Römisches Straf- und Strafverfahrensrecht

Geschichte des Strafrechts im Römischen Reich

Das Straf- und Strafprozessrecht der römischen Antike unterlag verschiedenen Entwicklungsstufen. Zurückreichend bis zu den Zwölf Tafeln der frühen Republik im 5. Jahrhundert v. Chr., war das Strafrecht privatrechtlicher Natur. Nur ausnahmsweise wurden politisch bedeutsame Fälle öffentlich-rechtlich vor den Zenturiatskomitien verhandelt (Hochverrat) und nach entsprechendem Urteil vollstreckt. Selbst vorsätzlich begangene Kapitalverbrechen (Mord) wurden durch die verletzte Verwandtschaft verfolgt und im Wege privater Rache gesühnt. Ein Gericht stellte nur fest, ob der Vorgeführte der Täter war, die Maßnehmen zur Tötung oder zur Sklaverei übernahm der Familienverband. Kleinere Delikte waren stets Angelegenheiten für private Regelungen. Bis in die klassische Zeit blieben privatstrafrechtliche Sanktionen für kleinere Delikte (etwa Diebstahl) erhalten.

Im 3. Jahrhundert v. Chr. setzte die eigentliche Kriminaljustiz mit einem harten polizeilichen Sanktionsapparat gegen beispielsweise Brandstifter, Diebe oder Giftmischer ein. Das Amt der tresviri capitales gegen Angehörige der Unterklasse und Sklaven wurde eingerichtet, häufig wurde die Todesstrafe verhängt. Das Strafrecht wurde aus dem Zivilrecht (ius civile) ausgegliedert, denn das alte Instrumentarium reichte zur Verteidigung der Interessen der römischen Bevölkerung, die stark angewachsen war – Rom war Großstadt geworden und die Märkte pulsierten – nicht mehr aus. Strafhaft gab es in der Antike nicht, aber die Gerichtsmagistraten – in der Hauptsache Prätoren – nutzen Untersuchungsgefängnisse für Zwangsmaßnahmen (coercitio). Die Beamtenjustiz unterlag im 2. Jahrhundert v. Chr., bedingt auch durch hellenistische Einflüsse, einem weiteren Wandel als sich die größeren Geschworenengerichtshöfe herausbildeten. In der Zeit des Rechtsreformers Sullas entstanden mehrere ständige Schwurgerichte (quaestiones), vor denen jedermann klagen konnte (iudica publica). Damit war die Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht endgültig vollzogen, private Einflussnahme auf die öffentlichen Verfahren, die meisten Straftaten wurden mittlerweile vom öffentlichen Interesse aufgesogen, nicht mehr möglich.

Im Prinzipat wandelte sich das behäbige Quaestionenverfahren schrittweise zum einheitlicher und schneller geführten kaiserlichen Beamtenprozess. Zuständigkeitshalber nahmen Präfekten den Vorsitz in den Verfahren der Kriminalgerichte ein. Die Verfahren wurden härter geführt, die Sanktionen fielen härter aus, Prügelstrafen, Zwangsarbeit, (zwischenzeitlich sogar) Folter und nun auch Gefängnisstrafen etablierten sich. Etlichen Aufschluss geben die spätantiken Digesten und der Codex Justinians. Die Juristen der Klassik des 2. Jahrhunderts n. Chr. beanstandeten diese praktischen Methoden, denn sie waren – als Nachfolger der ehemaligen pontifikalen Jurisdiktion und Deutungshoheit – um eine von Tugenden geprägte Wissenschaft der Strafdisziplin bemüht, ein Strafrecht, das im Rahmen der hergebrachten Sittenvorstellungen und deren Auslegung (interpretatio) sich arrangieren sollte. Gleichwohl einige rechtsstaatliche Elemente bereits aufschimmerten, so Grundsätze wie in dubio pro reo, wurde das Strafrecht weit weniger intensiv betrieben als das Zivilrecht. So formulierten die prudentes auch keine allgemeinen Lehren aus, die der Nachwelt vorlägen. Während der absolutistisch geprägten Spätantike entfaltete sich das Prinzip des Beamtenprozesses dann vollständig. Die Strafprozesse verloren, nach Erreichen ihres Höhepunktes noch im Prinzipat angestoßen, zunehmend ihre politische Bedeutung, vermehrt rückte stattdessen die Strafrechtspflege zugunsten des Delinquenten in Form der Strafverteidigung in den Vordergrund.

Ab dem 12. und 13. Jahrhundert bildete sich durch die Arbeiten der Konsiliatoren und die noch frühere Einflussnahme der Moralvorstellungen von Kanonikern eine Strafrechtspraxis heraus, die sich ab dem italienischen Spätmittelalter als eigenständige Strafrechtswissenschaft bezeichnen lassen darf. Dieses Strafrecht wurde in Deutschland rezipiert und in der Folge sehr selbständig weiterentwickelt.

Historische Einbettung

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Strafrechtlicher Ausgangspunkt in vielen Gesellschaften war – im öffentlich-rechtlichen Kontext – die sakrale Strafe. Verhängt wurde sie, wenn gegen mythologische und kultische Ordnungen verstoßen wurde und bei frevelhaften Verfehlungen gegenüber den Göttern. Im privaten und gesellschaftlich-sozialen Bereich kompensierten die Menschen Missachtungen der Friedensordnung über die Sippen- und Stammesverbände. Rechtsfolgen waren die Blutrache oder in leichteren Fällen Friedens- und Sühnegelder. Derartige Maßnahmen richteten sich gegen Außenstehende, die in die Sphäre einer Sippe, eines Stamms oder einer Familie eingriffen. Im Innenverhältnis eines Verbandes wurde zur Friedloslegung (Ausstoßung) oder zu körperlichen Repressalien gegriffen. In Rom entwickelte sich die Vorstellung, dass Recht (ius) und Religion (fas) aufzutrennen waren, wobei man sich bewusst darüber war, dass sich der gesellschaftliche Verhaltenskodex nur über den göttlichen herleiten konnte (pax deorum).[1] Das altrömische Recht schützte diese archaische Rechtsordnung unbedingt. Im Rahmen von ius kamen im Bereich der Privatdelikte die delicta privata und das furtum als Tatbestandsformen auf, die begannen, das das Prinzip des Sühnevertragswesens zu verdrängen. Bußsätze wurden festgelegt, Strafeffekt und Abschreckung wurde dadurch gesteuert, dass ein Mehrfaches des Schadens zu ersetzen war. Öffentliche Straftaten (crimina publica) entwickelten sich auch aus der sakralen Sphäre, weil diese stets die gesellschaftliche Gesamtheit betrafen. Das galt für Hochverrat (perduellio) oder Mord an Stammesgenossen (parricidium). Öffentliche Straftaten waren Verbrechen gegen die Allgemeinheit, gegen Volk und Staat an sich. Zu den Privatdelikten zählten Verletzungshandlungen gegenüber dem Einzelnen und der Familie sowie des Vermögens, anfänglich sogar noch Mord.

Bis in die 1950er Jahre war das Bild der Entwicklungsgeschichte des römischen Strafrechts durch Theodor Mommsen geprägt und dessen Standardwerk aus dem Jahr 1899. Jochen Bleicken und Wolfgang Kunkel kamen in einigen Punkten zum „Strafverfahren“ zu abweichenden Schlussfolgerungen.[2] So nimmt man heute an, dass die Bedeutung der öffentlichen Straftaten während der Zeit der römischen Republik noch sehr gering war und auf wenige Tatbestände – wie oben bereits angedeutet: Hoch- und Landesverrat, die im Perduellionsverfahren (Duumviralverfahren) geführt wurden – beschränkt war (vergleiche insbesondere als Sonderfall das von Caesar gegen Rabirius angestrengte Verfahren).[3] Öffentliche Verfahren wurden nur ausnahmsweise geführt. Strafen waren Angelegenheit des Privatrechts, organisiert durch den Verletzten selbst oder dessen Sippe, geprägt durch das Racheprinzip. Selbsthilfe war ein kardinales Merkmal der römischen Strafverfolgung. Die Sanktionen für öffentliche und private Delikte unterschieden sich indes kaum, gleichermaßen drohten Tod, Talion und Wiedergutmachung durch Vermögensopfer.

Im Laufe der Kaiserzeit erweiterte sich der Kreis der durch den Staat mit seinen Zwangsmitteln bekämpften Unrechtshandlungen. Öffentliches Strafrecht gewann dabei im gleichen Maße an Bedeutung, wie die private Strafverfolgung umgekehrt tendenziell in den Hintergrund trat. Ausschlaggebend dafür war ein Wandel des Strafprinzips. Vergeltungsakte in Form von Rache durch den Verletzten oder dessen Sippe trafen nicht mehr den Nerv einer sich zunehmend komplexer gestaltenden Gesellschaft, deren imperiale und großwirtschaftliche Bestrebungen mit dem Prinzip der Schadenskompensation in Geld vorliebnahmen.

Flankiert wurde dieses frührömische Strafrecht durch ein zunächst einheitlich organisiertes, ab der Zeit des Zwölftafelgesetzes dann zweigeteilt durchgeführtes Prozessverfahren, die so genannten Legisaktionen. Im Zwölftafelgesetz waren Spuren strafrechtlicher Ordnungsvorschriften angelegt. Der Gerichtsmagistrat und der Richter pflegten bei der Prozesseröffnung (in iure) und dem anschließenden Prozess (apud iudicem) ein Handeln im Ritual und nach festen Spruchformeln. In seiner Weiterentwicklung glichen die Verfahren häufig „Prozesswetten“. Der in der späten Republik eingeführte Formularprozess säkularisierte das Gerichtswesen, indem er die rituellen Züge des Klagverfahrens einschränkte und eine systematische Prozessagenda schuf. Die bürokratische Zentralisierung der kaiserlichen Verwaltungsarbeit der Spätantike brachte es mit sich, dass sich im Prozess das Kognitionsverfahren durchsetzen konnte, das zu einem einheitlichen Verfahren zurückfand und von einem beamteten Richter geführt wurde.

Römische Republik

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Frühe Republik

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Christian Reinhold Köstlin, Dichter- und Strafjurist der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, stellte fest, dass antikes römisches Strafrecht, entgegen der heute üblichen Dogmatik, begrifflich nicht besetzt war. Seiner Auffassung nach flossen das bürgerliche Recht und das Privatstrafrecht ineinander.[4] Seiner Auffassung nach habe es an einer rechtssystematischen Bestimmung des Strafrechtscharakters gefehlt, der pater familias habe allein aufgrund seiner umfangreichen Autorität bestimmt, ob und wie er Vergeltungsmaßnahmen vornimmt und Gerichtsbarkeit ausübt. Der antike Staat habe sich in seinen Bürgern verkörpert, ein allgemeiner Wille habe sich gleichsam aus dem Willen der „freien Person“ gespeist. Und weil sich der römische Staat aus solcher Abstraktion zusammensetzte, habe der Rechtsanwender zu Zeiten von Königszeit und Republik um einen identitären Schutzwillen gewusst.

