Wikipedia:Umfragen/SG-Anfragen bei Kurzzeitsperren

Wir SGler möchten eure Meinung zum Thema „Entsperren zum Zwecke der Stellung einer SG-Anfrage bei befristeten Sperren“ einholen.
Zum besseren Verständnis legen wir einen folgenden fiktiven Fall zugrunde: Ein Benutzer wird aufgrund eines Verstoßes für 14 Tage gesperrt. Die unverzüglich eingeleitete Sperrprüfung bestätigt die gegen ihn verhängte Sperre. Der nächste Schritt, er schreibt das SG zwecks Entsperrung zum Stellen einer SG-Anfrage an. Bei einer 14-tägigen Sperrdauer kann das SG die Anfrage unmöglich vollständig bearbeiten, bevor die Sperre abgelaufen ist. Einzig eine Ablehnung der Anfrage aufgrund der üblichen Gründe dürfte innerhalb dieser zwei Wochen bleiben. Eine Anfrage zu bearbeiten, bei der der Benutzer entsperrt wird, dauert erfahrungsgemäß 3-4 Wochen.

Hier setzt unsere Frage an euch an:

  1. Sollten solche Anfragen generell erst nach Ablauf der Kurzzeitsperre eines Benutzers möglich sein?
  2. Bei welcher Sperrlänge würdet ihr die Grenze ziehen?

Für das SG --Ameisenigel (Diskussion) LI 22:41, 3. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]

Als Service hier der Wortlaut der aktuell gültigen Regeln mit Bezug zu Sperrüberprüfungsanfragen an das Schiedsgericht.

Zuständigkeit und Annahme von Anfragen:                                                                      "... Wenn eine Anfrage zur Revision eines Sperrprüfungsergebnisses gestellt wird, kann sie nur angenommen werden, wenn von der Antragstellerin oder dem Antragsteller Verfahrensfehler oder Unverhältnismäßigkeit der administrativen Maßnahme dargestellt werden. „Begnadigungs-Anfragen“ werden vom Schiedsgericht grundsätzlich abgelehnt. ..." 

Wikipedia:Schiedsgericht#Zuständigkeit_und_Annahme_von_Anfragen

Groetjes --Neozoon (Diskussion) 15:10, 9. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]


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Meinungen

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  • Neutral. Einerseits könnte man sagen: Benutzer müssen sich bewusst sein, dass eine Sperre mit einer SG-Anfrage nicht kurzfristig aufzuheben ist, aber vielleicht möchten sie die Anfrage ja trotzdem stellen in der Hoffnung, das SG halte fest, dass die Sperre fehlerhaft erfolgt sei (z.B. da ein persönlicher Konflikt zwischen dem Admin und dem Gesperrten zugrundeliege, was in den Zuständigkeitsbereich des SG fallen würde). Warum sollten sie damit bis zum Ablauf der Sperre zuwarten müssen? Andererseits sind sie während der Dauer der Sperre halt gesperrt - und wenn das Resultat der SG-Anfrage keine Entsperrung, während die Sperre noch nicht abgelaufen ist, sein kann, kann man sich fragen, ob es überhaupt zulässig ist, dass ein gesperrter Benutzer in dieser Zeit Aktivitäten entfaltet. Gestumblindi 22:52, 3. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Das ursprüngliche Problem dürfte das Verhalten des gesperrten Accounts sein und zur Sperre gehört auch die Ansprache, dass das Verhalten nicht zu wiederholen ist. Wenn der Account es nach der Sperre fortsetzen möchte, kann doch auch die SG-Anfrage fortgesetzt werden? Wenn aber das Problem im Verhalten des sperrenden Admins liegt wäre WP:AP die Alternative. Habitator terrae   22:53, 3. Mär. 2021 (CET) (PS: Wenn ihr es übertreiben wollt, könnt ihr auch ein effektiveres Verfahren mit niedrigereren Annahmehürde im Vorläufigen Rechtsschutz etablieren)[Beantworten]
  • Ich sehe nicht, was dagegen spricht, die Entsperrung mit dem Hinweis zu verbinden, dass ein Editieren auf weiteren Seiten (als der SperrprüfungSchiedsgerichtsanfrage) mit einer sofortigen Ablehnung der SperrprüfungSchiedsgerichtsanfrage geahndet wird. --Bernd Bergmann (Diskussion) 23:04, 3. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
    :s/Sperrprüfung/Schiedsgerichtsanfrage/gviciarg414 07:35, 4. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Wenn es bei dem SG-Antrag wirklich nur um Aufhebung der Sperre geht, könnte man schon auf obige Idee kommen. Wobei ich mich wundere, dass es unmöglich sein soll, so ein klar abgegrenztes Problem in weniger als zwei Wochen zu klären. Und wie Gestumblindi schreibt, mag es dem Benutzer auch "nur" um die Feststellung gehen, dass die Sperre ungerechtfertigt war. Insgesamt bin ich eher gegen so eine Einschränkung. Dass der gesperrte Benutzer sich nur auf SG-Seiten äußern darf, versteht sich dabei von selbst.--Berita (Diskussion) 23:38, 3. