Liste der Baudenkmäler in Bellenberg

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Auf dieser Seite sind die Baudenkmäler in der schwäbischen Gemeinde Bellenberg zusammengestellt. Diese Tabelle ist eine Teilliste der Liste der Baudenkmäler in Bayern. Grundlage ist die Bayerische Denkmalliste, die auf Basis des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 1. Oktober 1973 erstmals erstellt wurde und seither durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege geführt wird. Die folgenden Angaben ersetzen nicht die rechtsverbindliche Auskunft der Denkmalschutzbehörde. [Anm. 1] Diese Liste gibt den Fortschreibungsstand vom 12. April 2018 wieder und enthält drei Baudenkmäler.

Baudenkmäler

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Lage Objekt Beschreibung Akten-Nr. Bild
Am Kirchberg 3
(Standort)
Katholische Kirche St. Peter und Paul (Alte Pfarrkirche) Saalbau mit eingezogenem Polygonalchor und Turm im Norden im Kern zweite Hälfte 15. Jahrhundert, um 1710/19 barockisiert, 1854 Langhaus nach Westen verlängert; mit Ausstattung. D-7-75-115-1
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Am Kirchberg 3 a
(Standort)
Katholische Mariahilfkapelle Einschiffig mit dreiseitigem Schluss und Giebelreiter, 1862; mit Ausstattung. D-7-75-115-5
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Bahnhofstraße 15
(Standort)
Katholische Kapelle Einschiffig mit dreiseitigem Schluss, um 1860; mit Ausstattung. D-7-75-115-4
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Siehe auch

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Literatur

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Commons: Baudenkmäler in Bellenberg – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Anmerkungen

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  1. Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht. Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.