Rache war in Rom oft ungeschliffen und roh. Rache diente der „Wieder-Vergeltung“. Ihren Ursprung hatte das Prinzip wohl im Sakralrecht. Es wird vermutet, dass als frühe Vorstufe des Racheprinzips Kollektivrachen des Verbandes des Verletzten am Verband des Delinquenten waren und Sippenfehden ausgetragen wurden.[5] Die „Aufrechterhaltung des Ansehens“ des Verletzten und dessen Sippe standen als Schutzzweck im Vordergrund. Inwieweit bereits andere Strafzwecke – etwa die „Besserung“ des Delinquenten oder „Abschreckung“ für die Allgemeinheit – eine Rolle spielten, kann mit Gewissheit nicht gesagt werden. Diverse Textsequenzen Senecas wurden gelegentlich dahingehend interpretiert.[6][4] Als Ideal habe Seneca die gerechte „Genugtuung“ vorgeschwebt, schwierig zu beurteilen, weil innere wie äußere Momente eines Verbrechens zu betrachten seien. Jedenfalls entwickelte sich das Prinzip der Anklage vor dem Volksgericht.[4] Julius Abegg unternahm den Versuch, die Strafzwecke in Kategorien zu fassen. Der Familienhausvater habe zum Schutz seines Verbandes bei individuellen Rechtsverletzungen Talionsrecht ausgeübt. Dem Prinzip öffentlicher Buße seien die allgemein gefährlichen Handlungen unterworfen gewesen. Verbrechensbekämpfungen oblagen dem Hoheitsbereich des Staates, der öffentliche Strafen verhängt habe.[7] Die mit dem Privatstrafrecht konkurrierenden öffentlichen Strafprozesse nahmen zu.

Mitte des 5. Jahrhunderts v. Chr. schuf sich das junge römische Rechtswesen einen legislatorischen Höhepunkt, der seine Wirkung für Jahrhunderte entfalten sollte: die Schaffung des Zwölftafelgesetzes. Dessen Prägung war ausgesprochen zivilrechtlich, strafrechtliche Regelungen wurden bestenfalls beigemischt. Das Gesetz entsprang den Gepflogenheiten eines weithin bäuerlichen Gemeinwesens.

Crimen und delictum in der Zwölftafelgesetzgebung

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Die XII Tafeln konstituierten sich aus unterschiedlichen Einflüssen. Zum einen waren es griechische Einflüsse aus der Philosophie und Strafjurisdiktion. Der Rechtsreformer Drakon (Stichwort: „drakonische Strafe“) und Solon spielten eine große Rolle. Von großer Bedeutung waren zum anderen die althergebrachten spätetruskischen und frührömischen Normen aus dem Gewohnheits- und Sakralrecht. Bewahrt und fortgetragen wurde es von der alteingesessenen patrizischen Oberschicht und der Priesterschaft, den Pontifices.[8] Das Strafrecht unterlag den bereits beschriebenen altertümlichen Leitbildern der Selbstjustiz und Privatrache (delicta).[9] Ob das Gewohnheitsrecht die legendären Königsgesetze (leges regiae) prägte, muss offen bleiben, denn solche sind nicht überliefert. Ebenso unklar ist, welchen Einfluss das Gewohnheitsrecht auf das aus der pontifikalen Praxis erwachsene ius papirianum ausübte.[4][10]

 
Anbringung der XII Tafeln[11]

Ein staatliches Interesse an einer Strafverfolgung bestand anfänglich nur in Ausnahmefällen, so etwa bei Landes- oder Hochverrat (perduellio),[12] bei Erschleichung von Ämtern (ambitus) und bei Überschreitungen von Amtsgewalt (maiestas laesa). Auch die Unterschlagung öffentlicher Gelder (peculatus), die Fälschung von Münzen und Urkunden, Meineid (falsum) und besonders schwere Verfehlungen wider das Sakralrechtswesen standen im Fokus der Allgemeinheit. Tief verwurzelt in der römischen Gesellschaft, war das Sakralrecht Bestandteil des mos maiorum. Delikte mit sakralrechtlichem Charakter waren der Tempelraub (sacrilegium), die Beschimpfung der Vestalinnen, vorsätzliche Brandstiftung, Verwandtenmord, Giftmischerei oder Zauberei. Sie wurden als gemeinwohlschädlich eingestuft und waren bereits vor den XII Tafeln crimen. Bei Verletzungshandlungen zog man vor das Forum des Staates.[13][14][15]

In der geschichtlichen Zeit, also nach der königszeitlichen Legende, sind Reste der Privatrache und des theokratischen (sakralen) Strafwesens feststellbar. Archaische Anlehnungen an Sakralstraffälle finden sich in der Bestrafung für gedankenlos begangenen Totschlag (homicidium imprudentia commissum), in der Unzucht der Vestalinnen (caput velatum) oder im Sühneopfer des Horatiers. Das Sakralstrafrecht konnte nicht der Einzelne ausüben, denn es wurde in einem höheren Sinne des Verständnisses erfasst. Es konnte nur im Namen einer höheren Allgemeinheit sanktioniert werden, personifiziert durch einzelne Götter, die als Gralshüter für heilige Verhältnisse und Institute standen.[4] Grundsätzlich unterschied sich die Funktion der Strafe (poena) für öffentliche Verbrechen (crimina) nicht von der der Verletzung privater Delikte. Lediglich die Träger der ausgeübten Zwangsgewalt, einerseits die Gemeinschaft, andererseits der Einzelne, unterschieden sich. Den Sanktionen lagen Buß- und Straffunktion zugrunde. Wurden Geldstrafen gefordert, fielen die Strafzahlungen an das Aerarium des römischen Volkes. Buße hingegen hatte Genugtuungsfunktion für erfahrenes Unrecht.

Tatbestände, Prozess, Strafe und Strafmaß

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Das Zwölftafelgesetz hob auf die privaten Belange der Bürgerschaft ab, nicht auf das Strafrecht. Straftatbestände waren den Tafeln VIII und IX zu entnehmen. Von Tafel IX sind nur physische Fragmente erhalten geblieben, keine Hinweise hingegen zum Wortlaut, weshalb ungesichert ist, was darauf festgehalten war.[15] Die rechtshistorische Forschung geht davon aus, dass straftatbestandliche Verewigungen weit rarer waren, als sie in der Lebenswirklichkeit eine Rolle spielten. Mord soll ohne ausdrückliche Strafandrohung ausgekommen sein. Die Sühnung im Wege der Blutrache wird bei Marcus Antistius Labeo, einem angesehenen Juristen der augusteischen Zeit, als selbstverständlich erachtet. Wohl bereits aus der Königszeit stammt eine Satzüberlieferung: Si qui hominem Liberum dolo sciens morti duit, parricidas esto. Mörder war demnach nur, wer vorsätzlich einen freien Mann getötet hatte. Fahrlässige Tötungsdelikte wurden durch die Opfergabe eines Widders, den Sündenbock symbolisierend, geahndet, gleichsam ein Surrogat für die Rache.[16] Es wurden Versuche unternommen, den Grundsatz des „strafrechtlichen Analogieverbots“ (nullum crimen sine lege) aus dem römischen Recht herzuleiten.[17] Nach überwiegender Auffassung kann ein Nachweis nicht erbracht werden, weil die Möglichkeit zur Auslegung von Tatbeständen (durch die interpretatio iuris der Pontifikaljurisdiktion und die interpretatio prudentium durch die klassischen Juristen) bis zur Zeit der Severer bestand.[18]

Der im Vorverfahren des Prozesses vorgeführte Täter wurde vom zuständigen Gerichtsmagistraten, dem Prätor, empfangen. Der sollte Geständnisse abnehmen und prüfen, ob die Tat nicht bereits offenkundig war. Der Tatvorwurf wurde anschließend in der eigentlichen Gerichtsverhandlung vor dem Richter (iudex) verhandelt. Leichtfertigkeit bei der Urteilsfindung war inopportun, weil dem Angeklagten Blutrache drohte und stets die Gefahr bestand, dass der Vorwurf auf die Sippe zurückfiel. Gelang es dem Täter, sich Verurteilung und Strafe durch Flucht zu entziehen, musste er sich ins Ausland (exilium) absetzen, denn auf dem ager Romanus galt er zeitlebens als geächtet und durfte diesen – wegen jederzeit drohender Todesgefahr – nicht mehr betreten. Proskribierte Personen wurden zum öffentlichen Gefallen namentlich auf Todeslisten ausgeschrieben, dies zur Brandmarkung und häufig gegen attraktive Belohnung.

 
Ein Putto überreicht Ceres Korn (Radierung, 16. Jhd.)

Andere Straftaten wurden schriftlich fixiert. Ausweislich der Tafel IX stand auf Richterbestechung beispielsweise die Todesstrafe. In diesem Fall war zwingend die Durchführung eines Gerichtsverfahrens vorgegeben. Opfergaben genügten nicht, die Strafe der sacratio capitis verlangte nach mythischer Sitte Menschenopfer. Einem bestimmten Gott geweiht, war seine Tötung rechtens. Die Tradition der Gottesbestimmung mag auch der Grund gewesen sein, warum Verbrechen und Sanktion häufig spiegelbildlich zueinander waren.[19] Der Brandstifter sollte verbrannt, der nächtliche Erntedieb an einem der Erntegöttin Ceres geweihten Baum aufgehängt werden. Das Vermögen des Delinquenten wurde überdies eingezogen und in häufigen Fällen der Gesetzgeberin und Göttin Ceres gewidmet.[4][20]

Unter Marcus Fulvius Nobilior kam – neben den besonders entehrenden[21] Todesstrafen durch Verbrennung bei lebendigem Leib (vivicombustio) und durch Kreuzigungen – die Leidenschaft für öffentliche Tierhetzen auf.[22] Mit der politischen und militärischen Expansion der Republik war es Usus geworden, wilde Tiere für Einsätze in den Arenen zu präsentieren.[23] Tierhetzen galten zunächst nicht Verbrechern im Rahmen des zivilen Strafrechts, sondern nicht-römischen Verrätern, Überläufern und Deserteuren im Rahmen des Kriegsrechts. Kriegsrechtliche Bestienstrafen sollten Bedeutung bis in die Spätantike gehabt haben, wenngleich abklingend.[24] Um die Mitte des 1. Jahrhunderts v. Chr. zog die Bestienstrafe dann in die Strafjustiz ein,[25] früh beschrieben von Seneca,[26] zunehmend häufiger im Gebrauch aber erst unter den Kaisern Caligula, Claudius und Nero.[27] Häufig entzogen sich die verängstigten Delinquenten den Strafen durch Suizid.[28]

Ein auf frischer Tat zur Nachtzeit ertappter Dieb (fur manifestus) durfte vom Bestohlenen kraft Gesetzes sofort getötet werden (Tafel XII tab. 8,6). Analoges galt, wenn ein bewaffneter Dieb[29] im Haus des Bestohlenen zu Tagzeiten gefasst wurde (Tafel XII tab. 8,7). Der Hausherr, der während der Festnahme laut die Nachbarn zusammenrief (frühlat. endoplorare=implorare), hatte die Gewähr, dass sie ihm als Zeugen Beweiserleichterung verschaffen konnten. Allgemein hatte nachbarschaftliche Unterstützung in solchen Zusammenhängen einen hohen Stellenwert. Auch hier galt, dass der Täter zunächst dem Gerichtsmagistraten vorzuführen war. Bei Offenkundigkeit der Tat – ohne weiteres Gerichtsverfahren – wurde der Dieb dem Bestohlenen zugesprochen, welcher ihn dann wahlweise aus Rache töten, trans tiberim in die Sklaverei oder in die Schuldknechtschaft schicken oder für Lösegeld wieder abgeben konnte. Physische Rache war hingegen nicht legitim, wenn der Dieb nicht unmittelbar bei Tatausführung dingfest gemacht werden konnte. Der Offenkundigkeit der Tat stand es mit allen Konsequenzen gleich, wenn das in Rom beliebte Mittel der Beweissicherung, eine Hausdurchsuchung beim Täter (quaestio lance et licio), erfolgreich verlief, weil das Diebesgut aufgefunden werden konnte. Um die Rechtmäßigkeit der Hausdurchsuchung zu indizieren, war es Brauch, dass der Bestohlene in einem rituellen Akt – mit Opferschale und der kultischen Kopfbinde eines Priesters – nackt im Hause des vermeintlichen Diebes erschien.

