Steuerbetrag

absolute Wert einer zu entrichtenden Steuer

Steuerbetrag (oder Steuerschuld) ist in der Finanzwissenschaft und in der Steuerlehre der absolute, in Geldeinheiten gemessene Wert einer zu entrichtenden Steuer in Euro oder Fremdwährung. Der Steuerschuldner oder auch der Steuerzahler sind durch ein Steuergesetz verpflichtet, den Steuerbetrag an den Steuergläubiger (eine Gebietskörperschaft oder deren Behörde) zu entrichten.[1] Steuerschuldner/Steuerzahler sind Zahlungspflichtige, der Steuergläubiger ist der Zahlungsempfänger. Der Steuerbetrag fällt für einen bestimmten Veranlagungszeitraum oder Besteuerungszeitraum an.

Kennzahlen

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Zur Festlegung der Steuerlast werden in Steuergesetzen üblicherweise alternativ drei Steuermaße herangezogen:[2]

  • Steuerbetrag  ,
  • Durchschnittssteuersatz   oder
  • Grenzsteuersatz  .
Durchschnittssteuersatz und Grenzsteuersatz unterscheiden sich mathematisch durch die mit   symbolisierte Veränderung.
Der Steuersatz   ist das Verhältnis der Steuerschuld (Steuerbetrag)   zur Steuerbemessungsgrundlage  :[3]
 .

Eine Änderung der Steuerbemessungsgrundlage hat demnach eine Änderung der Steuerschuld zur Folge. Der Durchschnittssteuersatz gibt entsprechend an, welcher Prozentsatz des gesamten zu versteuernden Einkommens als Steuerbetrag zu zahlen ist. Als Grenzsteuersatz wird die jeweils nächste Einheit der Steuerbemessungsgrundlage bezeichnet.

Weitere grundlegende Kennzahlen sind die Steuerbetragselastizität und die Steuerbetragsfunktion. Erst die Kenntnis der Steuerbetragsfunktion gestattet es, für alternative Größen der Steuerbemessungsgrundlage den Durchschnittssteuersatz und den Grenzsteuersatz zu ermitteln.[4] Die Steuerbetragselastizität ist der Quotient aus Grenzsteuersatz und Durchschnittssteuersatz, wobei eine Elastizität von   eine Steuerprogression anzeigt.[5]

Anwendungen

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Die Kleinbetragsrechnung fasst den Kaufpreis und den Steuerbetrag in einer Summe zusammen[6], bei Rechnungen von mehr als 250 Euro muss der Steuerbetrag gesondert ausgewiesen werden.[7]

Die Kopfsteuer ist eine Besteuerungsform, bei der jeder Steuerpflichtige mit demselben Steuerbetrag belastet wird ohne Rücksicht auf seine persönliche Leistungsfähigkeit.[8]

Bei der Bestimmung des zu entrichtenden Steuerbetrags für eine bestimmte Steuerart sind Steuerfreibeträge, Steuerabsetzbeträge und Steuerfreigrenzen zu berücksichtigen.[9] Steuerfreibeträge mindern die Steuerbemessungsgrundlage, Steuerabsetzbeträge mindern direkt den Steuerbetrag. Bei Steuerfreigrenzen fällt kein Steuerbetrag an, solange die Bemessungsgrundlage unter einem Schwellenwert liegt.

Die Anrechenbarkeit einer Steuerart ist die Möglichkeit, bereits gezahlte Steuerbeträge von der Steuerschuld bei anderen Steuerarten abzuziehen.[10] So darf beispielsweise die entrichtete Kapitalertragsteuer bei der Einkommensteuer angerechnet werden.

Modellierung der Steuerinzidenz

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In einem Modell zur Steuerinzidenz[11] gibt es Konsumenten, die durch   identifiziert werden. In einem hypothetischen Zustand ohne Steuern wählt jeder Konsument unter Berücksichtigung seiner finanziellen Möglichkeiten ein bestimmtes Güterbündel   und erreicht hierdurch den Nutzen  . Nach Einführung von Steuern auf das Güterbündel   zahlt jeder Konsument den Steuerbetrag   an das Finanzamt. Dadurch verändert sich durch die Erhöhung des Kaufpreises die Budgetgerade. Jede neue oder erhöhte Steuer verkleinert gegenüber einer Welt ohne Steuern die Menge der Güterbündel, die sich der Konsument leisten kann, weil sein Konsum teurer wird.[12]

Formelle und materielle Steuerlast werden nun durch den Vergleich des fiktiven Zustands ohne Steuern und den Zustand mit Steuern charakterisiert. Diese unterscheiden sich oberflächlich durch die Steuerbeträge  . Von Bedeutung ist, dass die von den Konsumenten nachgefragten Güterbündel in den beiden Zuständen (mit oder ohne Steuern) verschieden sind. Durch die Besteuerung wählt der Konsument nun das substitutive Güterbündel  , das jedoch seinen eigentlichen Präferenzen nicht entspricht, wodurch sein Nutzen auf   sinkt. Normalerweise wird ein Konsument durch die Besteuerung zu einem Konsumverzicht (Zwangssparen) gezwungen, und sein Nutzen sinkt um den in Geldeinheiten gemessenen Betrag  . Damit lässt sich die formelle und materielle Steuerlast begrifflich eindeutig definieren.

Die formelle Steuerlast wird durch

 

beschrieben. Eine Komponente dieses Vektors entspricht dem Steuerbetrag, den der Konsument an das Finanzamt abführt. Die materielle Steuerlast oder Steuerinzidenz wird durch den Vektor

 

beschrieben. Eine Komponente dieses Vektors entspricht der Nutzeneinbuße, die der Konsument durch die Besteuerung erleidet. Die Steuerbelastung stellt mithin eine Nutzeneinbuße dar.[13]

Einzelnachweise

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  1. Dieter Schneeloch/Stephan Meyering/Guido Patek, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Band 1: Grundlagen der Besteuerung, Ertragsteuern, 2016, S. 20
  2. Anton Zottmann/Willi Albers, Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft, Band 7, 1977, S. 414
  3. Claudia Wiepcke/Hermann May, Lexikon der ökonomischen Bildung, 2012, S. 590
  4. Norbert Andel, Finanzwissenschaft, 1998, S. 303
  5. Paul Kirchhof, Karlsruher Entwurf zur Reform des Einkommensteuergesetzes, 2001, S. 48
  6. Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Wirtschaft, 2014, S. 309
  7. Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Wirtschaft, 2014, S. 464
  8. Claudia Wiepcke/Hermann May, Lexikon der ökonomischen Bildung, 2012, S. 363
  9. Anton Zottmann/Willi Albers, Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft, Band 7, 1977, S. 413
  10. Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Finanzwissenschaft, 2013, S. 5
  11. Elguja Khokrishvili, "Good Taxation" und die Neukonzeption der Einkommens- und Gewinnbesteuerung in Georgien, 2010, S. 13 f.
  12. Arnold Heertje/Heinz-Dieter Wenzel, Grundlagen der Volkswirtschaftslehre, 1997, S. 476 ff.
  13. Heinz Haller, Bemerkungen zur progressiven Besteuerung und zur steuerlichen Leistungsfähigkeit, in: FinanzArchiv, 1959, S. 35–57