Wahlkreisgesetz
Benennung und Abgrenzung der Wahlkreise für die Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen
Das Wahlkreisgesetz legte in Nordrhein-Westfalen die Benennung und gegenseitige Abgrenzung der Wahlkreise für die Landtagswahlen fest. Damit führte es die in § 13 Landeswahlgesetz (LWahlG) fixierten Bestimmungen aus. 2016 wurde das Wahlkreisgesetz als Anlage in das NRW-Landeswahlgesetz integriert.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalen |
Kurztitel: | Wahlkreisgesetz |
Abkürzung: | WahlKrG |
Art: | Landesgesetz |
Geltungsbereich: | Nordrhein-Westfalen |
Erlassen aufgrund von: | Art. 66 Verf NRW, § 13 Abs. 1 LWahlG |
Rechtsmaterie: | Staatsorganisationsrecht, Wahlrecht |
Fundstellennachweis: | SGV. NRW. 1110 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 20. Februar 1979 (GV. NW. S. 48) |
Inkrafttreten am: | 10. März 1979 |
Letzte Neufassung vom: | 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 80) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
17. Februar 2004 |
Letzte Änderung durch: | § 1 ÄndG vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
15. Dezember 2009 (§ 2 ÄndG vom 8. Dezember 2009) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die aktuelle Anzahl der Wahlkreise beläuft sich gemäß §13 Abs. 1 LWahlG und § 1 Abs. 1 WahlKrG auf 128.
Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der räumlichen Größe der Wahlkreise und den Bevölkerungszahlen in den Wahlkreisen zu gewährleisten, erstattet das Innenministerium dem Landtag einen turnusmäßigen Bericht über entsprechend gebotene Änderungen (§ 2 WahlKrG).