Im Übrigen ordneten die Tafeln Geldbußen an. Eine Geldbuße wurde regelmäßig in doppelter Höhe des Wertes der gestohlenen Sache ausgesprochen (Tafel XII tab. 8,8). Für die späte Republik ist bezeugt, dass bestimmte Straftaten, die vor den Schwurgerichten verhandelt wurden, zum Entzug des Ämterrechts (ius honorum petendorum) führten. Regelungen enthielten die leges Iuliae.[30][31]

In Bezug auf Persönlichkeitsverletzungen, vornehmlich Körperverletzungen (iniuriae), benannten die Tafeln vier Tatbestände. So war das Hantieren mit Zaubersprüchen, welche eine Person verhexten, mit Todesstrafe bewährt. Schwerere Körperverletzungen, die zur Invalidität des Opfers führten, wurden grundsätzlich talionsrechtlich geahndet, getreu dem altorientalischen Rechtssatz „Auge für Auge“, „Zahn für Zahn“. Der Verletzte durfte Gleiches mit Gleichem vergelten. Die Talion war jedoch abwendbar. Einigten sich die Parteien darauf, dass die Racheleistung durch Geldzahlung abzulösen sei, war sie abredegemäß abbedungen. Konnte eine Einigung nicht erzielt werden oder verblieb Streit über Grund oder Höhe der Geldbuße, blieb es beim Strafmaß der Talion (Tafel XII tab. 8,2). Für leichte Körperverletzungen waren Geldbußen im Vorhinein gesetzlich bestimmt. Gewalttätig zugefügte Knochenbrüche (os fractum) wurden mit 300 As sanktioniert (Tafel XII tab. 8,3). Für einen Sklaven war die Hälfte der Buße aufzubringen. Gerade bezüglich der Sklaven, welche häufig entliefen, entwickelte sich frühzeitig das Szenario der Kopfgeldjagd. Sogenannte fugitivarii konnten gegen Belohnung entflohene Sklaven wieder einfangen. Wenig schwerwiegende Persönlichkeits- oder Freiheitsverletzungen kosteten den Täter zuletzt 25 As (Tafel XII tab. 8,4).[16]

Aus dem Blickwinkel der Moderne kaum noch nachvollziehbare Vergehen waren die Sakraldelikte. Die frührömische Gesellschaft trug den festen Glauben in sich, dass durch geheimnisvolle Riten verderbliche Kräfte heraufbeschworen werden konnten.[16] Soweit in betrugsverwandten Fällen Verfluchungen als Strafe genügten, war Zaubersprüchen auf den Untergang von Saaten, Halmen und Getreidefrüchten (fruges excantare) oder ungerechtfertigtes Herüberlocken der Kraft der Fruchtbarkeit des nachbarlichen Grundstücks auf das eigene (pellicere) mit der Todesstrafe zu begegnen (Tafel XII tab. 8,1). Gleiches galt für übles Nachreden (malum carmen incantare).

Strafverfahren

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Verhandelt wurden die Offizialdelikte im Rahmen des so genannten Komitialprozesses vor den altrömischen Volksversammlungen, den Komitien, wobei vornehmlich die Zenturiatskomitien zuständig waren. Die Zenturiatkomitien rührten ursprünglich aus dem Heerwesen her. Strittig ist in der Rechtsforschung, in welchem Ausmaß und durch welche Legitimation die Vertreter der Tributskomitien über ihre angestammte Kompetenz zur Gesetzgebung hinausgehen durften und Einfluss auf die Strafgerichtsbarkeit ausüben durften. Den Hinweisen der Geschichtsschreiber Titus Livius und Dionysios von Halikarnassos folgend, war auch die Verhängung von Vermögens- und Kapitalstrafen umfasst.[32][33]

Ein weiterer Spruchkörper nahm Einfluss auf die Strafverfahren. Vor dem Concilium plebis wurden tribunizische Prozesse geführt, „revolutionäre Volksgerichtsverfahren“. Offen bleibt die Frage, ob die Concilien bereits seit König Servius Tullius bestanden, denn sie stößt ins Dunkel der Legende. Seit der jungen Republik jedenfalls hatten sich dort Angeklagte zu verantworten, wenn sie die Tribunen in ihrer Sakrosanktität verletzt oder deren Mitwirkungsrechte (ius agendi cum plebe) missachtet hatten. Angeklagt werden konnten die Repräsentanten aller Magistratsebenen aber auch Private und Legaten. Sie hatten Mult- und Perduellionsverfahren zum Gegenstand, anfänglich auch noch Kapitalprozessverfahren.[34] Zunehmend hatten sich die Zenturiatskomitien mit der wachsenden Souveränität des Concilium plebis auseinanderzusetzen, denn im Gegensatz zu sich selbst, war das Concilium nicht paritätisch, sondern rein plebiszitär besetzt. Im Concilium konnte die Plebs ihre tribunizische Gewalt voll entfalten, übertrieb es – ausweislich der Auskunft Ciceros und der XII Tafeln – mit den Kapitalprozessen gegen Obermagistraten aber irgendwann so sehr,[35] dass, um dem Einhalt zu gebieten, die Kompetenz für Kapitaldelikte auf die Zenturiatskomitien übertragen wurde.[36]

Mit der lex Valeria de provocatione wurde auf das Volk das Recht übertragen, in letzter Instanz in den Zenturiatskomitien zu richten. Dem stemmte sich die patrizisch geprägte Aristokratie lange entgegen, im Kampf der Stände eroberte sich die Plebs während der frühen und mittleren Republik aber das zukunftsweisende entscheidende (Mit-)Bestimmungsrecht.[37] Dass sich das System der Volksgerichtshöfe letztlich nicht behaupten konnte und nacheinander von Polizeijustiz und in der Spätantike dann von kaiserlich designierten beamteten Richtern abgelöst wurde, glaubt Köstlin auch daran festmachen zu können, dass die Vergabe der römischen Bürgerrechte zu inflationär betrieben wurde. Nachdem auch ausländische Bundesgenossen und Untertanen in das Bürgerrechtssystem einbezogen worden waren, soll das authentische Verständnis für eine unmittelbare Repräsentation des Staates durch ein homogenes Bürgerwesen notleidend geworden sein.[33]

Es wird vermutet, dass der Anklageführer magistratische Legitimation innehatte, denn verhängte Todesstrafe verlangten hoheitliche Macht und Amtsausführungsbefugnis.[38] Zu Unrecht gefällte Todesurteile konnte der Verurteilte im Rahmen seines Provokationsrechts (ius provocationis) angreifen. Schwere Amtsvergehen (improbe factum) durften ihrerseits komitialprozessual verfolgt werden.[39] Die schwerwiegenden privaten Verfehlungen (Mord) zogen ebenfalls förmliche Gerichtsverfahren nach sich (legis actio sacramento in personam).

Auch einfache Delikte waren grundsätzlich mittlerweile der staatlichen Aufsicht unterworfen. Die Aufsicht beschränkte sich aber auf die Einhaltung der für die private Strafverfolgung zu beachtenden Regeln. Dazu gehörte die ordnungsgemäße Auslieferung des Täters an den im Prozess obsiegenden Kläger.[39]

Statthafte Klagearten

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Voraussetzung für eine deliktische Haftung waren die Rechtswidrigkeit der Tat und das Verschulden des Täters. Dieses Prinzip wirkt in den modernen Kodifikationen fort. Der Täter hatte subjektiv für Vorsatz oder Absicht (dolus) einzustehen. In selteneren Fällen genügte Fahrlässigkeit (culpa) für eine Haftung. Gerechtfertigt war eine Tat, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorlag, etwa Notwehr. Die Statthaftigkeit der Klagen ergab sich aus den Zuschnitten der einzelnen Legisaktionen, die bezüglich ihres Klageziels nicht ausgelegt wurden, also passen mussten. Viele Elemente strafrechtlicher Dogmatik, die im deutschen Recht heute dem Allgemeinen Teil zugeordnet werden, gab es noch nicht, so beispielsweise die Versuchsstrafbarkeit oder die Tatbeteiligung durch Beihilfe. Stattdessen gab es die kumulative Haftung, Ausfluss des Gedankens der aequitas.[40]

Einzelne Strafklagen (Auswahl):
Mittels der actio iniuriarum wurden vorsätzliche Körper- und Ehrverletzungen (Real- und Verbaliniurien) mit dem Ziel verfolgt, Schadensersatz zu erlangen und Buße zu veranlassen. Das Strafmaß war bis zur Zufügung desgleichen Unrechts (Talion) begrenzt.[41]

Mittels der actio noxalis haftete der Gewalthaber im Rahmen der patria potestas für den Gewaltunterworfenen.[42] Der Gewalthaber war als Anspruchsgegner vor die Wahl gestellt, den Schaden quasi als eigenen auszugleichen, oder aber den Täter auszuliefern (noxae deditio).[43] Strafrechtliche Durchgriffshaftung kam aus allen adjektizischen Klagen in Betracht.[44]

Die actio furti concepti schloss sich unmittelbar an eine Haussuchung (quaestio lance et licio „Suche mit Schüssel und Schnur“) beim Dieb einer Sache an, sofern sie bei ihm aufgefunden werden konnte (furtum manifestum). Der Dieb wurde vor den Magistrat gebracht, ausgepeitscht und anschließend in die Verfügungsgewalt des privaten Strafverfolgers überstellt. Wenn tatsächlich nachgewiesene Unterschiebung des Diebesguts durch einen Dritten vorlag, konnte der „Überführte“ Regress im Wege der actio furti oblati einleiten. In beiden Fällen ging die Geldbuße auf das Dreifache. Das Vierfache konnte verlangt werden, wenn die Haussuchung verweigert wurde, sodass eine prätorische actio furti prohibiti erst Abhilfe brachte.[14]

Buße für Raub wurde mittels der actio vi bonorum raptorum verlangt. Diese Klage beruhte ausgangs der Republik auf einer Verschärfung altziviler Deliktstatbestände nach Maßgabe prätorischen Edikts. Daneben wurde strafverschärfend der Tatbestand der vorsätzlichen Sachbeschädigung durch bewaffnete Banden eingeführt.

Einflüsse der lex Aquilia

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Das Recht der frühen römischen Republik stand im Zeichen des Zwölftafelgesetzes. Die Strafen bauten auf den „Prinzipien von Rache und Geldbuße“ auf, wobei der sühnende und peinigende Charakter auch der Geldbuße zugrunde lag. In den folgenden Zentennien wandelte sich der Charakter des Strafprinzips. Erlittenes Unrecht wurde vom Kompensationsgedanken aufgesogen, Kompensation verstanden als Schadensausgleich. Rache als Bestrafung für ein delictum war schlicht hinzunehmen, aber es vollzog sich mit dem Ersatzprinzip durch Geldleistungen ein Paradigmenwechsel, der zunehmend Anerkennung fand. Ausgleich und Buße konnten dann zusammentreffen, wenn der Täter die Tat leugnete. Nicht der einfache, sondern der mehrfache Ersatzbetrag war dann zu leisten. In der weiteren Entwicklung wurde nur noch der angerichtete Schaden ausgeglichen. Bei Gesamtschuld hatte jeder den vollen Schaden zu tragen.