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Es ist wohl klüger die Grenze ab zumindest eine Woche festzulegen. Vor allem die sogenannten Trolls darf man bekanntlich nicht füttern, sie belasten gerne das SG und bedienen sich anderer Hebel, obwohl natürlich die (kurze)Sperre nicht aufgehoben ausliefe. Dies bedeutet, dass das SG eigentlich eine Verlängerung der Sperre wegen projektschädigem Verhalten aussprechen müsste, wobei der Kosten-Nutzen-Faktor für die Wikipedia-Gemeinschaft bei jetziger Regelung bzg. der vorläufigen SGA-Entsperrung auf der Strecke liegen bleibt. --AltesHasenhaus (Diskussion) 00:58, 4. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • SPP und SG sind jetzt schon ein Riesenformat für Zweifel aller Art. Die Kollegen (SG + Admin) sind gewählt und sollten damit ausreichend Vertrauen geniesen. Wenn das verbraucht ist (manche haben das schon durch zweifelhafte Entscheidungen bescheinigt) haben wir das Instrument Deadmin. Nochmals Zweifel und Mißtrauen aufzubauen, nochmals Zweifel an den eigenen Wahlentscheidungen zu pflegen, halte ich für übertriebenen. Man muß seinen eigenen Wahlentscheidungen auch mal vertrauen. Admins und SG, die aus Jux und Dollerei, oder gar aus Eigennutz entgegen Verstand oder Vertrauen der Wählenden Entscheidungen zum Eigennutz treffen, sind mE äußerst selten. Es gibt sie; aber unsere Bedenken habenden sind da an Argumenten und Macht ein signifikanter Anteil an Vernunft und Grechtigkeitssinn. Dh es scheint mir, daß die Zahl an Mitarbeitern, denen Inhalt am Herzen liegt und das Rechthaben um des Rechthabenswillen keinerlei Bedeutung zukommt, ausreicht um dem SG die Entscheidung überlassen zu können. Das SG ist mE in der Lage solche sich selbst zurückzunehmen. SG-Entscheidungen brauchen das Vertrauen der Mitarbeiter um Sinn etc von Meldungen selbst festzustellen. In diesen kniffligen Fällen sollte das SG selbst entscheiden. Wir haben tamtam genug. Und viel zu wenig Vertrauen in unsere eigene Strukturen. Und wenn es ganz eilig wird, haben wir Mißtrauensseiten genug. PG------- 04:41, 4. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Ja gut der Vergleich hinkt und Vergleiche sind ja eh nie erwünscht aber: Weil ich Mist gebaut habe, wurde mein Führerschein 14 Tage eingezogen. Darf also nicht Auto fahren. Meine Schuld. Aber da lege ich dennoch sofort Widerspruch ein und bekomme dann die Erlaubnis, um meinen Widerspruch zu begründen, wieder mit dem Auto zu fahren…macht irgendwie wenig Sinn in meiner bescheidenen Sichtweise. Anmerkung: zwei bis drei Wochen – ernsthaft geht das nicht zügiger? --Elmie (Diskussion) 08:15, 4. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
Zügiger? Wie denn? Es kann allein schon bis zu 14 Tage dauern, bis eine Anfrage angenommen/abgelehnt wird gem. WP:Schiedsgericht/Regeln#Annahme der Anfrage. Die SGler sollen sich ja auch gründlich einlesen... --Johannnes89 (Diskussion) 16:37, 4. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
Gut ich bin da ja als Außenstehender halt unbeleckt, mir kam/kommt das halt sehr lange vor. Aber Danke für die Antwort --Elmie (Diskussion) 19:33, 4. Mär. 2021 (CET) [Beantworten]
  • SG nicht überlasten. Erst gibt es die SP, dann kann man bei Bedarf ein AP draus machen. Dort wird jeweils geprüft, ob die Sperre rechtens war. Die Admins kennen sich damit aus und das muss man dann einfach mal akzeptieren. Nur aus gekränkter Rechthaberei das SG anrufen, muss nicht sein. Ausnahmen würde ich nur sehen, wenn es eine Dauersperre oder sehr lange Sperre gibt und diese Mittel ausgeschöpft sind - es aber wirkliche Argumente gibt, dass die Sperre so ungerechtfertigt war (diese in Vordiskussionen durch Dritte auch eingebracht oder bestätigt worden sind). Das SG kann das dann ja nicht annehmen. Ds SG sollte aber nicht zur SP 2.0 werden und dann quasi die Admins overrulen. --GhormonDisk 08:34, 4. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Meiner Meinung nach genügt die jetzige Handhabung und den Rest kann man kommunizieren. Es ist nicht möglich, eine Anfrage innerhalb einer kurzen Sperrdauer abzuarbeiten und der Anfragesteller oder die Anfragestellerin wird sich das bewusst sein müssen. Bei einer Anfrage an das SG geht es aber mehr als nur um ein Ergebnis. Befriedung, gegenseitiger Respekt und Toleranz sind genauso wichtige Bestandteile in der Anfrage-Behandlung. Dafür braucht es keine Zeitlimite. Beste Grüsse --Falten-Jura (Diskussion) 09:34, 4. