Null-Variante

Möglichkeit bei Planungen

Als Null-Variante wird umgangssprachlich die Variante bezeichnet, ein Projekt oder einen gefassten Plan nicht umzusetzen und die Konsequenzen dieser Vorgangsweise auf Umwelt und Gesellschaft abzuschätzen.

Eine besondere Rolle kommt der Null-Variante in der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu, da damit beurteilt werden kann, ob die Umsetzung eines Projekts unbedenklich ist und/oder ob daran ein öffentliches Interesse bestehen kann. Unabhängig davon ist die Prüfung von Null-Varianten im Planungsrecht schon aufgrund des Abwägungsgebots impliziert[1] und grundsätzlich bei projektbezogenen Planungen der öffentlichen Hand geboten.

Andere Begriffe sind: Situation ohne Projekt, Planungsnullfall, Beibehaltung des Status quo.

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. vgl. Jan Ziekow: Umweltverträglichkeitsprüfung und raumbezogene Gesamtplanung, in: Jan Ziekow (Hrsg.): Bauplanungsrecht vor neuen Herausforderungen, Schriftenreihe der Hochschule Speyer, Speyer 1999, ISBN 3-428-10011-5, S. 9–44, hier S. 39