Die Rechtsstellung des Kammerrechtsbeistands ist in § 209 Abs. 1 Satz 2–4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt.

Nach § 209 Abs. 1 BRAO können natürliche Personen, die im Besitz einer uneingeschränkten oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, Mitglied der Rechtsanwaltskammer werden. Der Kammerrechtsbeistand darf neben seiner Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand“ die Bezeichnung „ Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ führen und ist befugt, auf besondere Kenntnisse in einem Fachgebiet hinzuweisen (§ 43 c Abs. 1 Satz 2 BRAO). Ihm steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, er unterliegt der Verschwiegenheitspflicht der § 203 StGB.

Durch § 3 RDGEG (Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz) wurde den kammerangehörigen Rechtsbeiständen die Bezeichnung „Kammerrechtsbeistand“ zugeordnet und ihre gerichtliche Vertretungsbefugnis geregelt. Sie sind in nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleichgestellt (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1–6 RDGEG):

In der Zusammenfassung ergibt sich daraus die Vertretungsbefugnis der Kammerrechtsbeistände vor den Amts-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichten.

Kammerrechtsbeistände, die als Prozessagenten zugelassen wurden, sind weiterhin zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Unter den Kammerrechtsbeiständen befinden sich Berufsträger mehrerer Berufssparten, z. B. als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Kammerrechtsbeistände können sich mit Rechtsanwälten zu einer Sozietät oder Bürogemeinschaft zusammenschließen (§ 59 a BRAO).

Standesorganisation der Kammerrechtsbeistände ist der Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände/Rechtsdienstleister e.V. in Bonn.

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  • Kommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz mit Anhang zum Einführungsgesetz von Grunewald/Römermann 2008, Verlag Dr. Otto Schmidt KG Köln, ISBN 978-3-504-06254-5.