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Ein Benutzer, der für zwei Wochen gesperrt wurde und dessen Sperre in der Sperrprüfung bestätigt wurde, möge meiner unmaßgeblichen Meinung nach – anstatt das Schiedsgericht mit solcherlei Pipifax zu belangen – die Unannehmlichkeiten, die er offenbar verursacht hat, hinreichend reflektieren und nicht weitere solche in die Welt setzen, indem er einem trotzigen Kind gleich zum wiederholten Male auf Entsperrung drängt. Das ist peinlich und unsympathisch. Es ist mir ein Leichtes, Verständnis dafür aufzubringen, wollte das Schiedsgericht solche Fälle wegen Aussichtslosigkeit frühzeitig abschmettern. --Michileo (Diskussion) 10:22, 4. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • „Eine Anfrage zu bearbeiten, bei der der Benutzer entsperrt wird, dauert erfahrungsgemäß 3-4 Wochen.“ Demnach wäre die Grenze mMn auf drei Wochen zu legen. --Morten Haan 🦧 Wikipedia ist für Leser da 🧊 Übersichtliche Artikelkriterien 12:48, 4. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Auch nach doppelter Bestätigung durch VM und SPP kann eine Sperre noch immer fehlerhaft sein. Erst recht wenn SPPs wie nicht so selten im Schnellverfahren durchgeführt werden. Eine weitere Möglichkeit der Prüfung zu fordern ist dann keineswegs kindisch und unsympathisch. Auch irgendwelche Mindestgrenzen für die Sperrdauer, um eine weitere Prüfung zu ermöglichen, lehne ich ab. Auch wenn die Sperre zum Zeitpunkt der Prüfung bereits abgelaufen ist sollte es noch immer die Möglichkeit geben, dann zumindest nachträglich die Fehlerhaftigkeit der Sperre festzustellen und im Sperrlog zu vermerken.
Das SG ist allerdings die falsche Institution für solche Prüfungen. Das SG war nie als oberste Berufungsinstanz gedacht, auch wenn es sich selbst mehr und mehr dazu macht. -- Chaddy · D   14:29, 4. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Wenn während der verbleibenden Dauer der Sperre eine Beteiligung an der SG-Anfrage gewünscht ist, sollte derjenige entsperrt werden. Die Entsperrung geschieht ja immer mit der Auflage, dass nur auf der entsprechenden Anfrageseite editiert werden darf. Sinnlos wäre es nur dann, wenn die SG-Anfrage nur zum Zweck der Entsperrung angestrebt wird. Da die Entsperrung immer auf Antrag eines SG-Mitgliedes geschieht, würde ich darauf vertrauen, dass diese schon wissen, ob der Antrag auf Entsperrung für die Anfrage sinnvoll ist. -- Perrak (Disk) 14:56, 4. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Ich frage mich generell, ob es sinnvoll ist, bei Kurzsperren das SG anzurufen. Für den persönlichen Stolz ist es natürlich schön, wenn (lange nach Sperrablauf) nachträglich noch durchs SG festgestellt wird, dass ein Fehler vorlag. Gleichzeitig steht das für mich kaum im Verhältnis zum Aufwand und den zeitlichen Ressourcen Ehrenamtlicher, wenn noch eine dritte Instanz eine Kurzsperre prüft. Persönlich hielte ich es für wünschenswert, wenn man da im Sinne des Projekts eine kurze Sperre nach Sperrprüfung akzeptiert.
Zur eigentlichen Frage: Welchen Schaden habe ich z.B. bei einer Sperre von 7 Tagen, wenn ich meine Anfrage beim SG erst nach Sperrablauf einreichen kann? In der Zeit dürfte ich sowieso nirgendwo anders editieren. Vielleicht hilft die nachträgliche Anfrage auch, zunächst zu reflektieren, ob ich damit jetzt wirklich das SG behelligen möchte, oder die Sache akzeptiere... TLDR: 1. Ja, 2. 7 Tage. --Johannnes89 (Diskussion) 16:34, 4. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Zu 1.: Ich bin der Auffassung, dass es überwiegend auf die Umständes des Einzelfalles ankommt und eine genaue Grenzziehung nicht möglich ist. Es gibt Fälle, wo sich bereits aus dem Verhalten des Anfragenden ergibt, dass eine SGA keine oder nur wenig Aussicht auf Erfolg bietet, zB. wenn auf SPP erneut gegen elementare Grundregeln (KPA,WQ etc.) verstoßen würde. Da sollte eine potenzielle Anfrage vom SG wegen "offensicherlicher Unbegründetheit" ohne zusätzliche Formalia vom SG zurückgewiesen werden können. Es mag aber auch Fälle geben, wo erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Entscheidung bestehen oder gravierende formelle Mängel an der SPP beanstandet werden, da sollte eine SGA sowohl vor als auch nach der Kurzzeitsperre möglich sein. Hilfreich kann an dieser Stelle die Klärung der Frage sein, inwieweit die Community dem Einzelnen Rechtschutz wegen einer SPP ermöglichen will oder (auch) nicht. Zu 2.: Sofern man aber eine Grenzziehung wünscht, um die Ressourcen der Community und des SG zu schonen, würde ich generell vorschlagen, Anfragen wegen Kurzzeitsperren - enger (bis 72 Stunden) oder weiter (7 Tage) Zeitrahmen - erst nach Ablauf der Sperre zuzulassen, wenn der Betroffene ersichtlich nach einer Rehabilitierung wünscht und erhebliche Verfahrensmängel im zugrundeliegenden SPP-Verfahren darlegen kann (also zwei Voraussetzungen). Das erscheint mir noch angemessen. Viele Grüße --ScientiaX (Disputatio) 16:55, 4. