Stadtjäger

Jäger, der innerhalb geschlossener Ortschaften die Jagd ausübt
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Ein Stadtjäger übernimmt im Auftrag und mit Genehmigung der zuständigen Behörden jagdliche Aufgaben auf innerhalb des Zusammenhangs einer bebauten Ortschaft liegenden und ansonsten jagdlich befriedeten Flächen.[1]

Mit der Vergrämung von Stadttauben beauftragter Falkner auf dem Trafalgar Square im Zentrum Londons

Deutschland

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Rechtlicher Status

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Der Stadtjäger wird von der Gemeinde beauftragt, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht wahrzunehmen. Darüber hinaus kann jeder Bürger der Gemeinde den Stadtjäger zur Wahrnehmung seiner Rechte beauftragen. Die Genehmigung der zuständigen Behörden ist üblicherweise an einen gültigen Jagdschein gebunden und beinhaltet die Erlaubnis, bestimmte Schusswaffen zu führen und einzusetzen. Die Erlaubnis ist meist auf Zeit und auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt. Die Tätigkeit kann ehrenamtlich sowie neben- oder hauptberuflich ausgeübt werden.

Die Grundflächen, auf denen der Stadtjäger tätig ist, sind nicht Bestandteil eines Eigenjagdbezirkes oder eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes. Es handelt sich vielmehr um befriedete Bezirke.[2][3] Dazu gehören insbesondere Friedhöfe, umbaute Flächen, auch Parks, Kleingartenanlagen und vergleichbare Flächen. Vor diesem Hintergrund ist die Tätigkeit des Stadtjägers im rechtlichen Sinne nicht als Jagd im eigentlichen Sinne zu bezeichnen, da auf befriedeten Flächen die Jagd ruht und somit nicht ausgeübt werden darf. Grundstücke in privatem Besitz oder unter privater Jagdpacht darf der Stadtjäger in Ausübung seines Amtes nur mit besonderer Genehmigung des Eigentümers oder Pächters betreten. Der Stadtjäger ist nicht zu Wildschadensersatz verpflichtet und unterliegt den Weisungen von Polizei und Ordnungskräften mit hoheitlichen Aufgaben. Als sachkundige Person kann er um Amtshilfe gebeten werden und handelt dabei als Fachvorgesetzter eigenverantwortlich.

Gesetzlich verankert ist das Institut bisher nur in Baden-Württemberg im Rahmen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes und ist hier an eine Zusatzausbildung gebunden.[4][5]

Aufgaben

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Zu den Aufgaben des Stadtjägers gehört der Abbau von Überpopulationen, zum Beispiel von Ringeltauben, Kaninchen, Steinmardern, Rotfüchsen, Rabenvögeln, Nilgänsen und Stockenten sowie in steigendem Umfang auch Waschbären. Verwertbare Tiere, die nicht dem besonderen Schutz der Jagdschutz-Verordnung (JagdSchVO) unterliegen, dürfen vom Stadtjäger in Besitz genommen werden. Wildernde Haushunde und Hauskatzen sowie Tiere, die nicht dem Jagdrecht unterstehen und Schädlinge im Sinne des Gesetzes fallen nur unter besonderen Voraussetzungen in den Zuständigkeitsbereich des Stadtjägers. Weiter kümmert sich der Stadtjäger um das dem Tierschutz gerechte Töten von Wild, das in Wildunfälle einbezogen wurde, sowie um eventuelle Hegemaßnahmen. Zudem kann er Bürger in Fragen zum Naturschutz beraten und Hilfe geben, wenn es zu Problemen mit Wildtieren kommt.

Siehe auch

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Literatur

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  • Jagen in urbanen Räumen – notwendig, überflüssig oder legitim?. Referate der ÖJV-Bundesdelegiertenversammlung 2004, Ökologischer Jagdverein Bayern, 2005, ISBN 3-89014-240-0 (online (PDF)).
  • Ilse Haseder, Gerhard Stinglwagner: Knaurs Großes Jagdlexikon. Augsburg 2000, ISBN 3-8289-1579-5.
  • Bruno Hespeler: Leitlinie Jagd im urbanen Raum von Berlin. Senatsverwaltung für Stadt und Umwelt, Berliner Forsten, Berlin März 2007, Der Stadtjäger, online (PDF).

Einzelnachweise

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  1. Bruno Hespeler: Leitlinie Jagd im urbanen Raum von Berlin. Senatsverwaltung für Stadt und Umwelt, Berliner Forsten, Berlin März 2007, Der Stadtjäger, S. 48–52 (74 S., archive.org [PDF; abgerufen am 28. September 2009]).
  2. BJG § 6: Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.
  3. Haseder, S. 84
  4. Hans-Ulrich Endreß: Stadtjäger Modul 8 Recht. In: Jagd-Natur-Wildtierschützerverband Baden-Württemberg. 15. August 2020, abgerufen am 18. September 2020.
  5. JWMG §13a Stadtjägerinnen und Stadtjäger. In: Landesrecht BW Bürgerservice. 30. Juni 2020, abgerufen am 18. September 2020.