Etwa zweihundert Jahre nach Einführung der XII Tafeln begann eine Kriminaljustiz, wie sie dem modernen Verständnis standhält. Rom war zur Großstadt gewachsen, beherbergte hunderttausende von Einwohnern und beklagte das wachsende Proletariat. In Rom lebten zahlreiche Sklaven. Das vorwiegend zivilrechtliche Instrumentarium genügte nicht, um der Kriminalitätsbekämpfung Herr zu werden. Erstmals wurde das Strafrecht aus dem zivilrechtlichen Kontext ausgegliedert. Ohne auf den akademischen Streit eingehen zu müssen, wann im Laufe des 3. Jahrhunderts v. Chr. die lex Aquilia – unter Ablösung der spezifischen Regeln der XII Tafeln – eingeführt wurde, ist feststellbar, dass seither neue Straftatbestände zur Sachbeschädigung auffallen, geregelt im ersten und dritten Kapitel des wortgetreu erhalten gebliebenen Werks.[45][46][47] Sachbeschädigung galt bis dato als insuffizient geregelt; Feldfrevel war überbetont hervorgehoben, die Verletzung eines Sklaven war fehlerhaft als Körperverletzung statt als Sachbeschädigung geregelt. Viele Gesetzeslücken mussten durch magistratische Edikte geschlossen werden.[33]

Die lex Aquilia führte das damnum iniuria datum ein,[48] die „Vermögensbeeinträchtigung durch widerrechtlich zugefügten Schaden“. Der konnte durch Erschlagen (occidere) fremder Sklaven oder vierfüßiger Herdentiere eintreten oder ganz allgemein durch Verbrennen (urere), Zerbrechen (frangere) oder Verstümmeln und Verwunden (rumpere) aller nur denkbaren Vermögensgüter. Rumpere erfuhr noch eine Tatbestandsausweitung nach corrumpere („zerstören, verderben, beschädigen“). Die Berechnung der Buße aus dem damnum erfolgte nach dem Prinzip id quod interest, mithin nicht nach dem Sach-, sondern nach dem Marktwert für den Geschädigten. Wurde ein testamentarisch bedachter Sklave getötet, belief sich die Schadensberechnung auf den Sachwert des Sklaven zuzüglich des Werts der angedachten Erbschaft. Streit über die Täterschaft wurde mit der actio legis Aquiliae verfolgt. Gestand der Täter, wurde über die Höhe des Schadens im Wege der actio legis Aquiliae confessoria befunden.

Späte Republik

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Der Wandel des Strafprinzips

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Auslegung und Anwendung des Strafrechts waren zu Frühzeiten der Republik ein Monopol der pontifices, des Priesterkollegiums. Ab dem 2. Jahrhundert v. Chr. war das archaische Grundmuster der „physischen Rache“ für Kapitalverbrechen dem Prinzip der Pönalklage gewichen.[49] Ziel der Pönalklagen (actiones poenales) war häufig noch nicht die Erlangung von Schadensersatz, sondern Bußleistung (poena). Bußleistungen konnten straf- oder sachverfolgenden Charakter haben. In Form einer gemischten Klage (actio mixta) konnten beide Klagezwecke vereint werden.[50] Die Pönalklage war passiv unvererblich, denn der Täter selbst, nicht sein Erbe sollte bestraft werden. Zum Wandel des Strafprinzips hatte geführt, dass zu viele rechtliche Exzesse aufgetreten waren, die dem gesellschaftlichen Bedürfnis der Wahrung des Rechtsfriedens zuwiderliefen. Das Bevölkerungswachstum und die Herausbildung einer urbanen Unterschicht brachten Rom an die Grenzen der althergebrachten Methoden zur Strafverfolgung.

Immer mehr stellte sich heraus, dass Strafverfahren nur bei staatlicher Verfolgung ordnungsgemäß verliefen, weshalb eine harte Polizeijustiz eingerichtet wurde. Ihr Mandat beinhaltete die Verbrechensbekämpfung in der städtischen Unterschicht. Unter Androhung von Strafe wurden zur Eintreibung ausstehender Geldbußen erfolgreich die zur Verfügung stehenden Zwangsmittel angewendet. Die Opfer von Straftaten beziehungsweise deren Agnaten konnten Popularanklage erheben, um Strafsanktionen zu veranlassen. Langsam entwickelte sich daraus ein systematisches Straf- und Strafverfahrensrecht.[51] Ursprünglich war das Strafrecht Teil des ius civile gewesen. Das wandelte sich, denn Strafrecht wurde ius publicum. Eine Interpretationshilfe zum Verständnis des Begriffs lieferte zu einem späteren Zeitpunkt Papinian, bei dem sich herauslesen lässt, dass „öffentliches Recht“ nicht als hoheitliches Recht, sondern im Gemeininteresse als „zwingendes Recht“, also unveränderliches Recht zu verstehen war.[52] Zu betonen war die Indisponibilität durch Private.[53] Die Leistungspflicht zu Bußgeldern wurde während der frühen Kaiserzeit im klassischen Recht zum Strafprinzip.

Anderes galt für die öffentlichen – hoheitlich – geführten Strafverfahren. Ein prominentes Beispiel für die Wirksamkeit der öffentlichen Strafjustiz waren die Proskription Ciceros und sein anschließender gewaltsamer Tod auf Geheiß des Marcus Antonius.[54] Schon zuvor hatte Sulla mit Gesetzen zur Verfolgung und Massentötung seiner politischen Gegner für Aufsehen gesorgt,[55] besonders berüchtigt waren seine Vollzugsgesetze.[56] Zu diesen gehörte im Rahmen der Einrichtung des dauerhaften Instituts der quaestio perpetua de maiestate die Strafbewehrung für Statthalter römischer Provinzen, wenn ihnen in bestimmten Fällen Amtsmissbrauch als Hochverrat angelastet wurde.[57][58] Plutarch berichtet von einer verschärften Anwendung im Prozess gegen Aulus Gabinius.[59] Die lex Cornelia de repetundis, auch lex Cornelia repetundarum genannt, war ein Gesetz, das römischen Beamten untersagte, andere zu erpressen. Die lex Cornelia de sicariis et veneficis regelte Tötungsdelikte, insbesondere Fälle des Giftmords, Fälle der Brandstiftung und Fälle der kriminellen Bandenbildung. Die lex Cornelia testamentaria nummaria, die auch als lex Cornelia de falsis bekannt wurde, war ein Gesetz, das die Fälschung von Münzen und Testamenten unter Strafe stellte. Mit der lex Cornelia de ambitu stellte Sulla Wahlbestechung und Ämterkauf unter Strafe, und die lex Cornelia de peculatu sanktionierte die Unterschlagung öffentlicher Gelder. Ein Zeichen dafür, dass sich auch einst rein privatrechtlich verfolgte Delikte offizialisiert hatten, war der Erlass der lex Cornelia de iniuriis, ein Gesetz zur Ahndung von Beleidigungen, Hausfriedensbruch und vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten.

Mit der gesetzlichen Neuordnung schuf Sulla eine Vielzahl ständiger Quästionengerichte, die je einzeln für Hochverrat (quaestio maiestatis), Hinterziehung von Staatseigentum (quaestio peculatus), Wahlbestechung (quaestio ambitus), Mord, Giftmord und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (quaestio sicariis et veneficis), Fälschung von Testamenten und Münzen (quaestio de falsis) und für schwere Rechtsverletzungen und Beleidigungen (quaestio de iniuriis) zuständig waren. Als gemeinschädlich wurden schon vor Sulla Verhaltensweisen angesehen, die darauf ausgerichtet waren, vermeintliche „Leistungsschuldner“ durch übermäßig abgepresste Steuern zu übervorteilen.[60] Hier setzte öffentliche Strafverfolgung ein, sobald der Geschädigte selbst die Klage anschob.[61] Nicht aber die Ahndung des Verbrechens war Verfahrensgegenstand, sondern ausschließlich die Rückerstattung des unrechtmäßig Erlangten, was das Verfahren in die Nähe eines privatrechtlichen Prozesses rückte.[62] Diese auf Rückforderung angelegte quaestio ging als öffentlich geführter Repetundenprozess in die republikanische Geschichte ein.[63]

Iudicia publica: Die Entstehung der öffentlichen Gerichtshöfe

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Das formelle Justizwesen unterlag einschlägigen Veränderungen. Der praetor urbanus übte die Polizeijustiz im Rahmen der ihm zugewiesenen Gewalt aus. Bestimmte Bereiche, die hoheitliche Funktion erforderten, konnte er auch delegieren. So war die Bestrafung von Kriminellen der Unterschicht oder auch von Sklaven den tresviri capitales überantwortet. Sie waren Magistrate von niederem Rang und im Stadtbild zahlreich vertreten, weil sie die allgemeinen polizeilichen Aufgaben der Sicherheit und Ordnung verrichteten. Überdies waren die Funktionäre für die Verwaltung der Staatsgefängnisse zuständig. Sie waren auch ermächtigt zu foltern und hinzurichten.[64] Bevor sich die ersten Schwurgerichte herausbilden konnten, oblag die Befugnis zur Entscheidung über streitige Strafverfahren noch dem Beirat der Triumvirn, dem sogenannten consilium. Schuldig erklärende Strafurteile (condemnationes) unterlagen einem operativen Wandel hinsichtlich der Kompetenzverteilungen im Spruchkörper.[65] Im Rahmen der prätorischen Vorgaben entschieden die Laienrichter von Fall zu Fall über Schuld und Unschuld des Täters. Der Prätor durfte vom Gesetz abweichen und statt die Todesstrafe zu fordern, das Entweichen des Täters ins Exil zulassen (aquae et ignis interdictio).

Zu Zeiten der älteren Republik wurden politische Strafprozesse von Volkstribunen, Ädilen und Quästoren geführt und vor die Volksversammlungen gebracht. Danach war die Polizeijustiz zuständig und ab der Kaiserzeit wurde eine zusätzliche Zuständigkeit eingeführt. Amtspflichtverletzungen von Laufbahnbeamten wurden vom Senat beurteilt und sanktioniert, da ihm die höchste Eignung zugesprochen wurde. Ohnehin zuständig für die Gesetzgebung und immer wieder auch für das staatsrechtliche Gerichtswesen (senatus consulta), war er nun auch für die Strafrechtsprechung im consilium des Prätors zuständig,[66] sodass vereinzelte kriminalrechtliche Senatuskonsulte hinzukamen, beispielsweise zur Brandstiftung. In Italien und in den Provinzen wurde der Senat als selbständiges Gericht durchaus sehr bedeutsam, ließ sich allerdings dort auch vertreten.[33] Es wurden außerordentliche Gerichtshöfe (quaestiones extraordinariae) gebildet.[64] Die consilia dieser aus Senatoren besetzten Quaestionengerichte verstetigten sich recht bald zu den so genannten quaestiones perpetuae.

Die lex Sempronia iudicaria des C. Gracchus eröffnete schließlich dem Ritterstand den Zutritt zu den Richterbänken. Das Gesetz war auch Ausgangspunkt für die Entwicklung eines Systems von Schwurgerichtshöfen. Sulla baute mit dem Gesetz das Gerichtshofswesen aus und schuf neue Zuständigkeiten für Gremien, die sich partikular mit Straftatbeständen zu befassen hatten, darunter den Gerichtshof für Hochverrat und Ungehorsam (quaestio maiestatis), den Gerichtshof für Erpressung in den Provinzen (quaestio repetundarum) oder den Gerichtshof für Mord, Giftmord und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (quaestio de sicariis et veneficis). Mit der lex Cornelia iudicaria beschränkte Sulla die Richterfunktion auf senatorische Richter.[67][68] Um aber die ständigen Quästionen zu vermehren, hob er die Anzahl der Mitglieder des Senats an, sodass die Richterlisten erweitert werden konnten. Den Abschluss der Entwicklung der iudicia publica bildete letztlich die augusteische Kriminalgesetzgebung. Prätoren oder Ädilen standen den quaestiones als iudex vor.