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • +1 zu Ghormon. Unzufriedenheit mit einer Sperrentscheidung, die von SP bestätigt wurde, ist mMn kein Grund, das SG behelligen. Das SG sollte eher helfen, längere Konflikte zwischen an sich wohlmeinenden Nutzern zu entschärfen. Wo einer nicht wohlmeinend ist, gehört er halt bei Dauerkonflikten gesperrt. Aber manchmal kann es eben passieren, dass man sich gegenseitig nervt oder missversteht; so etwas auflösen zu helfen, ist mMn Sache des SG. Wenn das SG solche Dinge trotzdem behandeln will/soll: ab 1 Monat. Grüße --Okmijnuhb (Diskussion) 18:11, 4. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • So allgemein lässt sich das schwer sagen. Auf der Regelseite steht jetzt schon Sollte das Benutzerkonto des Anfragestellenden gesperrt sein, kann zu diesem Zweck beim Schiedsgericht per E-Mail (arbcomde-l[at]lists.wikimedia.org) eine Entsperrung beantragt werden. Das SG kann das also auch ablehnen. Gerade bei zeitlich befristeten Sperren ist das oft sinnvoll. Vor allem wenn die Anfrage sich nicht auf die Sperre bezieht, sondern es um einen anderen Konflikt geht. Ein Teil der SG-Anfragen kommt von Trollen. Sowas könnte das SG schon im Vorfeld per Mail klären und dann die öffentliche Anfrage verhindern, die nur wegen der öffentlichen Diskussion Kräfte bindet. Ich kann mich aber an zwei Anfragen erinnern von zeitlich befristed gesperrten die durchaus sinnvoll waren. Es gab dort Fragen zu klären die noch offen waren, bzw. einen Konflikt zu lösen der bislang in der Gesamtheit nicht behandelt wurde. --DWI 23:53, 4. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Ich sehe da keinen dringlichen Regelbedarf, die optionale Anerkennung einer Sperre und Sperrprüfung als fehlerhaft durch das SG kann auch lange nach Ablauf der eigentlichen Sperre als Korrektiv im Sinne der nachträglichen Genugtuung über die Aufhebung eines Fehlurteils dienen, eine SP ist ja auch bei Sperren im Stundenbereich möglich und das ist im Alltag kein wirkliches Problem. Ob jemand in einem 3-wöchigen SG-Verfahren 1 Woche wegen seiner Sperre nur in Bezug auf das Verfahren posten darf oder dieses 3-wöchige Verfahren erst nach Ablauf der einen Sperrwoche einleiten darf ist IMHO kein wirklich regelungsbedürftiger Umstand, zumal mir nicht ganz klar ist, wo die Vorteile einer solchen Regelung liegen würden.--Emergency doc (D) 06:43, 5. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Bei Sätzen wie "kann das SG die Anfrage unmöglich vollständig bearbeiten" und "dauert erfahrungsgemäß 3-4 Wochen" bin ich ja der Meinung, das SG sollte sich intern entsprechend neu sortieren und strukturieren. --Riepichiep (Diskussion) 07:56, 5. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • +1 sehe ich auch so (habe aber noch nie Kontakt mit der Institution gehabt). Ich würde es unkompliziert so machen: schnelle Freigabe im streng begrenzten Sinn (darf nur im SG-Verfahren auf wenigen Seiten was schreiben). Falls das dann nicht eingehalten wird (und er/sie sich nicht daran hält), dann folgt automatisch rasch wieder die volle Sperre (weil der Delinquent sich quasi selbst das Hacksel gestellt hat ;-) Ist aber aufwendig. Wenn der Fall einigermaßen klar ist (wie DWI schreibt, bei Störern) dann sollte der Antrag abgelehnt werden. Im Endeffekt soll das SG aber nicht durch „belanglose“ Anfragen „belästigt“ werden, dh bei kurzen Sperren muss man halt 1-2 Wochen auf die Teilnahme hier verzichten (was natürlich auch einen gewissen erzieherischen Effekt haben kann ;-). --Hannes 24 (Diskussion) 12:31, 5. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • SG ist dazu da, um Langzeitkonflikte zu entschärfen. Deswegen sollten solche Anfragen generell erst nach Ablauf der Kurzzeitsperre eines Benutzers möglich sein. Aber bitte keine SP 2.0 (ähnlich wie bei Ghormon). 3-4 Wochen sind vollkommen ausreichend. —SDKmac (Disk., Bew.) 14:36, 5. