschönigende Metapher gebraucht.
Eine Person, die eine Leichenfledderei durchführt, nennt man Leichenfledderer.
Im deutschen Strafrecht relevant sind die Straftatbestände der Störung der Totenruhe sowie der Unterschlagung. Aufgrund des Erbrechts fällt ohne weiteres einem Erben das Eigentum an der Habe des Toten zu. Notfalls erbt gemäß §§ 1936, 1964 BGB der Staat.
Literatur
Bearbeiten- Die Raubthiere des Schlachtfeldes. In: Die Gartenlaube. Heft 39, 1866, S. 612–614 (Volltext [Wikisource] – mit Illustration von Herbert König).
- Noch einmal die Raubthiere des Schlachtfeldes. In: Die Gartenlaube. Heft 43, 1866, S. 680 (Volltext [Wikisource]).
Weblinks
BearbeitenWiktionary: Leichenfledderei – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Kluge. Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache. Bearbeitet von Elmar Seebold. 24. Auflage. de Gruyter, Berlin / New York 2002, ISBN 3-11-017472-3