Eingehendes Zeugnis über den Ablauf von Gerichtsverfahren vor den Gerichtshöfen legte Cicero ab. Prozesse wurden damals nicht von Amts wegen verfolgt, bedurften vielmehr noch der privaten Anzeige, damit das Verfahren in Gang gebracht werden konnte. Eine Institution wie die heutige Staatsanwaltschaft gab es nicht. Da der Anzeigeerstatter sich in seiner rechtlichen Eigenschaft zum Ankläger wandelte, wurde er – ausgestattet mit allen Pflichten und Befugnissen – Prozesspartei. In einem derartigen System wurden durchaus Fehlanreize geschaffen, wenn berücksichtigt wird, dass ein siegreicher Ankläger Staatsprämien erhielt und vom Vermögen des Verurteilten Anteile erhielt. Gleichfalls erfolgreiche Verleumdungsklagen im Anschluss konnten die Flut von Popularklagen schließlich eindämmen.[64] Ein Ankläger verantwortete den Prozess somit selbst, konnte sich aber eines vom Gericht bestellten Anwalts bedienen. Er benannte die Beweismittel oder ließ sie benennen. Der Beklagte konnte sich zur Wehr setzen, indem er mit einer Vielzahl von Anwälten auftrat. Im Beweisverfahren konnten Zeugen, Urkunden und Geständnisse zugelassen waren. Zeugen konnten zur Aussage gezwungen werden, Sklaven und Freigelassene durften dazu gar gefoltert werden. Scharfe Kreuzverhöre waren keine Seltenheit. Die Geschworenen verfolgten den Prozess aufmerksam, griffen ins Verfahren aber nicht ein. Der Gerichtsmagistrat übte ordentlichen Dienst als Sitzungspolizei aus. Das Consilium urteilte schlussendlich mittels Stimmtäfelchen.[69] Verhängt wurden grundsätzlich Todesurteile und Geldbußen, Freiheitsstrafen waren noch nicht bekannt. Insbesondere war der Strafprozess öffentlich geworden, denn jedermann konnte anklagen (quivis ex populo), ein Prinzip, das Athen schon länger kannte.

Kaiserzeit

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Crimina extraordinaria: Die außerordentliche Strafjustiz der Kaiserzeit

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CIL VI 1194: Eine dem weströmischen Kaiser Honorius zu einer weiteren Amtsausübung als praefectus urbi gewidmete Inschrift. (etwa 418 n. Chr.)
 
Damnatio ad bestias: Mosaik aus dem 3. Jahrhundert n. Chr. (Museum von El Djem (Tunesien)). Subtext: „Kriminelle, aufgrund ihrer Verbrechen selbst zu Tieren geworden, werden in der Arena wilden Tieren ausgesetzt.“

Seit Beginn des 19. Jahrhunderts wurde in der Rechtsforschung immer wieder betont, dass der grundlegendste gesellschaftliche Wandel im römischen Reich darin bestand, dass sich die Koordinaten von einem republikanisch-identitären Verständnis des Bürgers zum Staat zu einem hoheitlich-subordinativen Staat zu Zeiten des Kaiserreiches verschoben hätten. Die Preisgabe der durch das Volk repräsentierten antiken Staatsidee an einen absolutistisch monarchisch geprägten Apparat musste unweigerlich in das Strafrecht und dessen Sanktionssystem einfärben.[70]

In materiell-rechtlicher Hinsicht unterlag das Strafrecht während der Kaiserzeit selbst keinem grundlegenden Wandel. Es wurden lediglich ein paar neue Tatbestände geschaffen, etwa der Betrug (stellionatus)[71] oder diverse Sittlichkeitsdelikte (stuprum, adulterium, incestus).[72] Zuletzt diskutierten Romanisten lebhaft darüber, welche Rechtsquellen die kaiserzeitlichen Juristen wohl anerkannt hatten. Im Rahmen des Meinungsstreits heben namhafte Vertreter, so Fritz Schulz oder Max Kaser, hervor, dass das Gewohnheitsrecht (mores, consuetudo) gegenwärtig war und seinen Geltungsgrund nicht verloren habe. Werner Flume stand dem eher ablehnend gegenüber.[73] Geltungsgrund, Orientierungshilfe und Gradmesser sei das Kriterium des übergeordneten Nutzens für die Gemeinschaft (utilitas causa) gewesen, welcher sich aus den Rechtsregeln selbst (regula iuris) ergeben habe – regula verstanden als generelle Erkenntnis aus Schlussfolgerungen, die im Zusammenhang mit der Lösung von Einzelfällen stehen (Abstrahierung). Außerhalb des Zivilrechts habe man sich zur Rechtsbegründung ohnehin auf ius naturale und aequitas berufen, mithin auf gerechtigkeitsstiftende Grundbegriffe.[74]

Der erste Kaiser Augustus ordnete die republikanischen Strafgerichtshöfe noch neu, gleichwohl bestanden bereits Bestrebungen, die ordentliche Strafjustiz durch eine außerordentliche abzulösen. Involviert in diesen Prozess waren der Kaiser, dessen hochrangige Beamte und der Senat. Augustus schuf die lex Iulia iudiciorum publicorum et privatorum, ein Gesetz, mit dem die Besetzung der schwerfälligen Quästionengerichte neu ausgerichtet wurde, denn von nun an gab es regelmäßig siebzehn Urteilsrichter.[75] Die tresviri capitales wurden ihrer Aufgaben entbunden; Befugnisse der Polizeigerichtsbarkeit wurden dem Polizeipräsidenten (praefectus urbi) und für spezielle Fälle dem Stadtkommandanten (praefectus vigilum) aufgegeben. Der Stadtpräfekt war auch Vorsitzender eines Kriminalgerichts, das die bedeutenden Prozesse übernahm. Der Stadtkommandeur hatte eine große Anzahl von Feuerwehrleuten unter sich und führte deshalb die Prozesse gegen Brandstifter, Einbrecher, Diebe und Räuber.

Da auch in den italischen Landgebieten viele Militärposten aufgestellt waren, wurden diese unter das Regiment der Prätorianergarde gestellt. Deren Oberbefehl übten die Prätorianerpräfekten aus. Unter den Stadtpräfekten waren berühmte Juristen, so etwa Pegasus unter Domitian und Salvius Iulianus unter Mark Aurel. Q. C. Scaevola beispielsweise war Stadtkommandant.[64] Fachlich waren die gut ausgebildeten Präfekten den Prätoren regelmäßig überlegen. Der bereits unter Augustus beginnende Verdrängungsprozess der Geschworenengerichte fand seinen Abschluss spätestens in der severischen Zeit im 2. Jahrhundert, wobei sogar vermutet wird, dass Präfekten bis dahin nur deshalb nicht die Gerichtsbarkeit übernommen hatten, weil die Aufgabengebiete ihren ursprünglichen Tätigkeitsbereichen besonders fern lagen.

Unter Augustus’ Nachfolger Tiberius erhielt der Senat eine Sondergerichtsbarkeit, wobei dessen Kompetenzen sich regelmäßig in der Aburteilung der Angelegenheiten des eigenen Standes erschöpften. In den Provinzen übernahm der Kaiser die Funktion des Gerichtsmagistraten häufig selbst.[76] Während seiner Aufenthalte dort übte er die statthalterliche Amtsgewalt, die ansonsten Legaten übertragen war, im Rahmen seines imperium proconsulare selbst aus. Laut Cassius Dio war dem Kaiser dieses Privileg auch innerhalb der Tore Roms übertragen, was aber in der Forschung bezweifelt wird.[77] Da er aber die tribunizische Gewalt innehatte, oblag ihm zumindest das Recht zur Kontrolle der Rechtsprechung.[64] Die Kaiserrechtsprechung scheint zunächst zurückhaltend ausgeübt worden zu sein. Sie entfaltete sich erst unter Claudius, Hadrian und Mark Aurel,[78] um unter Septimius Severus zu voller Blüte zu gelangen. Unter Letzterem konnte jeder mit seinem Rechtsstreit vor das kaiserliche Tribunal ziehen.[79] Berufungsstreitigkeiten wurden im Apellationsverfahren verhandelt. Die dort gefällten Urteile waren die „decreta“. Diese Kompetenz ließ der Kaiser im Laufe der Zeit kraft Delegation von Beamten ausüben.[80]

Auch der Prozessrahmen wandelte sich. Die bislang vom Gerichtsmagistraten vorbereiteten und nach dessen Maßgabe vom Tatsachenrichter verhandelten – insoweit doppelfunktionalen – Formularprozesse,[81] einst hatten sie die archaischen Legisaktionenverfahren abgelöst, wurden aus prozessökonomischen Gründen nun selbst abgelöst. Die Verfahren wurden im Kognitionsstil vereinheitlicht und vor einem verbeamteten Richter geführt.[82] Die Richter ernannte der Kaiser. Im frühen Prinzipat rekrutierten sich Richter noch aus der Mitte von Konsuln und Prätoren. Unterstützung erhielten die Beamten allenfalls für einzelne Verfahrensabschnitte durch einen ebenfalls beamteten Hilfsrichter (iudex pedaneus), sofern er überhaupt hinzugezogen wurde. Neu an diesem Kognitionsverfahren war auch, dass das Klagebegehren im Rahmen des geltenden materiellen Rechts frei vorgetragen werden konnte und der Beklagte sich durch einen ebenso freien Vortrag verteidigen konnte. Der Richter prüfte den Parteienvortrag in freier Beweiswürdigung und urteilte nach der sich ihm auftuenden Beweislage. Zunächst kam der Kognitionsprozess nur bei Streitigkeiten zur Anwendung, für die es kein überliefertes republikanisches Formularprozessrecht gab, weshalb er als namensgebendes außerordentliches Recht galt (cognitio extra ordinem). Der Prozesstyp des Formularverfahrens wurde bis zum 3. Jahrhundert n. Chr. fast vollständig aufgegeben.[75]

Die Strafen wurden härter. Prügelstrafen und Zwangsarbeit kamen auf und standen neben den Geld- und Todesstrafen beziehungsweise Verbannung (bei Kapitalstrafen). Trotz der Unzulässigkeit von Gefängnisstrafen, kamen diese wohl häufiger vor, was die Kritik spätklassischer Juristen nach sich zog.[83] Während der Zeit der Republik waren Strafen noch streng an Recht und Gesetz gebunden, während der Kaiserzeit wurden sie zunehmend flexibilisiert. Die von Beamtenrichtern ausgesprochenen Urteile lauteten auf Zwangsarbeit, zu verrichten in Bergwerken (damnatio ad metallum) oder in Gladiatorenschulen (damnatio ad ludum).[84] Voraussetzung war eine robuste Gesundheit.[85] Die höchste Schwere im Katalog der Strafmaße bildete die Verurteilung zur Tierhetze (damnatio ad bestias). Damit wurden spezial- wie generalpräventive Funktionen der Strafe offenbar, denn auch das Volk konnte ein Auge darauf werfen.[86] Gerade deshalb und zur Sicherung des Machtanspruchs machten die Kaiser häufig auch „medienwirksamen“ Gebrauch von Begnadigungen.[87] Grundsätzlich wurde der Täter zum Strafsklaven (servus poenae), er verlor mindestens seine Freiheit, regelmäßig aber sein Leben.[88] Die deutlichen Strafverschärfungen und die Übernahme der Strafrechtspflege durch die kaiserliche Bürokratie holte die Juristen auf den Plan. Sie verfassten zahlreiche Schriften zum Strafrecht, begründeten gar eine kritische wissenschaftliche Disziplin. Ulpian berichtet von einem Bescheid Kaiser Trajans, der zwar zaghaft, aber einen der bedeutendsten Grundsätze des heutigen Strafrechts anstieß: In dubio pro reo.[89]

Unter den Kaisern Mark Aurel und Lucius Verus wurde zwischen Personen unterschieden, die höheren Ranges, also Oberschicht (honestiores) waren und Personen niederen Ranges, die Unterschicht (humiliores) waren.[90] Letztere – weit in der Mehrzahl – waren freie Bürger, aber sie waren mit schwächeren Rechten ausgestattet. Leugneten sie Straftaten, konnten sie gefoltert werden, ein Beweiserzwingungsverfahren, das vor den Mitgliedern des senatorischen Adels oder den kaiserlichen Beamten des Ritterstandes Halt machte.[91]

