Der übertragene Wirkungsbereich ist ein Begriff aus dem österreichischen Recht, der die Angelegenheiten bezeichnet, die eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere Selbstverwaltungskörperschaft im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder eines Landes besorgt. Im Gegensatz dazu steht der eigene Wirkungsbereich.

Verfassungsrechtliche Aspekte im Bereich der Gemeinden

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„Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.“

Art. 118 Abs. 1 B-VG

Damit – das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist auch die Basis der Beziehungen der Gebietskörperschaften untereinander – steht der Begriff des übertragenen Wirkungsbereich in Verfassungsrang.

„Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.“

Art. 119 Abs. 1 B-VG

Beim übertragenen Wirkungsbereich erledigen die Gemeinden in Österreich Verwaltungsangelegenheiten für Bund und Land. Hier haben die übergeordneten Gebietskörperschaften auch das Recht und die Pflicht der Weisung und der Aufsicht (Art. 119a B-VG). Im übertragenen Wirkungsbereich ist die Gemeinde als unterste Behörde der Bundes- oder Landesverwaltung tätig, es handelt sich um mittelbare Verwaltung,[1] wodurch die – sonst als Gebietskörperschaft souveräne – Gemeinde (Selbstverwaltungskörper) auch zum Verwaltungssprengel des Bundes und der Länder wird.[2]

Aspekte der Kommunalverwaltung

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Dass die Gemeinde hoheitliche Aufgaben übernimmt, stärkt die föderale Struktur, die Bürgernähe und entlastet die Zentralverwaltung, es gibt aber keinen Spielraum für politische Gestaltung der Kommunalverwaltung.[3] Im Gemeindehaushalt stellen sie zudem eine große Belastung dar.[4]

Es ist nur der Bürgermeister zur Vollziehung berechtigt (Art. 119 Abs. 2 B-VG), der kann aber „einzelne Gruppen von Angelegenheiten“ etwa Mitgliedern des Gemeinderats/Gemeindevorstandes übertragen (sachlicher Zusammenhang mit deren Aufgaben, Art. 119 Abs. 3 B-VG, als zwischenbehördliches Mandat).[5] Das heisst, der Bürgermeister kann den Gemeinderat einbinden, ist aber nicht dazu verpflichtet.[1] Gegenüber der übertragenden Behörde ist der Bürgermeister Weisungsgebunden.[2] Aufgrund der Aufsichtspflicht der übergeordneten Körperschaften stehen Betroffenen gegen Bescheide des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich ordentliche Rechtsmittel an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu.[6] Amtshaftung besteht durch die Gemeinde wie auch Bund respektive Ländern.[2]

Insbesondere aber können die Aufgaben im Rahmen eines Gemeindeverbandes besorgt werden, was in Österreich in jüngeren Jahren immer häufiger stattfindet (schlankere Verwaltung).[7]

Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden

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Der Umfang dessen, was in den Wirkungsbereich der Gemeinden übertragen ist, ist im B-VG nicht genau geregelt.[4] Es kann sich aber nur um Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung handeln,[4] die ausdrücklich dem Bereich zugewiesen werden,[5] es gibt aber keinen Mindestumfang des Bereichs,[1] noch einen Rechtsanspruch der Gemeinde.[2] Er ist jedoch umfangreich,[4] und wird durch politische Dezentralisierungsmaßnahmen ebenso weiter ausgebaut wie durch die eGovernement-Initiative, die das Zusammenfassen verteilt gesammelter Daten und den Zugriff auf zentrale Plattformen erheblich erleichtert.