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Ich halte zwar das Stellen einer SG-Anfrage für ein grundsätzliches Grundrecht im Projekt aber bei solchen kurzen Sperren, vorausgesetzt die Sperre und Sperrprüfung sind nicht offensichtlich völlig falsch, ist eine SG-Anfrage hinfällig denn die Sperre läuft vor dem voraussichtlichen Beendigen der SG-Anfrage aus. Ein nachträgliches Überprüfen einer Sperre wäre eine Feststellungsanfrage und diese werden normalerweise Regelgerecht abgelehnt. Fazit: Keine Entsperrung. --codc senf 15:24, 7. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Ich halte die Sperrlänge hier für kein ausreichendes Kriterium, um die Frage pauschal zu beantworten. SG-Entscheidungen können durchaus auch binnen einer Woche gefällt werden, wenn der Fall eindeutig gelagert ist. Viel wichtiger ist (natürlich immer in Abwägung mit WP:BNS/Rechtsfrieden), ob ein grobes Fehlverhalten einer der beteiligten Parteien vorliegt Das SG ist die einzige Instanz in der deWP, die zumindest in Ansätzen unabhängig von Admins sanktionieren kann. Werden Präzedenzfälle geschaffen, sollte sich die beteiligte Adminpartei nicht dahinter verstecken können, dass die Sperrlänge die Bearbeitungszeiten des SGs unterläuft. Wichtiger als die Sperrlänge ist die Stichhaltigkeit der Sperrbegründung bzw des SG-Antrags und der Ablauf des Sperrverfahrens. -- Alt 10:35, 8. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Die Länge der Sperre hat IMHO nichts mit einer Befassung durch das SG zu tun. Wenn es ein grundlegendes Problem zu beraten gibt, wird das SG den Fall auch dann annehmen, wenn die resultierende Maßnahme (=Sperre) in der Vergangenheit liegt. Wenn es kein SG-Problem ist, dann wird es auch bei langen Sperren abgelehnt, --He3nry Disk. 10:39, 8. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Ich ergänze meine Äußerung in einem Sinne: Sie gilt nur, wenn das SG tatsächlich ein Grundsatzproblem in der Anfrage sieht, also als "Gericht" arbeitet. Eine SG/A in der Kurzzeitsperr, in der der Trollo nur gegen die Kurzzeitsperre angehen will - also eine SPP2.0, in der das SG "Vermittlungsausschuss" macht, ist komplett abzulehnen - Trollfütterung at its best. --He3nry Disk. 20:35, 14. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Das Schiedsgericht ist ja keine Sperrprüfung 2.0. Also kann es im Antrag der Schiedsgerichtsanfrage nur um ein anderes Problem als die Sperre selbst gehen. Das ist aber unabhängig von der Länge der Sperre. Also entweder den Antrag ablehnen mit der Begrüundund, dass das Schiedsgericht nicht für die Überprüfung von Sperren zuständig ist. Oder den Fall annehmen weil sich das Schiedsgericht mit der im Schiedsgerichtsantrag formulierten Antrag befassen wird. Das Wort Kurzzeitsperren ist aus meiner Sicht in dieser Umfrage somit das eigentliche Problem. Groetjes --Neozoon (Diskussion) 20:41, 8. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Die erste Frage beantworte ich mit einem klaren NEIN, da nirgendwo eindeutig definiert ist, wo eine Kurzzeitsperre aufhört bzw ab welchem Zeitraum man von einer Langzeitsperre sprechen kann. Daher sollte es eigentlich auch dem Anrufer des SG überlassen bleiben, wann er sein Rechtsmittel einlegen will. Wie hier schon mehrfach geäußert, muss die Entsperrung/Antrags-Entgegennahme unter Androhung einer sofortigen Wiedereinsetzung der Sperre und einer grundsätzlichen Ablehnung des Antrages beim SG im Falle eines Missbrauchs quittiert werden. Da gerade letzteres ja wohl kaum im Interesse des Antragstellers liegen dürfte, sollte das somit kein Problem darstellen. An deser Stelle frage ich mich allerdings, warum das SG nicht einfach per Email angerufen werden kann. Dann würde sich die o.g. Problemstellung sofort in Luft auflösen Im Übrigen zeugt die Mitteilung von einer regelmäßigen 3 bis 4wöchigen Bearbeitungszeit von einem permanenten nicht abbaubarem Rückstau auf Grund einer personellen Unterbesetzung des SGs. Hier ist Abhilfe wohl ein dringendes Muss. Es ist ja voll ungerecht (und somit allerdings typisch für deWP), wenn ein z.B. für einen Monat gesperrter User erst zum oder nach Ende der Sperre erfährt, das diese nicht gerechtfertigt war.--Ciao • Bestoernesto 06:00, 9. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Ein Benutzer darf sich gegen eine Sperre wehren. Eine zwei Wochen Sperre ist meiner Meinung auch ein Fal fürs Schiedsgericht, auch wenn die Bearbeitungszeit länger dauert. Aber bei kürzeren Sperren sollte das Schiedsgericht definitiv nicht eingreifen.--𝐖𝐢𝐤𝐢𝐁𝐚𝐲𝐞𝐫 👤💬Rechte ︱ Kenst du scho de boarische Wikipedia? 