Ausweislich des nachklassischen Codex Theodosianus ließ Kaiser Konstantin Tierhetzen verbieten. Er stand bereits nachhaltig unter dem Einfluss des Christentums.[92] Im Rahmen Konstantins’ revolutionärer Wende wurden auch Kreuzigungen abgeschafft. Kreuzigungen waren verbreitet gewesen als Sanktion gegen straffällige Sklaven und Räubern.[93] Auf der anderen Seite schrieb Konstantin die zwischenzeitlich außer Mode gekommene Strafe des Säckens wieder verpflichtend vor.[94] Seine Freiheit hingegen behielt, wer einer Verurteilung ad opus publicum entgegensah. Die Verurteilung umfasste Tätigkeiten im allgemeinen öffentlichen Interesse, etwa im Straßenbau. Die immer wieder eingeräumte Fluchtmöglichkeit ins Exil kam außer Gebrauch, stattdessen trat die Sanktion einer abgestuften Form der Verbannung, die relegatio und in schwereren Fälle die deportatio (Besonderheit dieser Verurteilung war die Vorläufigkeit (interlocutio); Ulpian Digesten 49, 4, 1 pr.)[65] auf eine Insel ins Blickfeld der römischen Öffentlichkeit.[64]

Die Strafrechtsgeschichte des römischen Reichs besteht durchgehend aus der Anordnung von Einzelgesetzen, ein methodisches System war insoweit bis zur Spätantike nie entwickelt worden. Einen systematischen Ansatz findet man erst bei Kaiser Justinian, der strafrechtliche Regelungen zusammenfassen ließ und in drei der Bücher des Corpus iuris civilis einbrachte. So finden sich in den Büchern 47/48 der Digesten Abschnitte zum privaten (De privatis delictis) und zum öffentlichen Strafrecht (De publicis iudiciis), bezeichnet als duo terribiles libri. Hergebrachte Kaiserkonstitutionen mit Strafrechtsbezug ließ Justinian im Codex unterbringen, Anordnungen die er hingegen selbst traf, in den Novellae. Zu den Novellae gibt es unterschiedliche Handschriftenbezeichnungen (beispielsweise Authenticum, Epitome Iuliani).

Der Prozess gegen Jesus von Nazaret

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Zwei antike Todesurteile haben das europäische Strafrechtsbewusstsein nachhaltig beeinflusst. Das ist zum einen die durch Platon als Prozessteilnehmer gut dokumentierte Verhandlung gegen Sokrates, die nach griechischem Recht entschieden wurde[95] und zum anderen der Prozess, der gegen Jesus von Nazaret geführt wurde. Hierzu bestehen nahezu keine Gewissheiten, denn es gibt keine Quellen unmittelbar Beteiligter. Die Rechtsforschung ist sich aber einig, dass es sich um einen Prozess nach römischem Recht handelte.[96] Die älteste verfügbare Quelle findet sich im Markusevangelium, sie entstand etwa vierzig Jahre nach dem Tod Jesu, um 70 n. Chr. Auch die Evangelien von Matthäus, Lukas und Johannes berichten dazu.[97]

Jesus wurde beim Passahfest in Jerusalem verhaftet, weil die Geistlichkeit seinetwegen einen beunruhigend hohen Zulauf feststellte und an diesen Tagen ohnehin stets Unruhen zu befürchten waren. Man brachte ihn zum obersten jüdischen Gerichtshof, dem Synhedrion. Tags darauf wurde er dem Statthalter Pontius Pilatus vorgeführt. Diese Informationen sind vage, denn weder ist klar, wer Jesus bei Pilatus vorgeführt, noch wer ihn angeklagt hatte. Unklar ist weiterhin, welches Verbrechen ihm zur Last gelegt wurde und wer sein Todesurteil aussprach. Da das bereits unklar ist, bleibt ebenfalls im Dunklen, ob die Verfahrensbeteiligung des Statthalters notwendig war.[98]

Theodor Mommsen ging davon aus, dass die Juden zwar eine eigenverantwortliche Kapitalgerichtsbarkeit hatten, diese im Falle des Ausspruchs von Urteilen aber unter dem Vorbehalt einer Bestätigung durch den römischen Statthalter gestanden hätten. Gesichert ist andererseits die Kenntnis, dass die Provinzen zum Zeitpunkt der späten Republik noch Ortsgerichte unterhielten, die autonom arbeiteten. Das galt wohl nicht für unruhige Provinzen, wie Judäa eine war. Waren Prozesse mit Todesstrafe zu erwarten, war der Statthalter auf den Plan gerufen. In der Konsequenz bedeutete das, dass römische und nicht hebräische Rechtsprechung über Jesus zur Anwendung kam. Nach Markus hätten die Juden Gotteslästerung angeklagt,[99] was nach hebräischem Recht aber nicht den Kreuzigungstod, sondern den Tod durch Steinigung nach sich gezogen hätte.

Das legt nahe, dass der Urteilsspruch nach römischem Recht erfolgte.[98] Der Historiker Tacitus bestätigt in seinem Hauptwerk fünfzig Jahre nach Markus den Ausspruch des Todesurteils durch Statthalter Pilatus.[100] Das Verfahren vor dem Statthalter kann eine coercitio gewesen sein, oder aber eine cognitio. Eine coercitio legitimiert polizeiliche Gewalt, was bedeutet, dass römische Beamte dazu ermächtigt waren, die öffentliche Sicherheit zu bekümmern. Der Sanktionskatalog kann den „Tod“ des Störers vorsehen, was bei römischen Bürgern aber nur zulässig ist, wenn die Zenturiatskomitien zugestimmt haben. Anders die cognitio. Sie ist ein Strafprozess, setzt mithin ein verübtes Verbrechen voraus. Unter diesem Gesichtspunkt käme bei Jesus dann Majestätsbeleidigung (crimen laesae maiestatis) in Betracht, weil er auf die Frage des Statthalters, ob er „der König der Juden sei?“ mit „Du sagst es“ geantwortet hatte. Da im antiken Strafrecht ein wichtiger zivilrechtlicher Grundsatz griff, wonach ein Geständiger wie ein Verurteilter zu behandeln war, darf bei der Verhandlung Jesu von einer cognitio ausgegangen werden, denn mit der einem verübten Verbrechen gleichgestellten Majestätsbeleidigung konnte das Todesurteil auf dem Fuß folgen.

Weiterentwicklungen

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Einige der mit Geldbuße belegten Straftatbestände bildeten den Ausgangspunkt für die Entwicklung des „Privatstrafrechts“, das die spätrepublikanische Periode und die Kaiserzeit prägte. Insbesondere die Straftatbestände der Tafel VIII wurden „entkriminalisiert“ und mutierten zu schuldrechtlichen Titeln zivilrechtlicher Natur. Auf dieser Grundlage entwickelten sich die aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und anderen Privatrechtskodifikationen bekannten Rechtsinstitute der unerlaubten Handlungen.

Generell lässt sich festhalten, dass die moderne Systematik des Strafrechts – uneingedenk vieler noch heute bekannter Straftatbestände – sich nicht dafür eignet, historische Forschungen anzustellen. Bis in die frühe Neuzeit des 16. Jahrhunderts war weder ein Ordnungssystem geschaffen worden, das Rechtsgüter klassifiziert hätte, menschliches „Leben“ dabei etwa als höchstes und deshalb indisponibles Rechtsgut zu identifizieren und zu schützen, noch unterlag der Strafrechtsbegriff einem – heute nicht abtrennbar denkbaren – Legalitätsprinzip.[101]

Es wird davon ausgegangen, dass die Quaestionenprozesse des Prinzipats die römische Strafverteidigung entstehen ließen. Die Verteidigung wird von Anwälten (advocati) übernommen, die sich für die Prozessführung bereits bezahlen ließen.[102]

Quellen des römischen Kriminalrechts

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Hinweise und Abhandlungen zum römischen Strafrecht sind vornehmlich bei römischen und griechischen Schriftstellern nachzulesen. Die folgende Aufzählung beschränkt sich auf die wichtigsten Quellen, ist somit nicht abschließend.

Schriftsteller

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Allgemeine Schilderungen über die Gepflogenheiten und Sitten lassen sich bei den Komödiendichtern Plautus und Terenz entnehmen. Auch spätere Dichter wie Horaz, Persius und Juvenal geben dazu einigen Aufschluss. Von überragender Bedeutung sind die Reden und rhetorischen Schriften des Gerichtsredners Cicero. Aufgrund der Vermischung von griechischen und römischen Darstellungen der Rechtsinstitute, kann Seneca allenfalls unter Vorbehalten herangezogen werden, ebenso der vornehmlich im späteren Mittelalter und in der Renaissance stark rezipierte Nacheiferer Ciceros, Quintilian.

Unter den römischen Historikern stechen Titus Livius, Tacitus, Sueton und Sallust heraus. Auch die „Scriptores“ der Historia Augusta können herangezogen werden. Eine eher untergeordnete Bedeutung kommt den Geschichtsschreibern Festus, Plinius der Ältere und Plinius der Jüngere zu. Als wichtig wiederum werden die Griechen Polybios, Dionysios von Halikarnassos, Cassius Dio und Plutarch eingestuft.

Gesetzeswerke, juristische Literatur und Kompilationen

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Neben den XII Tafeln aus der frührepublikanischen Zeit und der mittelrepublikanischen lex Aquilia sind für das Strafrecht auch Werke aus der Zeit des Prinzipats und der spätantiken Kaiserzeit auszumachen. Zunächst gehört das Lehrbuch des hochklassischen Juristen Gaius erwähnt. Unter Zeitgenossen bereits von hohem Gewicht, erlangte sein Werk der Institutionen bei der Auswertung für den Corpus iuris in der Spätantike gar zukunftweisende Bedeutung.[103] Vornehmlich auf Paulus, dem gleichfalls das Privileg eines Zitierjuristen zukam, gehen die spätantiken Paulussentenzen zurück.[104] Die Lex Dei schließlich, die erste Gegenüberstellung römischer und alttestamentarischer Strafrechtsnormen, enthält Epitome einer Mehrzahl von Vorläuferwerken.[105]

Auch diverse Kaiserkonstitutionen beschäftigten sich mit Strafrecht. Zur Wende vom 3. ins 4. Jahrhundert und an der Pforte zur Spätantike sind insbesondere die beiden aufeinander folgenden diokletianischen Werke der Codizes Gregorianus und Hermogenianus zu nennen sowie der aus dem 5. Jahrhundert stammende Codex Theodosianus. Schlussendlich fasste Justinian I. im 6. Jahrhundert alles zusammen und ließ die später Corpus iuris civilis genannte Kompilation schaffen,[106] in ihm enthalten auch strafrechtliches Material. Verteilt ist es auf die oben erwähnten gaianischen Institutionen Bezug nehmenden iustinianischen Institutionen (Einführungslehrbuch für Anfänger einer juristischen Ausbildung),[107] die Digesten (Studienbuch für Fortgeschrittene des Lehrunterrichts),[108] vornehmlich das neunte Buch des Codex Iustinianus (Ansammlung von zurückliegenden Kaiserkonstitutionen) und die Novellae (eigene Konstitutionen Justinians).[109]

Rezeption des römischen Strafrechts

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Von Anfang an rezipierte die kirchliche Buß- und Strafpraxis die römischen Quellen. Im weltlichen Recht folgten auf die Glossatoren, die als erste die verschollen geglaubten römischen Rechtsquellen aktualisierten, die Konsiliatoren, die dem Rechtsbetrieb den Charakter einer selbständigen Strafrechtswissenschaft gaben. Beeinflusst war die Arbeit der Konsiliatoren von germanischen Anschauungen und Rechtseinrichtungen.