Zu den übertragenen Aufgaben im Wirkungsbereich der Gemeinde gehören oder können gehören:[4][8][3]

Daneben gibt es Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, die ebenfalls hoheitliche Aufgaben besorgen, wie die Abfallbeseitigung. Diese nehmen eine Zwischenstufe ein, da sie beim Aufgabenkatalog des eigenen Wirkungsbereiches (Art. 118 Abs. 3 B-VG) nicht genannt sind.[4] Eine Mitwirkung in privatwirtschaftlichen Angelegenheiten des Bundes oder Landes (wie der Bundesgebäudeverwaltung) ist ausgeschlossen.[2]

Übertragener Wirkungsbereich bei anderen Selbstverwaltungskörpern

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Auch nicht-territorialen Selbstverwaltungskörpern, wie etwa den Kammern oder den Sozialversicherungsträgern, können Aufgaben zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen werden.

„Den Selbstverwaltungskörpern können Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen und eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen.“

Art. 120a Abs. 2 B-VG

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. a b c Aufgaben der österreichischen Gemeinden: Eigener und übertragener Wirkungsbereich (Memento vom 4. März 2016 im Internet Archive), Abschnitt 2.1 in Lukas Lengauer: Die Gemeindeebene im österreichischen Bundesstaat, 2. Strukturelle Besonderheiten und politische Praxis der österreichischen Kommunalpolitik in der Nachkriegszeit. Auf WU Wien: Suburbanisierung und (Re-)Territorialisierung in der Vienna Region, wwwap.wu.ac.at, abgerufen am 2. Mai 2014.
  2. a b c d e Die Aufgaben des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde, in Julius Schuszter: Burgenländisches Landesrecht – Eine Dokumentation sämtlicher Rechtsnormen des Burgenlandes, burgenland-recht.at, abgerufen am 2. Mai 2014.
  3. a b Gemeindeordnungen: Wirkungsbereich, übertragener, in Kommunalpolitische Vereinigung: Lexikon, kpv.at, abgerufen am 2. Mai 2014.
  4. a b c d e f Die Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde (Memento vom 5. Mai 2014 im Internet Archive), Institut für Rechtswissenschaften: Kommunale Entwicklungsplanung und Flächenwidmungsplanung. Auf gruppe d: Entwicklungsplanung in Poysdorf (Niederösterreich)@1@2Vorlage:Toter Link/p2.iemar.tuwien.ac.at (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im März 2018. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis., TU Wien, p2.iemar.tuwien.ac.at, abgerufen am 2. Mai 2014.
  5. a b Österreichisches Verordnungsrecht. Josef W. Aichlreiter: Österreichisches Verordnungsrecht: ein systematisches Handbuch. 1 (1988), Band 2, Springer-Verlag, 1988, ISBN 3-211-81908-8, Kapitel II B 9.1 Verordnungsüberlassung im Übertragen Wirkungsbereich. S. 620 ff
  6. Wirkungsbereich der Gemeinde, hauskirchen.gv.at, abgerufen am 2. Mai 2014.
  7. vergl. Art. 119a Abs. 10 B-VG
  8. Gemeinderecht (Memento vom 13. November 2011 im Internet Archive), Österreichischer Städtebund, staedtebund.gv.at, abgerufen am 2. Mai 2014.
  9. a b c vor 1870 waren für das Standesamtswesen prinzipiell die Pfarren zuständig, ab 1970 die Gemeinden für Nicht-Religionsangehörige, spätestens ab dem Anschluss 1939 für alle Bürger
  10. laut Staatsbürgerschaftsgesetz; vgl. Entwicklung der Staatsbürgerschaft in Österreich, demokratiezentrum.org
  11. im Bereich der Statistik Austria
  12. so etwa Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz
  13. laut § 10 Abs. 2 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601; vergl. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Informationspflicht hinsichtlich der Wählerevidenz, StF: BGBl. II Nr. 353/2012 (i.d.g.F. online, ris.bka).
  14. vergl. Eintragung in die (Europa-)Wählerevidenz – Auslandsösterreicher, help.gv.at
  15. Wahlen: Wahlbehörden, bmi.gv.at
  16. z. B. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten
  17. § 25 Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), StF: BGBl. I Nr. 13/2006.