Wohneigentum

Begriff aus dem Wohnrecht

Mit Wohneigentum wird eine Immobilie bezeichnet, die nicht an einen Dritten vermietet, sondern vom Eigentümer selbst bewohnt wird. Dabei kann es sich um eine Wohnung (Eigentumswohnung) oder ein Grundstück (Eigenheim) handeln.

Allgemeines

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Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) weiterhin verschiedene KfW-Wohneigentumsprogramme auf.[1] Bund[2] und Länder[3] subventionieren außerdem aufgrund von Wohnraumförderungsgesetzen den Wohnungsbau und den Erwerb bestehenden Wohnraums.

Die Wohneigentumsquote ist in den europäischen Ländern sehr unterschiedlich.

Abgrenzung

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Das eher wirtschaftlich verstandene Wohneigentum ist vom ähnlich lautenden Rechtsbegriff des Wohnungseigentums aus § 1 Abs. 2 WEG strikt zu trennen.

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. KfW: Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen Stand: 04/2016.
  2. Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376).
  3. beispielsweise in Bayern nach dem Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz – BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl S. 260).