12:14, 9. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Das Schiedsgericht ist kein Verwaltungsgerichtshof. Meiner Meinung nach ist schon die Fragestellung ein Zeichen dafür, dass das SG seine Funktion unter dem ggw. Regime immer weiter verfehlt und sich als eine Art Oberadmin oder Höchstinstanz für administrative Verfahren missversteht. Wenn man das so angeht, stellt sich diese praktische Frage natürlich. Es ist aber gar nicht Aufgabe eines SG, administrative Entscheidungen zu überprüfen. Das SG soll Dauerkonflikte und schwere Auseinandersetzungen mit mehreren Beteiligten lösen, nicht oberste Berufungsinstanz für Adminentscheidungen spielen. Wenn die Verhängung der Sperre und der Misserfolg in der Sperrprüfung sich im Rahmen so eines Konfliktes abspielen, kann natürlich das SG angerufen werden. Dann ist das vorzeitige Ende der Sperre aber auch kein praktisches Problem, weil der Konflikt ja weit über diesen einen Vorfall hinausgehen muss und mit dem Ablauf der Sperre nicht schon gelöst ist. Die Frage stellt sich dann also gar nicht.--Jordi (Diskussion) 14:56, 9. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
    @Jordi: „Dauerkonflikte und schwere Auseinandersetzungen mit mehreren Beteiligten“ sind zwar ein Arbeitsbereich des Schiedsgerichtes, aber nicht der einzige: Die Zuständigkeit bei „Auseinandersetzung um Adminfunktionen“ und die Funktion des SG als letzte Instanz auch in Konflikten um Verstöße gegen Wikipedia-Grundsätze sind bereits im Meinungsbild zur Einführung des Schiedsgerichtes festgesetzt worden. Eine gewisse Stellung als „Oberadmin“ (um das mal platt zu formulieren) ist also im Regelwerk des SG angelegt und kann durch dessen Mitglieder auch nicht eigenmächtig modifiziert werden. Auch wenn man natürlich geteilter Meinung darüber sein darf, welche Anfragen das aktuelle SG annimmt und wie es sie entscheidet, finde ich es überzogen, von einem Regime zu sprechen. --DerMaxdorfer (Diskussion) 14:37, 11. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
Dass „Auseinandersetzung um Adminfunktionen“ und die Lösung von Konflikten um Verstöße gegen Wikipedia-Grundsätze Themen des SG sein können, bedeutet doch nicht, dass die Schiedsrichter Teil der exekutiven Machtstruktur sein sollen, sondern setzt ganz im Ggt. voraus, dass sie eben nicht Bestandteil der administrativen Pyramide sind, weil sie sonst nicht unvoreingenommen urteilen können und auch kein Vertrauen genießen. Sie müssen Außenstehende sein, die dem administrativen Machtgefüge fernstehen. Eine weitere interne Kontrollinstanz für Adminentscheidungen brauchen wir nicht, das müssten die Administratoren ggf. auch selbst organisieren und leisten (dafür gibt es AP, auch ein Ältestenrat oder sowas wäre denkbar). Beim SG geht es dagg. um administrativ nicht lösbare Konflikte, die nur unter Einbeziehung eines unparteiischen Dritten (in der Theorie eben das Schiedsgericht) geregelt werden können. Eine strikte Gewaltenteilung ist dafür Voraussetzung.
Die ist in den Meinungsbildern auch vorgezeichnet, aber daran hapert es, weil sich im Zuge der Reformen der letzten Jahre das Machtkalkül im Schiedsgericht breitgemacht hat und die Betreffenden sich als Oberadmins oder autoritative Letztinstanz begreifen statt als eine von allen freiwillig anerkannte Schlichtungsinstanz. Das sind Schiedsrichter vielleicht im Fußball, aber nicht in der Rechtspflege. Die Selbstermächtigungsstrategie des derzeitigen Schiedsgerichts war in der Diskussion um die letzte Wahl ein wichtiges Thema. Allein dass die damals in einer regelrechten Farce wiedergewählten Schiedsrichter immer noch amtieren und nach den vielen Gegenstimmen nicht von sich aus zurückgetreten sind, ist ein Zeichen für die Ignoranz der Macht, die da eingezogen ist und der es schlichtwegs egal ist, ob sie das breite Vertrauen der Nutzer besitzt oder nicht. Breites Vertrauen der Rechtssuchenden ist aber die ureigene Legitimationsbasis einer Schiedsgerichtsbarkeit. Bürokraten der Macht brauchen über die formale Einsetzung hinaus keine Legitimität, aber das sind dann eben auch keine Schiedsrichter im Rechtssinn, sondern Oberste Administratoren oder im besten Fall (wenn sie eine Rechtsschutzfunktion wahrnehmen) Verwaltungsrichter. In der Tat gibt sogar Schiedsrichter, die gleichzeitig Administratoren sind, ein völliges Unding.--Jordi (Diskussion) 17:57, 11. