Die Objektformel bezeichnet einen Versuch, den Inhalt der von Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde näher zu bestimmen.

Schutzobjekt von Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen. Dabei wird der Mensch als Selbstzweck verstanden. Aufgrund der Schutzrichtung der Norm statuiert das Grundgesetz die Menschenwürde als Abwehrrecht gegen staatliche Gewalt und gleichzeitig positive Schutzpflicht für den Staat. Innerhalb dieser Vorgaben des Grundgesetzes darf der Mensch nicht zum bloßen Objekt oder Mittel degradiert werden, was Auswirkungen auf die Eingriffsvoraussetzungen (gemeint ist der verletzbare Achtungsanspruch als Rechtsanspruch mit Gestaltungsauftrag an die Staatsgewalt) in das Grundrecht hat. Diese bestimmt die vom Bundesverfassungsgericht verwendete Objektformel.

Die Objektformel „füllt den Begriff der Menschenwürde von der Verletzung her mit Inhalt.“[1] Diese werde verletzt, „wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird.“[2] Anders formuliert schütze Art. 1 Abs. 1 GG den Menschen davor, „dass er durch den Staat oder durch seine Mitbürger als bloßes Objekt, das unter vollständiger Verfügung eines anderen Menschen steht, als Nummer eines Kollektivs, als Rädchen im Räderwerk behandelt und dass ihm damit jede eigene geistig-moralische oder gar physische Existenz genommen wird.“[3] Indizien für Verletzungshandlungen sind Situationen, die sich darin äußern, dass „man sich nicht wehren oder entziehen könne“, „sich gedemütigt oder völlig überflüssig fühle“.

Geschichte

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Die Objektformel geht im Ansatz auf Josef Wintrich[4] zurück[1] und wurde von Günter Dürig „zu Bekanntheit und Bedeutung geführt.“[5] Sie knüpft an das Instrumentalisierungsverbot[6] Immanuel Kants an.[7]

Das Bundesverfassungsgericht hat in diversen Entscheidungen auf die Objektformel zurückgegriffen.[8]

In der jüngeren Diskussion ist die Objektformel verschiedentlich kritisiert worden: Sie tauge „zur Identifizierung evidenter Menschenwürdeverletzungen herkömmlicher Art, weist aber sonst Identifikationsschwächen auf“ und entpuppe sich als „Passepartout für subjektive Wertungen aller Art.“[5] Auch ihr „tautologisches Element“ sei problematisch.[1] Entsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht im sogenannten Abhörurteil[9] darauf hingewiesen, dass „allgemeine Formeln wie die, der Mensch dürfe nicht zum bloßen Objekt der Staatsgewalt herabgewürdigt werden, […] lediglich die Richtung andeuten [können], in der Fälle der Verletzung der Menschenwürde gefunden werden können.“[10]

Da es gleichwohl an einer präziseren Umschreibung des Gehalts der Menschenwürde fehlt,[1] deren Möglichkeit überdies angezweifelt wird,[11] bleibe es für die Praxis bei der „Maßgeblichkeit der Objektformel.“[11]

Einzelnachweise

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  1. a b c d Matthias Herdegen, in: Theodor Maunz/Günter Dürig (Hg.): Grundgesetz, 53. Auflage 2009, Art. 1 Abs. 1 Rn. 33
  2. Günter Dürig, in Theodor Maunz/Ders.: Grundgesetz, 1958, Art. 1 Abs. 1 Rn. 28, 34.
  3. Christian Starck, in: Hermann von Mangoldt/Friedrich Klein/Ders. (Hg.): Das Bonner Grundgesetz, 4. Auflage 1999, Art. 1 Abs. 1 Rn. 16.
  4. Josef Wintrich, in: Festschrift für Herrn Geheimrat Professor Dr. Wilhelm Laforet anläßlich seines 75. Geburtstages, 1952, 227 (235 f.): „Da die Gemeinschaft sich aus freien eigenständigen Personen aufbaut, die durch ihr Zusammenwirken das Gemeinschaftsgut verwirklichen, muß aber der Mensch auch in der Gemeinschaft und ihrer Rechtsordnung immer „Zweck an sich selbst“ (Immanuel Kant) bleiben, darf er nie zum bloßen Mittel eines Kollektivs, zum bloßen Werkzeug oder zum rechtlosen Objekt eines Verfahrens herabgewürdigt werden.“
  5. a b Horst Dreier, in: Ders. (Hg.): Grundgesetz – Kommentar, 2. Auflage 2004, Art. 1 I Rn. 53.
  6. Immanuel Kant: Die Metaphysik der Sitten. Zweiter Teil: Metaphysische Anfangsgründe der Tugendlehre, 1797, § 38: „Die Menschheit selbst ist eine Würde; denn der Mensch kann von keinem Menschen […] bloß als Mittel, sondern muss jederzeit zugleich als Zweck gebraucht werden und darin besteht seine Würde.“
  7. Wolfram Höfling, in: Michael Sachs, Grundgesetz – Kommentar, 5. Auflage 2009, Art. 1 Rn. 15.
  8. Beispiele sind: BVerfGE 27, 1, 6 - Mikrozensus; BVerfGE 28, 386, 301 - Strafzumessung; BVerfGE 45, 187, 228 - Lebenslange Freiheitsstrafe.
  9. BVerfGE 30, 1 - Abhörurteil.
  10. BVerfGE 30, 1, 25 - Abhörurteil.
  11. a b Vgl. Volker Epping: Grundrechte, 3. Auflage 2007, Rn. 582.