Die klerikalen Ansätze der Kanonisten trugen dazu bei, dass die Straftatbestände eine moralische und rechtsimmanente Würdigung erfuhren.[110] Bereits im italienischen Spätmittelalter war ein deutliches Strafrechtssystem erkennbar.[111]

Die Rezeption in Deutschland beruhte auf der wissenschaftlichen Vorarbeit der Italiener.[112]

Literatur

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  • Christoph Heinrich Brecht: Perduellio. Eine Studie zu ihrer begrifflichen Abgrenzung im römischen Strafrecht bis zum Ausgang der Republik. Beck, München 1938 (teilweise zugleich Dissertation an der Universität München, 1937).
  • Christoph Heinrich Brecht: Perduellio und crimen maiestatis, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 64, Heft 1, 1944, S. 354–359.
  • Henning Dohrmann: Anerkennung und Bekämpfung von Menschenopfern im römischen Strafrecht der Kaiserzeit (= Europäische Hochschulschriften. Reihe 2: Rechtswissenschaften. Band 1850). Lang, Frankfurt am Main u. a. 1995, ISBN 3-631-49375-4 (zugleich Dissertation an der Universität Freiburg (Breisgau), 1994).
  • Wolfgang Haase, Hildegard Temporini-Gräfin Vitzthum, Joseph Vogt (Hrsg.): Aufstieg und Niedergang der römischen Welt. Geschichte und Kultur Roms im Spiegel der neueren Forschung. Teil 2, Band 31: Literatur der Augusteischen Zeit: einzelne Autoren. De Gruyter, 1981, ISBN 978-3-11-008467-2.
  • Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht (Böhlau-Studien-Bücher). 9. Auflage, Böhlau, Wien 2001, ISBN 3-205-07171-9, S. 276–286.
  • Franz von Holtzendorff: Die Deportationsstrafe im römischen Altertum: hinsichtlich ihrer Entstehung und rechtsgeschichtlichen Entwicklung dargestellt. Johann Ambrosius Barth, Leipzig 1859 (Digitalisat).
  • Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. 14. Auflage, UTB, Köln/Wien 2005, § 2 (Das ius civile der Frühzeit), S. 41–44 und S. 81–94.
  • Detlef Liebs: Vor den Richtern Roms. Berühmte Prozesse der Antike. C. H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-56296-9.
  • Theodor Mommsen: Römisches Strafrecht (= Systematisches Handbuch der deutschen Rechtswissenschaft. Abteilung 1, Teil 4). Duncker & Humblot, Leipzig 1899 (Digitalisat).
  • Marcus Reuter, Romina Schiavone (Herausgeber): Gefährliches Pflaster: Kriminalität im Römischen Reich (= Xantener Berichte. Band 21). Philipp von Zabern, Mainz 2011, ISBN 978-3-8053-4393-0.
  • Rolf Rilinger: Humiliores – Honestiores. Zu einer sozialen Dichotomie im Strafrecht der römischen Kaiserzeit. Oldenbourg, München 1988, ISBN 3-486-54801-8 (zugleich Habilitationsschrift der Universität Köln, 1979/1980).
  • Artur Völkl: Die Verfolgung der Körperverletzung im frühen römischen Recht: Studien zum Verhältnis von Tötungsverbrechen und Injuriendelikt. Böhlau, Wien 1984, ISBN 3-205-07236-7 (zugleich Habilitationsschrift an der Universität Innsbruck, 1983).
  • Moritz Voigt: Die XII Tafeln. Geschichte und System des Zivil- und Kriminalrechts wie -Prozesses der XII Tafeln nebst deren Fragmente. 2 Bände, A. G. Liebeskind, Leipzig 1883 (Digitalisat).
  • Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3. überarbeitete und erweiterte Auflage, Beck, München 2006, ISBN 3-406-47543-4, S. 169–178.
  • Roland Wittmann: Die Körperverletzung an Freien im klassischen römischen Recht. Beck, München 1972, ISBN 3-406-00663-9 (teilweise zugleich Dissertation an der Universität München, 1971).