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Wenn der Vorschlag jetzt wäre, solche Anfragen ganz abzuweisen, könnte ich es noch verstehen. Aber wem nützt es, eine Anfrage liegenzulassen bis Sperrzeitende? Außer der entfallenden Notwendigkeit der vorzeitigen Entsperrung für die Anfrage ändert sich nichts. Für rein retrospektive Bewertung einer administrativen Handlung (wäre es ja entsprechend dem Vorschlag) wäre auch die Instanzenreihenfolge falsch, denn bei Fehlen einer Revisionsabsicht oder -möglichkeit ist erst mal AP zuständig. Um Spaßentsperrungen zu verhindern wäre es auch noch möglich, für die Entsperrung die Vorlage eines Entwurfs der SG-Anfrage auf der Benutzerdiskussionsseite zu verlangen. MBxd1 (Diskussion) 22:02, 10. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Ich hab ja zum Glück mit der ganzen Thematik keine Erfahrung, aber wenn jemand zwei Wochen gesperrt wird, eine Entscheidung des SG aber frühestens nach 3 Wochen kommt, dann kommt sie für eine Sperraufhebung ja auf jeden Fall zu spät. Gut, es mag andere Gründe für einen SG-Antrag geben (Gerechtigkeitsempfinden, u.a.), aber wenn eine Entscheidung eh zu spät kommt, dann kommt es m.E. auf noch zwei Wochen mehr (bis die Sperre abgelaufen ist) auch nicht mehr an, dann kann man das SG auch danach noch anrufen. Trolle kann man so vielleicht entmutigen, und damit das SG entlasten. Entsperrung zum Stellen einer SG-Anfrage macht ja auch Arbeit (und ein Auge drauf haben, dass sonst nichts gemacht wird). Wenn man die Sperrdauer abwarten muss um einen Antrag zu stellen sehe ich darin kein größeres Problem (bei besagter Dauer). Also nein, keine Entsperrung zum Stellen einer SG Anfrage, wenn die Sperre in den nächsten 4 Wochen abläuft (unabhängig davon, wie lang die Sperre mal war). Danach kann dann eine SG-Anfrage gestellt werden, falls noch gewünscht. d65sag's mir 00:12, 12. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Zunächst ist das SG nicht Sperrprüfung 2.0. Dies sogar ausdrücklich nicht. Eine Sperrprüfung prüft auch nur die Gültigkeit einer Sperre aufgrund des konkreten Vorfalls. Eine Schiedsgerichtsanfrage kann jedoch Vorfälle auf einer anderen Basis erfassen und diese umfänglicher prüfen. Deshalb kann es durchaus sinnvoll sein, nach einer Sperre und erfolgloser Sperrprüfung noch eine SG-Anfrage zu stellen. Aber, SG ist eben nicht Sperrprüfung 2.0. Da ein SG-Verfahren schon eine Annahmefrist von 2 Wochen hat, dann in der Regel nicht unter 6-8 Wochen Bearbeitungszeit, ist es völlig unsinnig Sperren, die eine kürzere Restlaufzeit als 4 Wochen haben, vorzeitig aufzuheben. Der Gesperrte darf dennoch nur die SG-Anfrage und die eigene Disk bearbeiten. Er gilt nach wie vor als gesperrt. Eine SG-Anfrage lässt sich auch auf der eigenen Diskussionsseite oder offline vorbereiten und dann einstellen, wenn die eigentliche Sperrlänge abgelaufen ist. Dadurch werden auch Folgesperren vermieden, wie sie auftreten, wenn ein für SG-Anfrage entsperrter meint sich an Wahlen oder ähnlichem beteiligen zu müssen. Das Verfahren der vorzeitigen Entsperrung verkompliziert das Prozedere nur. --Itti 13:50, 13. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Da die vorzeitige Entsperrung kritisiert wurde, folgendes meinerseits dazu: Ich erachte das Verfahren der vorzeitigen Entsperrung grds. als sinnvoll. Es ist Ausdruck einer unserer wichtigsten Grundpfeiler, nämlich WP:AGF, und das wir generell erwachsenen Menschen zutrauen, verantwortungsvoll damit umzugehen. Für die Fälle aber, die nicht verantwortungsvoll damit umgehen können, wäre es durchaus gerechtfertigt, konsequent dagegen vozugehen. Ggf. dies in die Annahmeentscheidung zu einer SGA vorzeitig einfließen zu lassen, wenn der Missbrauch dagegen schwer wiegt. Auch organisatorisch ist die vorzeitige Entsperrung sinnvoll, da ansonsten der SGA-Steller diese nicht selbst erstellen kann, und vorab dem SGA zugeschickt werden oder jemand anderes stellvertretend mit die Erstellung der SGA beauftragt werden müsste.--ScientiaX (Disputatio) 18:43, 13. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Durch Herumzuppeln am Zaumzeug eines toten Pferdes wird das in jedem Fall nicht wieder lebendig. --Tusculum (Diskussion) 18:57, 13. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Grundsätzlich hat jede/r das Recht, den Instanzenweg zu gehen. Offensichtlich unbegründete Anfragen sowie Fälle, die unter De minimis fallen, sollten jedoch möglichst zügig abgewiesen werden. Es obliegt dem SG selbst, Kohlhaasiaden konsequent auszusortieren. Gruß, Stefan64 (Diskussion) 11:25, 14. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Dass jemand im Einzelfall „nervt“, ist kein Grund, den Instanzenweg zu verweigern, und ich hielte es auch für willkürlich, irgendwo eine Grenze zu ziehen, was die Definition einer „langen Benutzersperrung“ angeht, denn manche*r Benutzer*in empfindet auch schon sechs Stunden als lang. Im besten Fall schnell ablehnen, wenn kein eindeutiger Missbrauch von Adminfunktionen vorliegt, aber die grundsätzliche Möglichkeit einer SG-Anfrage muss m. E. erhalten bleiben, auch wenn eine Klärung mglw. erst nach Ablauf erfolgt. Für den Status quo. – Siphonarius (Diskussion) 15:40, 14. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Ich halte von dieser Idee nichts. Man soll auch bei einer kurzen Sperre die Möglichkeit haben, die Abläufe und Entscheidungen überprüfen zu lassen. Man könnte aber darüber nachdenken, eine Spende an Wikimedia DE/AT/CH zur Voraussetzung zu erklären.--Keimzelle talk 16:54, 14. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
    Von so einem Ablasshandel halte ich ungefähr so viel wie damals Martin Luther. ---<)kmk(>- (Diskussion) 02:17, 16. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Es ist nicht sinnvoll, bei Kurzsperren das SG anzurufen. Das steht für mich kaum im Verhältnis zum Aufwand und den zeitlichen Ressourcen Ehrenamtlicher, wenn noch eine dritte Instanz eine Kurzsperre prüft. Ich halte es für wünschenswert, wenn man da im Sinne des Projekts eine kurze Sperre nach Sperrprüfung einfach akzeptiert.--Widipedia (Diskussion) 13:31, 16. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Welche Vorteil hätte es, dass bei einer Kurzzeitsperre (wo immer die Grenze zwischen Kurzzeitsperre und Nicht-Kurzzeitsperre dann gezogen würde) das Schiedsgericht erst nach Ablauf der Sperre erfolgen könnte? Die Bearbeitung der Anfrage würde auf die gleiche Weise wie bisher geschehen; wäre evt. sogar (etwas) schwieriger, je mehr Zeit seit den der Anfrage zugrundeliegenden Ereignissen zurückliegt, weil sich die (anderen) Beteiligten schlechter an den Ablauf aus ihrer Sicht der Dinge für die Stellungnahme erinnern könnten. Möglich wäre natürlich, dass das Schiedsgericht etwas entlastet würde, weil evt. bei einigen Nutzern nach Ende der Kurzzeitsperre das Interesse wegfällt, das Schiedsgericht noch wegen dem Vorfall einzuschalten (abhängig davon, ob die Sperre nur der I-Punkt war auf einem ganzen Problemfeld oder eher ein Einzelproblem). Das liesse sich ggf. aber auch erreichen unter einem deutlichen (ggf. fett geschriebenen) Hinweis auf der Vorlage zur Einschaltung des Schiedsgerichtes, dass man bitte bedenken möge, dass das Schiedsgericht für die Bearbeitung der Anfrage in der Regel .. Wochen braucht, und das vor Ablauf der ursprüngliche Sperrzeit zwar technisch die Sperre nicht besteht, aber rechtlich derjenige nur auf den Seiten des Schiedsgerichtes schrieben darf. Das wird zur Zeit zwar bei der Entsperrung gesagt, aber dann ist die Anfrage schon gestellt. Im Ergebnis Frage 1 Nein. --Nordprinz (Diskussion) 15:46, 16. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Für Sperren unter 4 Wochen sollte das SG nicht zuständig sein, hier reicht SP oder AA. --TeleD (Diskussion) 17:53, 16. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Da der gesperrte Benutzer nichts dafür kann: solange entsperrt (und editieren) lassen, bis sich das SchildkrötenGericht (=kurz SG) aufrafft zu antworten. Sperren können auch nachträglich abgesesssen werden. Es sollte nicht das Problem eines Benutzer sein, dass das SG schwerfällig ist. --Jack User (Diskussion) 19:06, 17. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Ein Gedanke: Wäre es denn nicht denkbar, für bestimmte Kurzzeitsperren (z. B. bis max. 3 Tage) zuzulassen, dass das Schiedsgericht bereits mit nur 2-3 Schiedsrichtern darüber befinden kann? Die volle Stärke von 5 Schiedsrichter könnte man für umfangreichere/ komplexe Fälle oder längere Sperren sich vorbehalten, um allgemein die Bearbeitungsmodalitäten zu verbessern.-ScientiaX (Disputatio) 19:36, 17. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
  • Das SG ist nicht für die Sperrprüfung 2.0 zuständig, es ist zudem die "letzte" Instanz. Beides bedingt, dass das SG seine Power nicht für Verfahren seinsetzt, die nicht in die Zuständigkeit fallen, denn dann ist es als "letzte" Instanz schon sehr früh raus. --Itti 19:42, 17. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]