Anmerkungen

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  1. Pierangelo Buongiorno: Republik. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 32–53, hier S. 33 f. (Rnr. 2–5).
  2. Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3. überarbeitete und erweiterte Auflage. Beck, München 2006, ISBN 3-406-47543-4, S. 169 f.
  3. Marcus Tullius Cicero, Pro Rabirio perduellionis reo.; Jochen Bleicken: Senatsgericht und Kaisergericht. Eine Studie zur Entwicklung des Prozessrechts im frühen Prinzipat. Göttingen 1962, S. 27.
  4. a b c d e f Christian Reinhold Köstlin: Geschichte des deutschen Strafrechts im Umriß. Hrsg. von Theodor Geßler. H. Laupp, Tübingen 1859, S. 1–47 (S. 1–6) (Digitalisat).
  5. Max Kaser: Das Römische Privatrecht. (= Handbuch der Altertumswissenschaft. Abteilung 10: Rechtsgeschichte des Altertums. Band 3.3.1: Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht). C.H.Beck, München 1955, 2. Auflage 1971. Erster Abschnitt. § 39, S. 128–132 (128).
  6. Seneca, De ira I. 5, 14–16; II. 31; III. 19.
  7. Julius Abegg: Die verschiedenen Strafrechtstheorien in ihrem Verhältnisse zueinander und zu dem positiven Rechte und dessen Geschichte. Eine criminalistische Abhandlung. Neustadt a.d. Orla 1835 (Reprint Sauer & Auvermann, Frankfurt/M. 1969), S. 78–105 (78–98).
  8. Cicero, De legibus II. 10; De Inventione II. 22. 54.
  9. Vgl. zur grundsätzlichen Thematisierung anhand der Quellen von Livius, Ab urbe condita 3.ll ff., 13.3.; Dionysios von Halikarnassos 10.5 ff., Wolfgang Kunkel: Ein direktes Zeugnis für den privaten Mordprozess im altrömischen Recht, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 84, Heft 1, 1967.
  10. Vgl. Tacitus, Annales III. 26.
  11. Sammlung von Bildern historischer Figuren der römischen Republik
  12. Hierüber schreibt Christian Reinhold Köstlin eine Abhandlung: Die Perduellio unter den Römischen Königen. H. Laupp, Tübingen 1841 (Digitalisat).
  13. Darbietungen in diversen antiken Quellen, so: Cicero, De legibus II. 9, § 22; Plinius der Ältere in Naturalis historia XXVIII. 2; Livius, Ab urbe condita 1, 26; Valerius Maximus in Facta et dicta memorabilia, 1. § 13.
  14. a b Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. 9. Auflage, Böhlau, Wien 2001, ISBN 3-205-07171-9, S. 276–286.
  15. a b Rudolf Düll: Das Zwölftafelgesetz. Texte, Übersetzungen und Erläuterungen (Tusculum-Bücherei). Heimeran Verlag, München 1971, S. 71 ff.
  16. a b c Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. 14. Auflage, UTB, Köln/Wien 2005, § 2 (Das ius civile der Frühzeit), S. 41–44.
  17. So etwa Walter Sax: Das strafrechtliche "Analogieverbot": Eine methodologische Untersuchung über die Grenze der Auslegung im geltenden deutschen Strafrecht (Habilitationsschrift). Vandenhoeck & Ruprecht, Heidelberg 1953.
  18. Stellvertretend: Margherita Scognamiglio: Die Zulässigkeit der Analogie im Strafrecht der späten Republik und des Prinzipats, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 129, Heft 1, 2012. S. 286–314.; Wolfgang Schuller: Vom Glanz des römischen Rechts. In: Karlheinz Muscheler (Hrsg.): Römische Jurisprudenz – Dogmatik, Überlieferung, Rezeption / Festschrift für Detlef Liebs zum 75. Geburtstag. Duncker & Humblot, Berlin 2011 (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 63), S. 575–589 (578); geeignete Anknüpfungspunkte bieten Modestin, Digesten 48, 4, 7, 3. und zwei Reden Ciceros, Pro A. Cluentio Habito und Pro Rabido Postumo.
  19. Rudolf Düll (Hrsg.): Das Zwölftafelgesetz: Texte, Übersetzungen und Erläuterungen. 7. Auflage, De Gruyter, Berlin/Boston 1995. ISBN 978-3-11-035649-6. S. 51.; Dieter Flach: Das Zwölftafelgesetz = Leges XII tabularum. Darmstadt 2004. S. 129.
  20. Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5, S. 577–579.
  21. Paulussentenzen 5, 17, 3; aufgeführt sind die Kapitalstrafen sogar noch bei Marcianus, Digesten 48, 19, 11, 3.
  22. Dokumentierte Fälle sind der Triumphzug des Lucius Aemilius Paullus Macedonicus im Jahr 167 v. Chr. und Siegesfeierlichkeiten seines Sohnes Publius Cornelius Scipio Aemilianus Africanus im Jahr 146 v. Chr.; vgl. insoweit, Christoph Ebner: Die Konzeption der Arenastrafen im römischen Strafrecht, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 129, Heft 1, 2012. S. 245–285 (250).
  23. Peter Connolly: Colosseum. Arena der Gladiatoren. Reclam, Stuttgart 2005, ISBN 3-15-010551-X. S. 112.
  24. Aufnahme klassischer Exzerpte von Iulius Paulus, Digesten 48, 19, 38, 1; Ulpian, Digesten 48, 19, 8, 2. im Corpus iuris civilis
  25. Theodor Mommsen: Römisches Strafrecht. Band 1, 1955. S. 925 f.
  26. Seneca, De brevitate vitae 13, 6.
  27. Cassius Dio, Römische Geschichte 59, 10, 3 (Caligula) und 60, 13, 1–4 (Claudius); Tacitus, Annales 15, 40–44.
  28. Fallbeschreibungen bei Seneca, Epistulae morales 70, 20 und 23.
  29. Iulius Paulus, Digesten 47, 2, 1, 3: Der Tatbestand des Diebstahls (furtum) war sehr weit gefasst: Diebstahl, Unterschlagung, Fundverheimlichung, Veruntreuung, Gebrauchsanmaßung oder Pfandkehr.
  30. Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik: Abschnitt. Die Magistratur. C.H. Beck, München 1995, ISBN 3-406-33827-5, S. 57.
  31. Marcian, Digesten 48,7,1 pr.
  32. Karl Gustav Geib: Lehrbuch des deutschen Strafrechts. Hirzel, Leipzig 1861–1862, S. 35–37 (Digitalisat).
  33. a b c d Christian Reinhold Köstlin: Geschichte des deutschen Strafrechts im Umriß. Hrsg. von Theodor Geßler. H. Laupp, Tübingen 1859, S. 1–47 (S. 8–20) (Digitalisat).
  34. Vornehmlich auf Quellen von Livius aufbauend: Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5, S. 630–637.
  35. Cicero, De legibus 3,44.
  36. Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5, S. 630–637.
  37. Polybios, Historíai VI. 14.
  38. Alfred Söllner: Einführung in die römische Rechtsgeschichte. 4. Auflage, München 1989, § 10 I.
  39. a b Wolfgang Waldstein, J. Michael Rainer: Römische Rechtsgeschichte. 10. Auflage, München 2005, § 12 Rn. 6, 12.
  40. Ulrike Babusiaux: Römische Rechtsschichten. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 114–192, hier S. 138–140 (insbesondere Rnr. 85).
  41. Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts (= Beck'sche Reihe. 2132). Beck, München 2000, ISBN 3-406-44732-5, S. 54–56.
  42. Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4, § 12 Rnr. 17 (S. 203).
  43. Max Kaser (Begr.), Rolf Knütel (Bearb.): Römisches Privatrecht. 17. Auflage, Beck, München 2003, ISBN 3-406-41796-5, S. 315.
  44. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 163 und 168.
  45. 7. Buch zum Provinzialedikt des Gaius und 18. Buch zum Edikt des Ulpian.
  46. Digesten 9.2.2.pr.; Digesten 9.2.27.5.
  47. Paul Jörs, Wolfgang Kunkel, Leopold Wenger: Römisches Recht. 4. Auflage, New York/Berlin/Heidelberg 1987, neu bearbeitet von Heinrich Honsell, Theo Mayer-Maly, Walter Selb, S. 368.
  48. Institutiones Iustiniani 4,3,16.
  49. Max Kaser: Das Römische Privatrecht. 2. Auflage, C.H. Beck, München/Würzburg 1971, ISBN 3-406-01406-2, § 39, S. 146–150, § 142, S. 609–614, § 143, S. 614–619; § 145, S. 623–625; § 146, S. 625–630; § 147, S. 630–634.
  50. Nils Jansen: Die Struktur des Haftungsrechts. Geschichte, Theorie und Dogmatik außervertraglicher Ansprüche auf Schadensersatz (= Jus privatum. Band 76). Mohr Siebeck, Tübingen 2003, S. 187.
  51. Joachim Ermann: Forschungen zum römischen Recht; Strafprozess, öffentliches Interesse und private Strafverfolgung: Untersuchungen zum Strafrecht der römischen Republik. Böhlau, Köln/Weimar/Berlin 1999, ISBN 3-412-08299-6, S. 23–27.
  52. Papinian, Digesten 2, 14, 38.
  53. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. 9. Auflage, Böhlau, Wien 2001, ISBN 3-205-07171-9, S. 31.
  54. Plutarch: Cicero 48–49. Seneca der Ältere: Suasoriae 6.17; 6.22 (= Livius: Ab urbe condita, Fragment 59 und 60). Cassius Dio 47,8,4.
  55. Appian: Bürgerkriege 1,95,441.
  56. Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik: Abschnitt. Die Magistratur. C.H. Beck, München 1995, ISBN 3-406-33827-5, S. 707.
  57. Claudia Klodt: Ciceros Rede Pro Rabirio Postumo: Einleitung und Kommentar (= Beiträge zur Altertumskunde. Band 24). B.G. Teubner, Stuttgart 1992, S. 53 f.
  58. Wolfram Letzner: Lucius Cornelius Sulla. Versuch einer Biographie (= Schriften zur Geschichte des Altertums. Band 1). Münster 2000, ISBN 3-8258-5041-2, S. 284 f; zurückgeführt auf: Cicero, Epistulae ad familiares 3, 6, 3.
  59. Plutarch: Pompeius, 25. 48.
  60. Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. 14. Auflage, UTB, Köln/Wien 2005, § 2 (Das ius civile der Frühzeit), S. 47.
  61. Vergleichbar wäre verfahrensrechtlich heute eine Strafanzeige, die bei begründetem Anfangsverdacht ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren auslöst.
  62. Folker Siegert: Charakteristika des römischen Rechts. Aus dem Buch Band I Einleitung. Arbeitsmittel und Voraussetzungen, hrsg. von Folker Siegert. Berlin, Boston, De Gruyter, 2023. S. 60.
  63. Bernardo Santalucia: Verbrechen und ihre Verfolgung im antiken Rom (Originaltitel: Diritto e processo penale nell'antica Roma, übersetzt von Evelyn Höbenreich), Verlag, Edizioni del Grifo, Lecce, 1997, ISBN 978-88-7261-111-1. S. 56 f.
  64. a b c d e f Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. 14. Auflage, UTB, Köln/Wien 2005, § 2 (Das ius civile der Frühzeit), S. 81–94.
  65. a b Vgl. hierzu mit einer Fülle von Nachweisen, Hermann Ferdinand Hitzig: Condemnatio. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band IV,1, Stuttgart 1900, Sp. 842 f.
  66. Jochen Bleicken: Senatsgericht und Kaisergericht. Eine Studie zur Entwicklung des Prozessrechts im frühen Prizipat. Göttingen 1962; Wolfgang Kunkel: Über die Entstehung des Senatsgerichts. In: Kleine Schriften zum römischen Strafverfahren und zur römischen Verfassungsgeschichte. Weimar 1974.
  67. Cicero, Pro A. Cluentio 55.
  68. Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5, S. 709.
  69. Dabei bedeutete: Absolvo te (A): „Ich spreche frei.“ (Der Buchstabe A auf dem Stimmtäfelchen stand für die Freisprechung eines Delinquenten). Condemno (C): „Ich verurteile.“ (Der Buchstabe C auf dem Stimmtäfelchen stand für die Verurteilung eines Delinquenten); Cicero: Pro Milone 15.
  70. Christian Reinhold Köstlin: Geschichte des deutschen Strafrechts im Umriß. Hrsg. von Theodor Geßler. H. Laupp, Tübingen 1859, S. 1–47 (S. 30–39) (Digitalisat).
  71. Ulpian, Digesten 47, 20, 2.
  72. Digesten 48, 5, 6, 1; 50 16, 101 pr.
  73. Fraglich war, ob die opinio necessitatis als Akt der Rechtspositivierung gleich einem Gesetzgebungsakt anerkannt war. Bejahend beispielsweise Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. 9. Auflage, Böhlau, Wien 2001, S. 17 ff.; 23; 32; verneinend: Werner Flume: Gewohnheitsrecht und römisches Recht (= Rheinisch-Westfälische Akademie der Wissenschaften. Vorträge. G 201). 1975.
  74. Ulrike Babusiaux: Römische Rechtsschichten. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 114–192, hier S. 136 f. (Rnr. 79).
  75. a b Detlef Liebs: Römisches Recht. Ein Studienbuch (= UTB. 465). 6. Auflage, Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 2004, ISBN 3-8252-0465-0, 1. Kap. 2d.
  76. Franz Wieacker: Römische Rechtsgeschichte. Zweiter Abschnitt. München 2006, § 43 IV 1.
  77. Max Kaser, Rolf Knütel: Römisches Privatrecht. 19. Auflage, München 2008, § 80 Rn. 21.
  78. Veronika Wankerl: Der Kaiser als Richter: Überlegungen zu D. 4,2,13 / D. 48,7,7 (Call. 5 de cogn.), in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 129, Heft 1, 2012. S. 577–587 (Rechtsprechung zur unerlaubten Selbsthilfe).
  79. Sueton, Claudius 14–15; Seneca, Apocolocyntosis, 10, 4.
  80. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. 9. Auflage, Böhlau, Wien 2001, ISBN 3-205-07171-9, S. 33; S. 386 f.
  81. Vgl. hierzu die gesamten Ausführungen bei Richard Schott: Römischer Zivilprozess und moderne Prozesswissenschaft: Streitfragen aus dem Formularprozess. Scienta, Aalen 1985, ISBN 3-511-09187-X.
  82. Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 1 Rnr. 22; Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. 9. Auflage, Böhlau, Wien 2001, ISBN 3-205-07171-9, S. 386–388.
  83. Ulpian, Digesten 48, 19, 8, 9.
  84. Zum Charakter von Zwangsarbeit, vgl. Beschreibungen bei Plinius, Epistulae 10, 31, 2.; Collatio 11, 7, 3.
  85. Ulpian, Digesten 48, 19, 8, 11.
  86. Zum Gesamtkomplex, Christoph Ebner: Die Konzeption der Arenastrafen im römischen Strafrecht, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 129, Heft 1, 2012. S. 245–285 (247, 249 f.).
  87. Christoph Ebner: Die Konzeption der Arenastrafen im römischen Strafrecht, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 129, Heft 1, 2012. S. 245–285 (272 ff.)
  88. Macer, Digesten 48, 19, 12 (2, De officiis praesidis libri II)
  89. Ulpian, Digesten 48, 19, 5 pr.: Sed nec suspicionibus debere aliquem damnari divus Trajanus Adsidio Severo rescripsit: satius enim esse impunitum reliqui facinus noscentis quam innocentem damnari.
  90. Hierzu ausführlich, Rolf Rilinger: Humiliores – honestiores. Zu einer sozialen Dichotomie im Strafrecht der römischen Kaiserzeit, Oldenbourg, Stuttgart 1988, ISBN 3-486-54801-8.
  91. Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3. überarbeitete und erweiterte Auflage, Beck, München 2006, ISBN 3-406-47543-4. S. 173.
  92. Codex Theodosianus 15, 12, 1.
  93. 1700 Jahre „Konstantinische Wende“ abgerufen am 11. September 2018.
  94. Codex Iustinianus 9, 17, 1.
  95. Christian Meier: Ein Anschlag der Demokratie auf die Philosophie? Verurteilung und Tod des Sokrates. In: Uwe Schultz: Grosse Prozesse. Recht und Gerechtigkeit in der Geschichte. C.H. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40522-3, S. 21–31; Peter Scholz: Der Prozess gegen Sokrates. In: Leonhard Burckhardt, Jürgen von Ungern-Sternberg (Hrsg.): Große Prozesse im antiken Athen. 2000, S. 157–173 (Platon: Euthyphron, Apologie, Phaidon).
  96. Wolfgang Kunkel: Kleine Schriften zum römischen Strafverfahren und zur römischen Verfassungsgeschichte. Böhlau, Weimar 1974, S. 20 f. (cognitio).
  97. Matthäus 26.47–27.56; Markus 14.43–15.41; Lukas 22.47–23.49; Johannes 18.1–19.37.
  98. a b Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3. überarbeitete und erweiterte Auflage, Beck, München 2006, ISBN 3-406-47543-4, S. 161.
  99. Markus 14.63 f.
  100. Tacitus, Annales 15.44.3.
  101. Dietmar Willoweit: Staatsbildung und Jurisprudenz. Spätmittelalter und frühe Neuzeit. Gesammelte Aufsätze 2003–2016 (= Würzburger rechtswissenschaftliche Schriften. Bd. 105). Ergon Verlag, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-95650-551-5. S. 17.
  102. Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3. überarbeitete und erweiterte Auflage. Beck, München 2006, ISBN 3-406-47543-4, S. 174.
  103. Institutiones Gai III, § 182–285.
  104. Sententiae Receptae V. 13–37.
  105. Lex Dei coll. nach Bluhme
  106. Corpus Iuris Civilis ist kein zeitgenössischer Begriff, er entstammt der humanistischen Epoche des ausklingenden 16. Jahrhunderts und wurde durch Dionysius Gothofredus im Jahr 1583 geprägt; vgl. dazu Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 17 f.
  107. Okko Behrends, Rolf Knütel, Berthold Kupisch, Hans Hermann Seiler: Corpus Iuris Civilis. Die Institutionen. Text und Übersetzung. 3., überarbeitete Auflage, 2007, Vorworte.
  108. Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts (= Beck'sche Reihe. 2132). Beck, München 2000, ISBN 3-406-44732-5, S. 112.
  109. Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. 14. Auflage, UTB, Köln/Wien 2005, § 11, S. 221–223 (Die Rechtsentwicklung der Spätzeit bis auf Justinian).
  110. Franz Wieacker: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung. 2. Auflage, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1967, ISBN 3-525-18108-6. S. 124 ff. (137).
  111. Grundsätzlich: Hermann Kantorowicz: Albertus Gandinus und das Rechtsleben der Scholastik. Bd. I/II, 1907/1926; auch: Georg Dahm: Das Strafrecht Italiens im ausgehenden Mittelalter. Untersuchungen über die Beziehungen zwischen Theorie und Praxis im Strafrecht des Spätmittelalters, namentlich im XIV. Jahrhundert. De Gruyter, Berlin 1931 (Reprint 2014, ISBN 978-3-11-164104-1).
  112. Eberhard Schmidt: Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1965, S. 149 ff.